Dieser Ratgeber vergleicht die Unterzeichnung in einem türkischen Generalkonsulat in Deutschland mit der Unterzeichnung vor einem deutschen Notar und der Apostille und erklärt die Übersetzung, die Befugnisse, die das türkische Recht ausdrücklich verlangt, was die deutsch-türkischen Abkommen von 1929 hinzufügen und den Widerruf.
Von Deutschland aus können Sie eine Vollmacht für die Türkei auf zwei Wegen erteilen: Sie unterzeichnen sie in einem türkischen Generalkonsulat in Deutschland, wo sie keine Apostille braucht, oder vor einem deutschen Notar, und die zuständige deutsche Behörde versieht sie mit einer Apostille. In beiden Fällen muss die Vollmacht ausdrücklich sagen, wenn der Bevollmächtigte Grundbesitz verkaufen oder übertragen soll (türkisches Obligationengesetz, TBK, Nr. 6098, Art. 504 Abs. 3).
Drei Akten aus Deutschland zeigen, warum die Form wichtig ist. Ein Ehepaar im Ruhestand in Stuttgart will seine Wohnung in Alanya verkaufen. Zwei Geschwister in Hannover, beide türkische und deutsche Staatsangehörige, müssen sich um das Haus ihrer verstorbenen Mutter in Trabzon kümmern. Eine GmbH in Hamburg will, dass ein Anwalt in Istanbul einen türkischen Käufer wegen unbezahlter Rechnungen verklagt. In jedem dieser Fälle muss jemand in der Türkei aufgrund einer Vollmacht (vekâletname) handeln, die die empfangende Stelle annimmt. Beide Staaten haben am 28. Mai 1929 in Ankara außerdem Abkommen unterzeichnet; sie können in einem Prozess eine Rolle spielen, ändern aber, wie unten erläutert, nichts an der Form einer Vollmacht.
Wie erteile ich von Deutschland aus eine Vollmacht für die Türkei, und braucht sie eine Apostille?
In einem türkischen Generalkonsulat errichtet der Konsul die Vollmacht auf Türkisch als türkische notarielle Urkunde, weil die Konsuln im Ausland notarielle Tätigkeiten wahrnehmen (türkisches Notariatsgesetz, Nr. 1512, Art. 191), und zwar innerhalb des Konsulatsgebäudes (Art. 192); sie geht ohne Apostille und ohne Übersetzung in die Türkei. Eine vor einem deutschen Notar unterzeichnete Vollmacht braucht die Apostille der zuständigen deutschen Behörde und in der Türkei eine türkische Übersetzung; eine weitere Bestätigung durch ein türkisches Konsulat ist nicht nötig, weil Art. 224 Abs. 2 der türkischen Zivilprozessordnung (HMK, Nr. 6100) das Haager Apostille-Übereinkommen von 1961 vorbehält, das für Deutschland seit dem 13. Februar 1966 und für die Türkei seit dem 29. September 1985 in Kraft ist. Geht es um ein Grundbuchgeschäft, klären Sie die Form über Ihren Anwalt mit dem Grundbuchamt, bevor Sie sich für den Weg über einen deutschen Notar entscheiden.
Beginnen Sie bei der türkischen Stelle, die die Vollmacht prüfen wird
- Das Grundbuchamt (tapu müdürlüğü). Vollmachten, die ihrer Art nach ein Grundbuchgeschäft erfordern, werden vom Notar vollständig errichtet (Art. 89 Notariatsgesetz), nicht nur unterschriftsbeglaubigt. Das Grundbuchamt verlangt eine nach dem Gesetz Nr. 1512 errichtete Vollmacht, die zu dem beantragten Geschäft ermächtigt und die Unterschrift des Vollmachtgebers trägt, und vergleicht den Vollmachtgeber mit dem eingetragenen Eigentümer (türkische Grundbuchverordnung, Tapu Sicili Tüzüğü, Art. 18 Abs. 4).
- Ein Gericht oder ein Vollstreckungsamt. Der Anwalt legt die von einem Notar beglaubigte oder errichtete Originalvollmacht vor oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit dem Original er selbst beglaubigt hat (Art. 76 Abs. 1 HMK). Eine ordnungsgemäß errichtete Vollmacht gehört zu den Prozessvoraussetzungen, die ein Gericht prüft, wenn eine Partei durch einen Vertreter prozessiert (Art. 114 Abs. 1 Buchst. f HMK).
- Ein Nachlass. Die Erbbescheinigung, die Eintragung der Erben und ein späterer Verkauf brauchen jeweils eine Befugnis in der Vollmacht. Der Ratgeber Erben in Deutschland, Immobilie in der Türkei geht diesen Weg Schritt für Schritt durch.
Unterzeichnung in einem türkischen Generalkonsulat in Deutschland
Das türkische Recht behandelt den Konsul im Ausland als Notar (Art. 191 und 192 Notariatsgesetz). Zu den Vorschriften des Gesetzes, die für Konsuln gelten, gehören Art. 74 über Dolmetscher und Art. 78 bis 108 über errichtete und beglaubigte Urkunden (Art. 193), sodass ein Konsul die vollständige notarielle Urkunde errichten kann, die Art. 89 in Grundstücksangelegenheiten verlangt. Das Original bleibt im Konsulat, und Sie erhalten eine Ausfertigung (Art. 84). Eine konsularische Vollmacht geht nie an eine Apostillestelle: Art. 1 des Apostille-Übereinkommens nimmt Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet werden, von seinem Anwendungsbereich aus.
Wo die Generalkonsulate sind
Eine von der Generaldirektion für Auswärtige Beziehungen und EU-Angelegenheiten des türkischen Justizministeriums veröffentlichte Liste der Postanschriften nennt türkische Generalkonsulate in dreizehn deutschen Städten: Berlin, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Köln (mit einer Anschrift in Hürth), Mainz, München, Münster, Nürnberg und Stuttgart. Die Liste trägt als Aktualisierungsdatum das Jahr 2017 und ordnet jeden Amtsbezirk nach Postleitzahlen zu; prüfen Sie daher vor der Reise, welches Konsulat für Ihre Anschrift zuständig ist.
Was Sie für den Termin vorbereiten
Fragen Sie das Konsulat, welche Ausweisdokumente es benötigt; die Anforderungen unterscheiden sich zwischen den Vertretungen. Halten Sie bereit:
- den vollständigen Namen und die Identitätsangaben des Bevollmächtigten, wie sie in den türkischen Registern erscheinen;
- bei einer Grundstücksvollmacht die Grundbuchangaben der Immobilie (Provinz, Landkreis, Stadtviertel oder Dorf, Block und Parzelle, bei einer Wohnung die Nummer der selbständigen Einheit), entnommen aus dem Grundbuchauszug;
- bei einer Vollmacht für einen Anwalt dessen vollständigen Namen und seine Anwaltskammer;
- den mit Ihrem Anwalt in der Türkei abgestimmten Text.
Wenn Sie kein Türkisch können, wird ein vereidigter Dolmetscher hinzugezogen (Art. 74 und 193 Notariatsgesetz).
Wenn Sie nicht die türkische Staatsangehörigkeit besitzen
Art. 16 des Konsularvertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28. Mai 1929, den die Türkei durch das Gesetz Nr. 1634 gebilligt hat, zählt die Handlungen auf, die Konsuln im Rahmen der Befugnisse vornehmen dürfen, die ihnen die Gesetze ihres eigenen Landes geben. Nr. 5 umfasst die Errichtung und Beglaubigung von Verträgen und Urkunden jeder Art, gleich welche Staatsangehörigkeit die Beteiligten haben, sofern sie sich nur auf Vermögen im Land des Konsuls oder auf dort zu verfolgende oder auszuführende Angelegenheiten beziehen. Eine Vollmacht für eine Wohnung in Alanya passt zu dieser Beschreibung. Die veröffentlichte konsularische Praxis zu Vollmachten ausländischer Staatsangehöriger ist jedoch verschieden, und manche Vertretungen beschränken sie auf bestimmte Geschäfte. Fragen Sie das Konsulat vor der Buchung; wird es nicht tätig, steht der unten beschriebene Weg über einen deutschen Notar jedem offen.
Unterzeichnung vor einem deutschen Notar, danach die Apostille
Unterschriftsbeglaubigung oder vollständige Beurkundung
Ein deutscher Notar kann Ihre Unterschrift unter einem mitgebrachten Text beglaubigen oder Ihre Erklärung in einer vollständigen Niederschrift beurkunden. Für die Beglaubigung bestimmt das Beurkundungsgesetz, dass eine Unterschrift nur beglaubigt werden soll, wenn sie in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt wird (§ 40 Abs. 1 BeurkG). Beurkundet der Notar eine vollständige Niederschrift und ist ein Beteiligter der Sprache der Urkunde nicht hinreichend kundig, vermerkt der Notar dies, und die Niederschrift wird diesem Beteiligten anstelle des Vorlesens übersetzt (§ 16 Abs. 1 und 2 BeurkG). Welche der beiden Formen Ihre Akte braucht, hängt von der türkischen Stelle ab; zum Grundbuchamt siehe unten.
Wer in Deutschland die Apostille erteilt
In Deutschland gibt es keine einheitliche Apostillestelle für notarielle Urkunden. Die Seite der Haager Konferenz zu den zuständigen Behörden in Deutschland nennt für Urkunden der Justizverwaltungsbehörden, der ordentlichen Gerichte (Zivil- und Strafgerichte) und der Notare das Ministerium (den Senator) der Justiz des Landes oder den Präsidenten des Landgerichts oder Amtsgerichts. Für die östlichen Länder (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) nennt sie die Justizministerien und die Präsidenten der Landgerichte. Nach der Erklärung Baden-Württembergs vom 2. August 2004 ist dort für Urkunden der Notare der Präsident eines Landgerichts zuständig. In der Regel weiß der Notar, welche Stelle für seinen Bezirk zuständig ist.
Was die Apostille leistet und warum kein türkischer konsularischer Schritt hinzukommt
Die Apostille bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in der der Unterzeichner gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist (Art. 3 und 5); sie wird auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt (Allonge) angebracht (Art. 4). Ob der Text dem Bevollmächtigten genügend Befugnisse gibt, bleibt eine Frage des türkischen Rechts. Art. 195 Notariatsgesetz lässt den Konsul die Unterschrift und das Siegel einer ausländischen Behörde auf einer im Ausland vorgenommenen notariellen Handlung beglaubigen, wobei besondere gesetzliche Vorschriften vorbehalten bleiben, und Art. 224 HMK behält die Vertragsvorschriften über die Beglaubigung ausländischer öffentlicher Urkunden vor. Nach dem Übereinkommen sind notarielle Urkunden öffentliche Urkunden (Art. 1 Buchst. c), jeder Vertragsstaat befreit sie von der Legalisation, und die Apostille ist die einzige Förmlichkeit, die verlangt werden darf (Art. 2 und 3).
Die Grundbuchfrage
Die Grundbuchverordnung verlangt eine nach dem Gesetz Nr. 1512 errichtete Vollmacht (Art. 18 Abs. 4), und nach Art. 18 Abs. 8 bestimmt die Generaldirektion für Grundbuch und Kataster, welche Dokumente bei Grundbuch- und Katastergeschäften ausländischer Staatsangehöriger und im Ausland nach dem Recht ihres eigenen Landes gegründeter Handelsgesellschaften verwendet werden. Bevor ein deutscher Notar eine Vollmacht für einen Verkauf oder Kauf vorbereitet, fragen Sie über Ihren Anwalt in der Türkei beim Grundbuchamt, in dessen Grundbuch die Immobilie eingetragen ist, welche Form es annehmen wird.
Was die deutsch-türkischen Abkommen von 1929 ändern und was nicht
Am 28. Mai 1929 unterzeichneten die beiden Staaten unter anderem das deutsch-türkische Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, das die Türkei durch das Gesetz Nr. 1622 billigte, und einen Konsularvertrag mit einem Nachlassabkommen als Anlage, gebilligt durch das Gesetz Nr. 1634. Das türkische Gesetz über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK, Nr. 5718) behält in Art. 1 Abs. 2 die Bestimmungen der Verträge vor, denen die Türkei angehört.
Das Abkommen über den Rechtsverkehr von 1929 behandelt den Zugang zu den Gerichten (Art. 1), die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (Art. 2), Kostenentscheidungen (Art. 3 und 4), das Armenrecht (Art. 5 bis 8) sowie Zustellungen und Rechtshilfeersuchen (ab Art. 9). Seine Beglaubigungsvorschriften betreffen nur bestimmte gerichtliche Schriftstücke: die Erklärung und die Übersetzung, die zur Vollstreckung einer Kostenentscheidung verwendet werden (Art. 4 Abs. 2 und 3), die einem Zustellungsantrag beigefügte Übersetzung (Art. 9 Abs. 1) und ein Armutszeugnis, das der diplomatische oder konsularische Vertreter des Staates, in dem es vorgelegt werden soll, gebührenfrei beglaubigt (Art. 6 Abs. 2). Eine Regel, die Vollmachten oder notarielle Urkunden von der Beglaubigung befreit, enthält es nicht. Für eine vor einem deutschen Notar unterzeichnete Vollmacht bleibt die Apostille der maßgebliche Schritt.
Wo das Abkommen von 1929 anwendbar ist, wirkt es sich auf den Prozess aus, der folgen kann. Ausländische Kläger müssen in der Türkei eine Sicherheit für die Prozesskosten leisten (Art. 48 Abs. 1 MÖHUK), und das Gericht befreit sie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit davon (Art. 48 Abs. 2 MÖHUK). Art. 2 des Abkommens von 1929 fügt hinzu, dass einem Angehörigen eines der beiden Staaten mit Wohnsitz in einem von ihnen keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung auferlegt werden darf, weil er Ausländer ist oder im Gerichtsstaat keinen Wohnsitz hat. Ob das Abkommen auf einen bestimmten Kläger angewandt wird, wird vor der Klageerhebung zusammen mit Art. 1 Abs. 2 MÖHUK geprüft.
Die beiden Wege im Vergleich
| Punkt | Türkisches Generalkonsulat in Deutschland | Deutscher Notar, danach Apostille |
|---|---|---|
| Was das Dokument ist | Eine türkische notarielle Urkunde (Art. 191 bis 193 Notariatsgesetz) | Eine deutsche öffentliche Urkunde mit Apostille (Apostille-Übereinkommen, Art. 1 Buchst. c, 3 und 5) |
| Wo Sie unterzeichnen | Im Konsulatsgebäude, nach Terminvereinbarung (Art. 192) | In einem Notariat in Ihrer Nähe |
| Apostille | Auf konsularische Urkunden nicht anwendbar (Art. 1 des Übereinkommens) | Erteilt von der Landesbehörde für notarielle Urkunden |
| Sprache | Türkisch, mit vereidigtem Dolmetscher, wenn der Unterzeichner kein Türkisch kann (Art. 74) | Deutsch oder auf Verlangen eine andere Sprache (§ 5 BeurkG) |
| Übersetzung | Für die Vollmacht selbst nicht nötig | Die Vollmacht, der Vermerk des Notars und die Apostille werden ins Türkische übersetzt |
| Grundbuchvollmachten | Können in der vollständigen Form errichtet werden, die Art. 89 verlangt | Zuerst das Grundbuchamt fragen (Grundbuchverordnung, Art. 18 Abs. 8) |
| Unterzeichner ohne türkische Staatsangehörigkeit | Konsulat fragen; die Praxis ist unterschiedlich | Jedem offen |
| Was Sie danach in der Hand haben | Eine Ausfertigung der errichteten Urkunde; das Original bleibt im Konsulat (Art. 84) | Das unterzeichnete Dokument mit der Apostille darauf oder auf einem verbundenen Blatt (Allonge) (Art. 4 des Übereinkommens) |
Die Befugnisse, die das türkische Recht ausdrücklich verlangt
Der Wortlaut ist wichtiger als der Weg. Nach Art. 504 Abs. 3 TBK kann ein Bevollmächtigter ohne besondere Ermächtigung weder klagen noch einen Vergleich schließen, eine Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten, den Konkurs, den Konkursaufschub oder ein Konkordat beantragen, wechselrechtliche Verpflichtungen eingehen, Schenkungen machen, Bürgschaften eingehen, ein Grundstück übertragen oder mit einem Recht belasten. Eine Vollmacht, „meine Angelegenheiten in der Türkei zu regeln“, berechtigt den Bevollmächtigten nicht, Ihre Wohnung zu verkaufen.
Für einen Prozess umfasst die Vollmacht alle Handlungen bis zur Rechtskraft des Urteils, die Vollstreckung und die Einziehung der Kosten, vorbehaltlich der Handlungen, für die eine besondere Befugnis erforderlich ist (Art. 73 Abs. 1 HMK). Art. 74 Abs. 1 HMK zählt diese Handlungen auf: darunter den Vergleich, die Ablehnung eines Richters, die Änderung der gesamten Klage, die Bestellung eines anderen Anwalts, die Aufhebung einer Pfändung, den Abschluss einer Schiedsvereinbarung, die Inanspruchnahme alternativer Streitbeilegung, den Verzicht auf den Anspruch oder ein Rechtsmittel sowie die Entlastung der Gegenseite oder die Anerkennung ihres Anspruchs. Soll der Anwalt einen Kollegen hinzuziehen können, schreiben Sie es hinein; nach dem türkischen Rechtsanwaltsgesetz (Nr. 1136) kann ein Anwalt, dessen Vollmacht die Befugnis zur Bestellung eines anderen Anwalts enthält, die Sache zusammen mit diesem oder durch diesen betreiben (Art. 171 Abs. 2).
Abschriften, die der Anwalt beglaubigt, gelten gegenüber allen Gerichten, Behörden und Personen als amtliche Abschriften (Art. 56 Rechtsanwaltsgesetz). Kann ein Abwarten Schaden verursachen, erlaubt Art. 77 Abs. 1 HMK dem Gericht, den Anwalt zunächst handeln zu lassen, sofern die Vollmacht innerhalb einer vom Gericht gesetzten endgültigen Frist nachgereicht wird; gehen weder die Vollmacht noch die schriftliche Genehmigung der Handlungen durch die Partei rechtzeitig ein, gilt die Klage als nicht erhoben.
Drei Akten aus Deutschland
Das Stuttgarter Ehepaar verkauft seine Wohnung in Alanya
Beide Ehegatten sind als Eigentümer eingetragen, und das Grundbuchamt vergleicht den eingetragenen Eigentümer mit dem in der Vollmacht genannten Vollmachtgeber (Grundbuchverordnung, Art. 18 Abs. 4); jeder von ihnen muss daher selbst zum Verkauf seines eigenen Anteils bevollmächtigen. Die Vollmacht bezeichnet die Wohnung mit ihren Grundbuchangaben und ermächtigt zum Verkauf, zur Unterzeichnung der amtlichen Urkunde, zur Entgegennahme des Kaufpreises auf ein bestimmtes Konto und zur Zahlung der Übertragungskosten (Art. 504 Abs. 3 TBK). Soll ein Unterbevollmächtigter handeln dürfen, sagen Sie es; das Grundbuchamt verlangt dann auch die Vollmacht, auf der das Recht zur Unterbevollmächtigung beruht (Art. 18 Abs. 4). Der Ratgeber zum Lesen eines Tapu-Grundbuchauszugs (auf Englisch) zeigt, wo jede Grundbuchangabe steht.
Sind beide türkische Staatsangehörige, kann das Generalkonsulat in Stuttgart die Vollmacht in vollständiger Form errichten; sind sie nur deutsche Staatsangehörige, fragen sie zuerst das Konsulat und, wenn es ablehnt, das Grundbuchamt, welche Form es von einem deutschen Notar annehmen wird.
Zwei Geschwister in Hannover und das Haus ihrer Mutter in Trabzon
Jedes der Geschwister unterzeichnet eine Vollmacht, die drei Aufgaben nennt: die Beantragung der Erbbescheinigung, die Eintragung der Erben im Grundbuch und die Durchführung eines später vereinbarten Verkaufs oder einer Teilung. Eine Vollmacht, die ihre Mutter einmal einem Cousin erteilt hat, hilft nicht, weil ihr Tod diese Vollmacht in der Regel beendet hat (Art. 43 und 513 Abs. 1 TBK). Welches Recht für das Haus gilt und wie die Erbbescheinigung beschafft wird, erklärt der Ratgeber für Erben in Deutschland.
Eine Hamburger GmbH verklagt einen türkischen Käufer
Die Geschäftsführer unterzeichnen die Vollmacht vor einem Hamburger Notar, und die zuständige Hamburger Behörde erteilt die Apostille. Ein türkisches Gericht prüft, ob der Anwalt eine ordnungsgemäß errichtete Vollmacht besitzt (Art. 114 Abs. 1 Buchst. f HMK); die Akte sollte daher auch zeigen, dass die Unterzeichner die Gesellschaft verpflichten können. In Deutschland wird das Handelsregister von den Gerichten geführt (§ 8 Abs. 1 HGB); besprechen Sie mit dem Notar, wie ein Auszug zusammen mit der Vollmacht mit einer Apostille versehen und übersetzt werden kann. Der Text sollte die besonderen Befugnisse enthalten, die die Forderung erfordern kann, etwa Vergleich, Schiedsverfahren und die Bestellung eines anderen Anwalts (Art. 74 Abs. 1 HMK). Ob und auf welcher Grundlage eine deutsche Gesellschaft eine Sicherheit für die Prozesskosten leisten muss, wird vor der Klageerhebung geprüft (Art. 48 MÖHUK). Der Ratgeber zu offenen Rechnungen türkischer Kunden deutscher Exporteure behandelt die Forderung selbst, und für ein bereits erwirktes deutsches Urteil gilt der Ratgeber ein deutsches Urteil in der Türkei vollstrecken.
Zweisprachige Vollmachten und Übersetzung in der Türkei
Ein deutscher Notar errichtet Urkunden in deutscher Sprache, kann aber auf Verlangen eine Urkunde auch in einer anderen Sprache errichten, wenn er dieser Sprache hinreichend kundig ist (§ 5 BeurkG). Ob Ihr Notar einen deutschen und einen türkischen Text nebeneinander vorbereitet, entscheidet der Notar.
Art. 223 HMK legt die Übersetzungslast der Partei auf, die sich auf eine fremdsprachige Urkunde stützt, und erlaubt dem Gericht, von Amts wegen oder auf Antrag der Gegenseite eine amtliche Übersetzung zu verlangen. Türkische Notare übersetzen Urkunden (Art. 60 Nr. 6 Notariatsgesetz) und setzen einen Vermerk unter den übersetzten Text; wurde ein vereidigter Übersetzer eingesetzt, enthält der Vermerk dessen Identität und Anschrift (Art. 103). Kann die Übersetzung nicht im eigenen Notariat erfolgen, kann sie über dieses Notariat bei einem Notariat an einem anderen Ort veranlasst werden (Art. 104).
Lassen Sie bei einer apostillierten Vollmacht alles übersetzen, was auf den Seiten steht: die Vollmacht, den Vermerk des Notars und die Apostille. Eine konsularische Vollmacht ist bereits auf Türkisch.
Türkische Staatsangehörige, Doppelstaatler und Inhaber der Mavi Kart
Verwenden Sie in der Vollmacht den Namen und die Identitätsnummer, die im türkischen Personenstandsregister eingetragen sind. Beantragt ein Rechtsinhaber als natürliche Person beim Grundbuchamt, verlangt das Amt einen Personalausweis mit der türkischen Identitätsnummer und vergleicht dessen Angaben mit den Personenstandsangaben in den Unterlagen, auf denen die Eintragung beruht (Grundbuchverordnung, Art. 18 Abs. 2); denselben Vergleich nimmt es zwischen dem eingetragenen Eigentümer und dem Vollmachtgeber einer Vollmacht vor (Art. 18 Abs. 4).
Wenn Sie durch Geburt Türke waren und die türkische Staatsangehörigkeit mit Genehmigung aufgegeben haben, behalten Sie und Ihre Abkömmlinge bis zum dritten Grad die Rechte türkischer Staatsangehöriger, abgesehen von den in der Vorschrift genannten Ausnahmen (türkisches Staatsangehörigkeitsgesetz, Nr. 5901, Art. 28 Abs. 1). Auf Antrag erhalten Sie eine Mavi Kart (Blaue Karte), die diese Rechte ausweist (Art. 28 Abs. 6), und die Ihnen zugeteilte Identitätsnummer wird überall dort verwendet, wo eine türkische Identitätsnummer verlangt wird (Art. 28 Abs. 8). Fragen Sie das Konsulat, welches Ausweisdokument es für Ihren Termin annimmt, besonders bei einer Grundstücksvollmacht.
Die Vollmacht später widerrufen
Nach Art. 42 TBK können Sie die Vollmacht jederzeit beschränken oder widerrufen; ein Verzicht auf dieses Recht im Voraus ist nicht möglich. Endet die Vollmacht, muss der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde zurückgeben oder an dem Ort hinterlegen, den das Gericht bestimmt (Art. 44 TBK).
Im Konsulat unterzeichnen Sie einen Widerruf (azilname); bringen Sie den Namen des Notariats mit, das die Vollmacht errichtet hat, sowie das Datum und die Journalnummer der Vollmacht. Bei einem deutschen Notar unterzeichnen Sie einen Widerruf, lassen die Apostille anbringen und lassen den Widerruf übersetzen und in der Türkei über einen türkischen Notar zustellen, denn das Versenden von Mitteilungen gehört zu den Aufgaben eines Notars (Art. 60 Nr. 7 Notariatsgesetz).
Informieren Sie danach jeden, dem die Vollmacht vorgelegt wurde. Haben Sie Dritten die Bevollmächtigung mitgeteilt, können Sie den Widerruf gutgläubigen Dritten nicht entgegenhalten, solange Sie ihn ihnen nicht mitgeteilt haben (Art. 42 TBK). Handlungen, die der Bevollmächtigte vornimmt, bevor er vom Ende der Vollmacht erfährt, binden Sie, es sei denn, der Dritte wusste, dass sie beendet war (Art. 45 TBK), und für die Geschäfte, die der Beauftragte besorgt hat, bevor er vom Ende des Auftrags erfahren hat, haften Sie so, als bestünde der Auftrag noch (Art. 514 TBK).
Mit Lex Lata von Deutschland aus an einer türkischen Angelegenheit arbeiten
Lex Lata berät nur zum türkischen Recht; alles, was vom deutschen Recht abhängt, gehört zu einem dort qualifizierten Berater. Die Akten werden aus der Ferne bearbeitet, Gespräche und Schriftverkehr auf Englisch oder Türkisch. Die Türkei bleibt das ganze Jahr bei UTC+3; Deutschland liegt daher im Sommer eine Stunde und im Winter zwei Stunden hinter Istanbul.
In der Praxis entwirft Lex Lata zuerst den türkischen Wortlaut und schickt dem Mandanten vor dem Termin eine Arbeitsfassung zum Lesen. Beim Weg über einen deutschen Notar prüft Lex Lata die übersetzten und apostillierten Unterlagen, sobald das Original in Istanbul eintrifft. Der Überblick für Mandanten in Deutschland mit einer Rechtsfrage in der Türkei beschreibt die anderen Bereiche, der Ratgeber zur Anerkennung einer deutschen Scheidung in der Türkei behandelt die Personenstandsregister, und über die Kontaktseite erreichen Sie Lex Lata.