Führt ein Verkehrsunfall im Urlaub zu Verletzungen, werden in der Türkei zugleich zwei Akten eröffnet: ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung und ein Schadensersatzanspruch, der in der Regel über den Pflicht-Haftpflichtversicherer läuft. Dieser Ratgeber erklärt anhand des türkischen Strafgesetzbuchs, der Strafprozessordnung und des Straßenverkehrsgesetzes Nr. 2918, wie beides für einen deutschen Fahrer und für ein deutsches Opfer funktioniert, welche Fristen gelten und was in den ersten Tagen zu sichern ist.
Ein Ehepaar aus Hannover holt am Flughafen Antalya einen Mietwagen ab und biegt am zweiten Tag an einer Kreuzung bei Side links ab, direkt vor einen Motorradfahrer. Eine Studentin aus Leipzig wird in Bodrum auf einem Fußgängerüberweg angefahren. Eine Familie aus Dortmund sitzt in einem Transfer-Kleinbus, der bei Fethiye von der Straße abkommt. Ein Mann aus Mannheim stößt in Marmaris mit einem gemieteten Motorroller mit einem Auto zusammen, dessen Fahrer sagt, er habe Vorfahrt gehabt.
Führt ein Unfall auf einer türkischen Straße zu Verletzungen oder zum Tod, werden zwei Akten zugleich eröffnet. Die eine ist strafrechtlich: Die Staatsanwaltschaft ermittelt, ob jemand fahrlässig eine Körperverletzung oder den Tod eines Menschen verursacht hat. Die andere ist zivilrechtlich: Der Verletzte oder die Familie eines Verstorbenen verlangt Schadensersatz, in der Regel vom Pflicht-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs. Die beiden Akten bewegen sich in unterschiedlichem Tempo und nach unterschiedlichen Regeln, doch die Beweise für beide werden in denselben ersten Tagen gesammelt. Dieser Ratgeber erklärt beide Akten für einen deutschen Fahrer und für ein deutsches Opfer. Arbeitsunfälle und die ärztliche Behandlung nach dem Unfall sind eigene Themen.
Die Strafakte: fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung
Das türkische Strafgesetzbuch (TCK, Nr. 5237) enthält zwei Vorschriften, die die meisten Verkehrsunfälle erfassen.
Fahrlässige Körperverletzung (taksirle yaralama) wird mit Freiheitsstrafe von vier Monaten bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 89 Abs. 1 TCK). Die Strafe wird um die Hälfte erhöht, wenn die Verletzung unter anderem zu einer dauerhaften Schwächung eines Sinnes oder Organs, zu einem Knochenbruch oder zu einem lebensgefährlichen Zustand führt (Art. 89 Abs. 2 TCK), und sie wird bei den schwereren Folgen des Art. 89 Abs. 3 TCK verdoppelt. Werden mehrere Personen verletzt, beträgt die Strafe neun Monate bis fünf Jahre (Art. 89 Abs. 4 TCK).
Fahrlässige Tötung (taksirle öldürme) wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Jahren bestraft und mit zwei bis fünfzehn Jahren, wenn mehrere Personen sterben oder eine oder mehrere sterben und andere verletzt werden (Art. 85 Abs. 1 und 2 TCK).
Für einen deutschen Fahrer folgen die ersten Tage der Strafakte der türkischen Strafprozessordnung (CMK, Nr. 5271): Polizeigewahrsam, das Recht zu schweigen und einen Anwalt beizuziehen, ein Dolmetscher und die Benachrichtigung des Konsulats. Diese Schritte erläutert unser Ratgeber zu deutschen Staatsangehörigen, die in der Türkei festgenommen werden. Die fahrlässige Tötung gehört zu den Straftaten, bei denen bestimmte Polizeivorgesetzte bei Betreten auf frischer Tat Gewahrsam anordnen können (Art. 91 Abs. 4 Buchst. b CMK).
Strafantrag und Schlichtung
Ob die Strafakte weitergeführt wird, hängt stark von den Verletzungen und vom Opfer ab.
Strafantrag. Ermittlung und Verfolgung der fahrlässigen Körperverletzung setzen einen Strafantrag voraus. Eine Ausnahme gilt, wenn die Tat mit bewusster Fahrlässigkeit (bilinçli taksir) begangen wurde: Dann ist kein Strafantrag erforderlich, außer bei Verletzungen im Sinne des Absatzes 1 (Art. 89 Abs. 5 TCK). Ist ein Strafantrag erforderlich, muss er innerhalb von sechs Monaten gestellt werden, gerechnet ab dem Tag, an dem der Antragsberechtigte von der Tat und vom Täter Kenntnis erlangt hat (Art. 73 Abs. 1 und 2 TCK). Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, beendet die Rücknahme des Strafantrags durch das Opfer das Verfahren (Art. 73 Abs. 4 TCK). Die fahrlässige Tötung setzt keinen Strafantrag voraus.
Schlichtung. Die fahrlässige Körperverletzung steht auf der Liste der Straftaten, bei denen eine Schlichtung (uzlaştırma) zwischen Beschuldigtem und Opfer versucht wird, unabhängig davon, ob die Tat einen Strafantrag voraussetzt (Art. 253 Abs. 1 Buchst. b Nr. 2 CMK). Unterliegt die Tat der Schlichtung und besteht hinreichender Verdacht für die Erhebung der öffentlichen Klage, wird die Akte an das Schlichtungsbüro übersandt; der Schlichter unterbreitet dem Beschuldigten und dem Opfer ein Schlichtungsangebot, und eine Partei, die sich nicht innerhalb von sieben Tagen nach dem Angebot erklärt, gilt als ablehnend (Art. 253 Abs. 4 CMK). Kann eine Partei nicht erreicht werden, auch weil sie sich im Ausland aufhält, wird das Ermittlungsverfahren ohne Schlichtung abgeschlossen (Art. 253 Abs. 6 CMK). Die fahrlässige Tötung steht nicht auf der Schlichtungsliste.
Für eine deutsche Partei ist Art. 253 Abs. 6 CMK die entscheidende Vorschrift. Ein Fahrer oder ein Opfer, der nach Deutschland zurückgekehrt und nicht erreichbar ist, verliert den Schlichtungsschritt. Es lohnt sich daher, vor der Abreise eine erreichbare Anschrift in der Akte zu hinterlegen und einen Anwalt in der Türkei mit einer Vollmacht zu bestellen.
Wer zahlt: der Halter, das Unternehmen und der Pflichtversicherer
Das türkische Straßenverkehrsgesetz (Karayolları Trafik Kanunu, KTK, Nr. 2918) legt die Haftung auf den Halter des Fahrzeugs und nicht nur auf den Fahrer. Verursacht der Betrieb eines Kraftfahrzeugs den Tod oder die Verletzung eines Menschen oder einen Sachschaden, haften der Halter (işleten) und, wenn das Fahrzeug unter dem Namen eines Unternehmens oder mit einem von diesem Unternehmen ausgestellten Fahrschein betrieben wird, der Inhaber dieses Unternehmens gesamtschuldnerisch (Art. 85 Abs. 1 KTK). Für das Verschulden des Fahrers oder der bei der Verwendung des Fahrzeugs mitwirkenden Hilfspersonen haften sie wie für eigenes Verschulden (Art. 85 letzter Absatz KTK). Von der Haftung befreien sie sich nur, wenn sie beweisen, dass der Unfall ohne Verschulden auf ihrer Seite und ohne einen mitwirkenden Mangel des Fahrzeugs durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde; können sie sich nicht befreien, kann der Richter den Schadensersatz herabsetzen, wenn auch den Geschädigten ein Verschulden trifft (Art. 86 KTK).
Wer Halter ist, bestimmt das Gesetz. Halter ist der Eigentümer oder der im Register eingetragene Käufer bei einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt oder, in Fällen wie langfristiger Miete, Leihe oder Verpfändung, der Mieter, Entleiher oder Pfandgläubiger; wer nachweislich das Fahrzeug eines anderen für eigene Rechnung und auf eigene Gefahr betreibt und die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber hat, gilt als Halter (Art. 3 KTK). Das Gesetz sagt nicht, wann eine Miete langfristig ist; ob eine Urlaubsmiete unter diesen Fall fällt, hängt von den Umständen der Miete ab.
Halter müssen eine Pflicht-Haftpflichtversicherung abschließen, um ihre Haftung nach Art. 85 Abs. 1 KTK zu decken (Art. 91 KTK). Für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die nach den vom Ministerium festgelegten Regeln keine in der Türkei gültige Versicherung haben, wird die Pflichtversicherung bei der Einreise an der Grenze abgeschlossen (Art. 91 KTK).
Der Anspruch gegen den Versicherer
Der Weg zum Schadensersatz beginnt mit einem schriftlichen Antrag. Innerhalb der Grenzen der Pflichtversicherung muss sich der Geschädigte schriftlich an den Versicherer wenden, bevor er den Rechtsweg beschreitet. Antwortet der Versicherer nicht spätestens innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Antrag schriftlich oder besteht Streit darüber, ob seine Antwort dem Anspruch genügt, kann der Geschädigte klagen oder das Versicherungsschiedsverfahren nach dem Gesetz Nr. 5684 einleiten (Art. 97 KTK). Versicherer müssen die Beträge innerhalb der Grenzen der Pflichtversicherung binnen acht Arbeitstagen zahlen, nachdem die in den allgemeinen Bedingungen festgelegten Unterlagen bei ihnen eingegangen sind (Art. 99 KTK).
Die Behandlungskosten werden gesondert geregelt. Die Kosten der Gesundheitsleistungen, die Universitätskliniken und alle anderen öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen wegen Verkehrsunfällen erbringen, trägt die Sozialversicherungsanstalt (Sosyal Güvenlik Kurumu) im Rahmen der Erstattungsregeln für allgemein Krankenversicherte, unabhängig davon, ob der Verletzte sozialversichert ist (Art. 98 KTK).
Fristen
| Schritt | Vorschrift | Frist |
|---|---|---|
| Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung | Art. 73 Abs. 1, 2; Art. 89 Abs. 5 TCK | 6 Monate ab Kenntnis von Tat und Täter; bei bewusster Fahrlässigkeit und Verletzungen über Absatz 1 hinaus nicht erforderlich |
| Antwort auf ein Schlichtungsangebot | Art. 253 Abs. 4 CMK | 7 Tage ab dem Angebot; Schweigen gilt als Ablehnung |
| Schriftliche Antwort des Versicherers | Art. 97 KTK | 15 Tage ab dem schriftlichen Antrag |
| Zahlung des Versicherers innerhalb der Versicherungsgrenzen | Art. 99 KTK | 8 Arbeitstage ab Eingang der erforderlichen Unterlagen |
| Anspruch auf Ersatz materieller Schäden | Art. 109 Abs. 1, 2 KTK | 2 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem; 10 Jahre ab dem Unfall; ist die Handlung eine Straftat, gilt eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist |
Was in den ersten Tagen zu sichern ist
Die Beweise für beide Akten werden früh gesammelt, und vieles davon geht rasch verloren. Für einen deutschen Fahrer oder ein deutsches Opfer sind diese Unterlagen nützlich:
- das am Unfallort aufgenommene Unfallprotokoll und die Bezeichnung der Einheit der Beamten oder der Polizeiwache;
- Fotos der Fahrzeuge, der Straße, der Verkehrszeichen und der Lichtverhältnisse, aufgenommen, bevor die Fahrzeuge bewegt werden, soweit das möglich ist;
- Namen und Telefonnummern von Zeugen;
- der Mietvertrag und die Versicherungsdaten des Vermieters oder bei einem Taxi oder Transferfahrzeug das Kennzeichen und der Name des Unternehmens;
- Krankenhausunterlagen, der Bericht der Notaufnahme und spätere ärztliche Berichte;
- Belege über Kosten und, für ein Opfer, Nachweise über den Verdienstausfall in Deutschland.
Ist ein Mensch gestorben oder verletzt worden, weist die mit dem Unfall befasste Staatsanwaltschaft die Zulassungsstelle an, einen Vermerk im Verkehrsregister des Fahrzeugs einzutragen, um dessen Übertragung oder Abtretung oder die Begründung eines Rechts daran zu verhindern (Art. 85 Abs. 2 KTK). Der Vermerk wird unwirksam, wenn nicht innerhalb eines Monats nach seiner Eintragung eine Gerichtsentscheidung über seine Löschung oder Fortdauer vorgelegt wird.
Wie Lex Lata Unfallakten bearbeitet
Lex Lata berät zum türkischen Strafverfahrensrecht und zu Schadensersatzansprüchen und tritt in der Türkei vor Staatsanwaltschaften, Gerichten und Versicherern auf. Für einen deutschen Fahrer nimmt der Anwalt an der Aussage teil, verfolgt das Sachverständigengutachten zur Schuldfrage und vertritt den Mandanten in der Schlichtung. Für ein deutsches Opfer stellt der Anwalt, wo nötig, den Strafantrag, richtet den schriftlichen Antrag an den Versicherer und bringt den Anspruch vor das Gericht oder in das Versicherungsschiedsverfahren. Berichte erhält der Mandant auf Englisch oder Türkisch. Die deutsche Versicherung und das deutsche Recht sind Sache des deutschen Versicherers und eines Rechtsanwalts in Deutschland. Zum weiteren Rahmen einer türkischen Angelegenheit, die von Deutschland aus geführt wird, siehe unseren Überblick für Mandanten in Deutschland.