Bei der Ausreisekontrolle kann der Zoll nicht angemeldetes Bargeld zurückhalten, und Schmuck oberhalb der Grenze darf nur mit Nachweis ausgeführt werden. Dieser Ratgeber erläutert die am 25. Oktober 2026 geltenden Anmeldegrenzen nach dem Beschluss Nr. 32 und dem zugehörigen Kommuniqué, was mit nicht angemeldetem Bargeld geschieht, die Verwaltungsgeldbuße nach dem Gesetz Nr. 1567 und den Rechtsbehelf binnen fünfzehn Tagen, die Behandlung von Schmuck und die Fälle, in denen Waren unter das Gesetz zur Bekämpfung des Schmuggels fallen.
Eine Familie aus Essen sucht zwei Monate lang in Istanbul eine Wohnung. Der Kauf scheitert, und sie fliegt mit 38.000 Euro in bar nach Hause, die sie für die Anzahlung abgehoben hatte. Ein deutsch-türkisches Paar aus Nürnberg kehrt von einer Hochzeit in Izmir mit den Goldarmreifen der Braut und einem Satz Münzen zurück, die als Geschenke überreicht wurden. Ein Ingenieur im Ruhestand aus Bremen trägt 15.000 Euro in seiner Jacke, weil er Banküberweisungen nicht traut. Bei der Ausreisekontrolle fragt der Zoll jeden von ihnen, ob er etwas anzumelden hat.
Die Regeln zu Bargeld und Schmuck an der türkischen Grenze stehen nicht im Zollgesetz selbst, sondern im Beschluss Nr. 32 zum Schutz des Wertes der türkischen Währung (Türk Parası Kıymetini Koruma Hakkında 32 Sayılı Karar), in einem dazu erlassenen Kommuniqué (Nr. 2008-32/34) und in der Sanktionsvorschrift des türkischen Gesetzes Nr. 1567 zum Schutz des Wertes der türkischen Währung. Für Waren gilt das türkische Gesetz Nr. 5607 zur Bekämpfung des Schmuggels (Kaçakçılıkla Mücadele Kanunu). Dieser Ratgeber erläutert die Grenzen nach dem Stand vom 25. Oktober 2026, was geschieht, wenn Bargeld nicht angemeldet wird, die Geldbuße, den Rechtsbehelf binnen fünfzehn Tagen und die Behandlung von Schmuck. Zölle und Steuern werden nicht behandelt. Antiquitäten, Münzen von historischem Wert und Fossilien sind ein anderes Thema, das unser Ratgeber zu Steinen, Fossilien, Münzen und Antiquitäten am türkischen Flughafen behandelt.
Die Grenzen: Euro, Lira und das Formular zur Bargeldanmeldung
Der Beschluss Nr. 32 geht von der Freiheit aus. Die Einfuhr von Devisen in die Türkei und ihre Ausfuhr aus der Türkei sind frei (Art. 4 Buchst. a). Die Ausfuhr von ausländischem Bargeld über 10.000 Euro oder dem Gegenwert erfolgt nach den vom Ministerium festgelegten Regeln (Art. 4 Buchst. f).
Diese Regeln stehen im Kommuniqué Nr. 2008-32/34:
- Devisen. Bei der Ausfuhr von Devisen über 10.000 Euro oder dem Gegenwert, die ein Reisender mit sich führt, ist beim Zoll eine Anmeldung auf dem vom Handelsministerium veröffentlichten Formular zur Bargeldanmeldung abzugeben (Art. 4 Abs. 2).
- Türkische Lira. Bei der Ausfuhr von türkischen Lira und auf Lira lautenden Zahlungsmitteln über 185.000 Lira, die ein Reisender mit sich führt, ist dieselbe Anmeldung abzugeben (Art. 3 Abs. 5). Der Betrag von 185.000 Lira wurde durch eine im Amtsblatt vom 28. März 2025 veröffentlichte Änderung eingeführt.
Aus dem Wortlaut folgen zwei Punkte. Die Grenze knüpft an die einzelne Ausfuhr an; das Kommuniqué spricht von Ausfuhren, die „mit dem Reisenden“ erfolgen. Und der Betrag oberhalb der Grenze ist nicht verboten: Er darf rechtmäßig mitgeführt werden, sobald er angemeldet ist. Grenzen dieser Art werden durch Verwaltungsakt geändert und sollten daher vor einer Reise geprüft werden.
Was mit nicht angemeldetem Bargeld geschieht
Das Kommuniqué regelt die Folge für Devisen und für Lira mit denselben Worten. Wird oberhalb der Grenze keine Anmeldung abgegeben oder wird eine falsche oder irreführende Anmeldung festgestellt, nimmt der Zoll die Werte in Verwahrung (muhafaza altına alınır), behandelt den Fall als verdächtig und meldet ihn dem Ausschuss zur Untersuchung von Finanzdelikten (MASAK) und benachrichtigt die Staatsanwaltschaft, damit nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1567 verfahren werden kann (Kommuniqué Nr. 2008-32/34, Art. 4 Abs. 3 für Devisen, Art. 3 Abs. 6 für Lira).
Am Flughafen können daher drei getrennte Stränge beginnen:
- Das Bargeld selbst wird vom Zoll zurückgehalten.
- Über die Verwaltungsgeldbuße entscheidet die Staatsanwaltschaft nach dem Gesetz Nr. 1567.
- Die Meldung an MASAK betrifft den Verdacht. Sieht die Staatsanwaltschaft Anhaltspunkte für eine Straftat im Zusammenhang mit dem Geld, ist ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eine von der Geldbuße getrennte Angelegenheit.
Was mit dem Geld geschieht und wann, hängt vom Ausgang des Bußgeldverfahrens ab und davon, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Ein Anwalt kann beide Stränge bei der Staatsanwaltschaft verfolgen und mit Unterlagen zur Herkunft die Herausgabe des Geldes beantragen.
Die Geldbuße nach dem Gesetz Nr. 1567
Art. 3 des Gesetzes Nr. 1567 enthält die Sanktion. Sein erster Absatz sieht eine Verwaltungsgeldbuße für Verstöße gegen die Pflichten aus den nach dem Gesetz erlassenen allgemeinen Regelungsakten vor. Sein zweiter Absatz in der Fassung des Gesetzes Nr. 7555 vom 20. Juli 2025 bestimmt: Besteht die Tat darin, die in Art. 1 des Gesetzes genannten Werte ohne Erlaubnis außer Landes oder ins Land zu bringen, und ist sie keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz Nr. 5607 zur Bekämpfung des Schmuggels, wird gegen die Person eine Geldbuße in Höhe der Hälfte bis zum Doppelten des Marktwerts der Waren und Werte verhängt; ist die Tat im Versuch steckengeblieben, wird die Geldbuße um die Hälfte ermäßigt. Derselbe Artikel bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft für die Entscheidung über Verwaltungsgeldbußen nach dieser Vorschrift zuständig ist.
Welcher Absatz auf einen bestimmten Fall anzuwenden ist und wo innerhalb des Rahmens die Geldbuße festgesetzt wird, prüft der Anwalt anhand der Akte. Erheblich sein können etwa der Betrag oberhalb der Grenze, die Frage, ob der Reisende überhaupt keine oder eine unzutreffende Anmeldung abgegeben hat, die Herkunft des Geldes und ob der Reisende bei der Kontrolle gefragt wurde und geantwortet hat. Feste Beträge türkischer Verwaltungsgeldbußen werden zu Beginn jedes Kalenderjahres um den Neubewertungssatz erhöht (türkisches Ordnungswidrigkeitengesetz, Kabahatler Kanunu, Nr. 5326, Art. 17 Abs. 7); auch deshalb nennt dieser Ratgeber die Beträge des ersten Absatzes nicht. Derselbe Absatz bestimmt, dass er auf verhältnisbezogene Geldbußen wie den Rahmen von der Hälfte bis zum Doppelten im zweiten Absatz nicht anzuwenden ist.
Rechtsbehelf gegen die Geldbuße: fünfzehn Tage
Gegen eine Verwaltungsgeldbuße kann spätestens binnen fünfzehn Tagen ab Zustellung oder Bekanntgabe der Entscheidung das Friedensstrafgericht (sulh ceza) angerufen werden; wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt, wird die Entscheidung rechtskräftig (Ordnungswidrigkeitengesetz Nr. 5326, Art. 27 Abs. 1). Der Antrag wird mit einem Schriftsatz beim Friedensstrafgericht gestellt, persönlich, durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Anwalt, in zwei Ausfertigungen (Art. 27 Abs. 3). Der Schriftsatz muss die Entscheidung und die dagegen geltend gemachten Beweise angeben (Art. 27 Abs. 4). Wird die Frist wegen höherer Gewalt versäumt, kann der Antrag binnen sieben Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden; dieser verspätete Antrag hindert den Eintritt der Rechtskraft nicht, das Gericht kann aber die Vollstreckung aussetzen (Art. 27 Abs. 2).
Für einen Reisenden, der bereits nach Deutschland zurückgekehrt ist, kommt es vor allem auf das Zustellungsdatum an. Die fünfzehn Tage laufen ab Zustellung oder Bekanntgabe, nicht ab dem Tag am Flughafen; deshalb sollten die gegenüber den Behörden angegebene Anschrift und die Vollmacht des Anwalts frühzeitig geregelt sein.
Gold und Schmuck
Für Schmuck gilt eine eigene Regel. Reisende dürfen eigenen Schmuck aus Edelmetallen und Edelsteinen ohne Handelszweck bis zu einem Wert von 15.000 US-Dollar in die Türkei einführen und aus der Türkei ausführen. Die Ausfuhr von Schmuck höheren Werts hängt davon ab, dass er bei der Einreise angemeldet wurde oder sein Kauf in der Türkei nachgewiesen wird (Beschluss Nr. 32, Art. 7 Abs. 5).
Für Familien, die mit Hochzeitsgold reisen, hat das eine praktische Folge. Stücke aus Deutschland, deren Wert die Grenze übersteigt, werden am besten bei der Ankunft angemeldet, und der Nachweis wird aufbewahrt. Stücke, die in der Türkei gekauft wurden, sollten mit der Rechnung des Juweliers reisen. Goldmünzen und Goldbarren werden hier nicht behandelt.
Waren und das Gesetz zur Bekämpfung des Schmuggels
Bargeld und Schmuck fallen unter den Beschluss Nr. 32 und das Gesetz Nr. 1567, und die Geldbuße nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1567 gilt nur, wenn die Tat keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz zur Bekämpfung des Schmuggels ist. Bei Waren ist das anders. Das Gesetz Nr. 5607 zur Bekämpfung des Schmuggels bestraft unter anderem:
- wer Waren ins Land bringt, ohne sie dem Zollverfahren zu unterziehen, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren und Geldstrafe von bis zu zehntausend Tagessätzen (Art. 3 Abs. 1);
- wer Waren, deren Ausfuhr gesetzlich verboten ist, außer Landes bringt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu drei Jahren und Geldstrafe von bis zu fünftausend Tagessätzen, sofern die Tat keine schwerere Straftat darstellt (Art. 3 Abs. 8).
Die in Art. 3 umschriebenen Taten werden auch dann wie vollendete bestraft, wenn sie im Versuch steckengeblieben sind (Art. 3 Abs. 22), und die Strafen werden um die Hälfte bis zum Einfachen erhöht, wenn der Wert der Waren übermäßig ist, und bis zur Hälfte ermäßigt, wenn er gering ist, bei sehr geringem Wert bis auf ein Drittel (Art. 3 Abs. 23). Zölle und Steuern auf Waren liegen außerhalb dieses Ratgebers.
Die Regeln im Überblick
| Was der Reisende mitführt | Regel | Grenze | Ohne Anmeldung |
|---|---|---|---|
| Devisen bei der Ausreise | Beschluss Nr. 32, Art. 4 Buchst. a, f; Kommuniqué 2008-32/34, Art. 4 Abs. 2 | Anmeldung über 10.000 Euro oder Gegenwert | Verwahrung durch den Zoll, Meldung an MASAK, Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft (Kommuniqué Art. 4 Abs. 3) |
| Türkische Lira bei der Ausreise | Kommuniqué 2008-32/34, Art. 3 Abs. 5 | Anmeldung über 185.000 Lira | Ebenso (Kommuniqué Art. 3 Abs. 6) |
| Eigener Schmuck ohne Handelszweck | Beschluss Nr. 32, Art. 7 Abs. 5 | Bis 15.000 US-Dollar frei; darüber Anmeldung bei der Einreise oder Nachweis des Kaufs in der Türkei | Ausfuhr des Mehrwerts hängt von diesem Nachweis ab |
| Waren, die bei der Einreise nicht dem Zollverfahren unterzogen wurden | Gesetz Nr. 5607, Art. 3 Abs. 1 | Keine Grenze in der Vorschrift | 1 bis 5 Jahre und Geldstrafe; Versuch wie Vollendung bestraft (Art. 3 Abs. 22) |
| Waren mit Ausfuhrverbot | Gesetz Nr. 5607, Art. 3 Abs. 8 | Keine Grenze in der Vorschrift | 1 bis 3 Jahre und Geldstrafe |
Was der Reisende tun kann
Am Flughafen kommt es auf Genauigkeit an. Auf Nachfrage nennen Sie den mitgeführten Betrag; eine Anmeldung, die sich als falsch oder irreführend erweist, wird wie eine fehlende Anmeldung behandelt (Kommuniqué Nr. 2008-32/34, Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 3). Verlangen Sie eine Abschrift des Protokolls über die Verwahrung und notieren Sie die Zollstelle.
Sammeln Sie danach die Unterlagen, die zeigen, woher das Geld stammt und warum es mitgeführt wurde: Auszahlungsbelege von Banken in der Türkei oder in Deutschland, Quittungen über den Geldwechsel, einen Kauf- oder Verkaufsvertrag, eine Erbschaftsurkunde, eine Gehaltsabrechnung oder einen Rentenbescheid. Für Schmuck die Anmeldung bei der Einreise oder die Rechnung des Juweliers. Diese Unterlagen prüfen die Staatsanwaltschaft und, im Fall eines Rechtsbehelfs, das Friedensstrafgericht.
Wie Lex Lata in diesen Verfahren arbeitet
Lex Lata berät zum türkischen Recht und tritt vor türkischen Staatsanwaltschaften und Gerichten auf. In einem Zollverfahren wegen Bargeld beschafft der Anwalt das Protokoll über die Verwahrung und die Akte bei der Staatsanwaltschaft, reicht die Unterlagen zur Herkunft des Geldes ein, verfolgt die Entscheidung über die Geldbuße und legt, wenn Gründe bestehen, binnen der fünfzehn Tage den Rechtsbehelf beim Friedensstrafgericht ein. Berichte erhält der Mandant auf Englisch oder Türkisch. Für das deutsche Recht, das deutsche Steuerrecht und eine etwaige deutsche Seite der Angelegenheit ist ein Rechtsanwalt oder Steuerberater in Deutschland zuständig. Zum weiteren Rahmen einer türkischen Angelegenheit, die von Deutschland aus geführt wird, siehe unseren Überblick für Mandanten in Deutschland.