Gesellschafterstreitigkeiten und Joint Ventures in der Türkei

Wir beraten und vertreten ausländische Investoren, Minderheitsgesellschafter und Joint-Venture-Partner in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten: bei der Durchsetzung von Minderheitenrechten, bei Haftungsklagen gegen Verwaltungsratsmitglieder nach Art. 553 des türkischen Handelsgesetzbuchs (TTK, Nr. 6102) und bei der Auflösung von Beteiligungen.

Av. Onur ÇalışıcıRegisternr. İstanbul Barosu (Rechtsanwaltskammer Istanbul) 83426

Das Wichtigste in Kürze

  1. Minderheitsgesellschafter, die an einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft 10 % (an einer börsennotierten 5 %) halten, können den Verwaltungsrat nach Art. 411 TTK schriftlich auffordern, eine Generalversammlung einzuberufen oder Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen; lehnt der Verwaltungsrat ab oder antwortet er nicht innerhalb von sieben Werktagen, kann das Handelsgericht die Versammlung anordnen und einen Treuhänder (Kayyım) mit der Einberufung betrauen (Art. 412 TTK).
  2. Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz, die Satzung oder den gesetzlichen Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, können mit der Anfechtungsklage angegriffen werden, die nach Art. 445 TTK innerhalb von 3 Monaten ab dem Beschlussdatum von den in Art. 446 TTK genannten Personen zu erheben ist.
  3. Gründer, Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführer und Liquidatoren, die ihre Pflichten nach dem Gesetz oder der Satzung schuldhaft verletzen, haften nach Art. 553 TTK für den Schaden, der der Gesellschaft, den Gesellschaftern und den Gläubigern der Gesellschaft entsteht.
  4. Ist es für die Ausübung der Gesellschafterrechte erforderlich, kann ein Gesellschafter, der sein Auskunfts- oder Einsichtsrecht bereits genutzt hat, von der Generalversammlung eine Sonderprüfung verlangen (Art. 438 TTK); lehnt die Versammlung ab, können Inhaber von 10 % des Kapitals (5 % bei börsennotierten Gesellschaften) oder von Aktien mit einem Gesamtnennwert von mindestens 1 Million TRY innerhalb von drei Monaten beim Handelsgericht einen Sonderprüfer (Özel Denetçi) nach Art. 439 TTK beantragen.
  5. Liegt ein wichtiger Grund vor, können Inhaber von mindestens 10 % des Kapitals (5 % bei börsennotierten Gesellschaften) nach Art. 531 TTK beim Handelsgericht die Auflösung der Gesellschaft verlangen; anstelle der Auflösung kann das Gericht anordnen, dass den Klägern der wirkliche Wert ihrer Anteile ausgezahlt wird und sie aus der Gesellschaft ausscheiden, oder eine andere angemessene und zumutbare Lösung treffen.

Grenzüberschreitende Joint Ventures (JV), Private-Equity-Beteiligungen und türkische Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern geraten häufig in interne Konflikte, die sich zu schweren Blockaden der Unternehmensführung, zur Unterdrückung der Minderheit, zum Aushöhlen des Gesellschaftsvermögens oder zu nicht genehmigten Kapitalerhöhungen auswachsen. Versuchen Mehrheitsgesellschafter, ausländische Investoren hinauszudrängen oder Minderheitsbeteiligungen zu verwässern, hängen Verhandlungen oft davon ab, welche gesetzlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.

Lex Lata führt gesellschaftsrechtliche Streitverfahren und berät in Streitfällen für ausländische Investoren, Wagniskapitalfonds und Minderheitsgesellschafter in der Türkei. Wir arbeiten auf der Grundlage des türkischen Handelsgesetzbuchs Nr. 6102 (TTK) und der internationalen Schiedsregeln, um die Rechte der Gesellschafter zu schützen und die verfügbaren Ausstiegswege zu verfolgen.


1. Gesetzlicher Schutz von Minderheitsgesellschaftern (Art. 411-439 TTK)

Nach türkischem Recht genießen Gesellschafter, die mindestens 10 % des Grundkapitals einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft (A.Ş.) oder 5 % einer börsennotierten Gesellschaft halten, gesetzliche Minderheitenrechte; die Satzung darf von den Vorschriften des Gesetzes über die Aktiengesellschaft nur abweichen, soweit das Gesetz dies ausdrücklich zulässt (Art. 340 TTK):

  • Recht auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung (Art. 411 TTK): Minderheitsgesellschafter können den Verwaltungsrat schriftlich über einen Notar unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung auffordern, eine Generalversammlung einzuberufen oder bestimmte Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen. Lehnt der Verwaltungsrat ab oder antwortet er nicht innerhalb von sieben Werktagen positiv, kann das Handelsgericht die Einberufung der Versammlung anordnen und einen Treuhänder (Kayyım) mit der Einberufung betrauen (Art. 412 TTK).
  • Recht auf Vertagung der Bilanzberatung (Art. 420 TTK): Auf Verlangen der Minderheit wird die Beratung über den Jahresabschluss und die damit zusammenhängenden Gegenstände durch Entscheidung des Versammlungsleiters, ohne Abstimmung der Generalversammlung, um einen Monat vertagt. Eine zweite Vertagung kann nur verlangt werden, wenn im Protokoll festgehaltene Einwände nicht beantwortet worden sind.
  • Recht auf Beantragung eines Sonderprüfers (Özel Denetçi, Art. 438/439 TTK): Ist es für die Ausübung der Gesellschafterrechte erforderlich, kann ein Gesellschafter, der sein Auskunfts- oder Einsichtsrecht bereits genutzt hat, von der Generalversammlung eine Sonderprüfung bestimmter Vorgänge verlangen (Art. 438). Lehnt die Versammlung ab, kann die Minderheit (oder Inhaber von Aktien mit einem Gesamtnennwert von mindestens 1 Million TRY) innerhalb von drei Monaten das Handelsgericht anrufen; das Gericht bestellt einen Sonderprüfer, wenn die Antragsteller glaubhaft darlegen, dass Gründer oder Organe der Gesellschaft gegen das Gesetz oder die Satzung verstoßen und damit der Gesellschaft oder den Gesellschaftern geschadet haben (Art. 439).
  • Recht auf Klage auf gerichtliche Auflösung aus wichtigem Grund (Art. 531 TTK): Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Minderheit beim Handelsgericht die Auflösung der Gesellschaft verlangen. Anstelle der Auflösung kann das Gericht anordnen, dass den Klägern der wirkliche Wert ihrer Anteile zum Zeitpunkt, der dem Urteil am nächsten liegt, ausgezahlt wird und sie aus der Gesellschaft ausscheiden, oder eine andere angemessene und zumutbare Lösung treffen.

2. Anfechtung und Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen (Art. 445-447 TTK)

Wenn Mehrheitsgesellschafter Beschlüsse fassen, die darauf zielen, Gewinne der Gesellschaft abzuschöpfen, nicht zu rechtfertigende Kapitalerhöhungen zur Verwässerung von Minderheitsbeteiligungen zu genehmigen oder nahestehenden Unternehmen Insichgeschäfte zuzuschanzen:

RechtsbehelfMaßgebliche VorschriftGesetzliche GründeFrist
AnfechtungsklageArt. 445 TTKBeschlüsse, die gegen das Gesetz, die Satzung oder den Grundsatz von Treu und Glauben (dürüstlük kuralı) verstoßen.3 Monate ab dem Beschlussdatum (Ausschlussfrist, hak düşürücü süre).
Klage auf Feststellung der absoluten Nichtigkeit (Butlan)Art. 447 TTKBeschlüsse, die das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindeststimmrecht, das Klagerecht und andere unentziehbare Rechte beschränken oder aufheben; die Informations-, Einsichts- und Prüfungsrechte über das gesetzlich Zulässige hinaus beschränken; oder die Grundstruktur der Gesellschaft zerstören oder gegen die Vorschriften zur Kapitalerhaltung verstoßen.Das Gesetz setzt keine Frist.
Klage auf Feststellung der Nichtexistenz (Yokluk)Handelsrechtliche LehreZum Beispiel eine Versammlung, die von einer nicht einberufungsberechtigten Person einberufen wurde, oder ein Beschluss, der ohne das erforderliche Quorum gefasst wurde.Keine Frist (der Beschluss gilt als nie zustande gekommen).
Einstweilige Aussetzung der AusführungArt. 449 TTKIst eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhoben, kann das Gericht die Ausführung des Beschlusses aussetzen, nachdem es die Verwaltungsratsmitglieder angehört hat.Im Rahmen der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage zu beantragen.

Die Dreimonatsfrist des Art. 445 TTK läuft ab dem Beschlussdatum, nicht ab dem Tag, an dem der Gesellschafter vom Beschluss erfährt; ist sie abgelaufen, können nur noch die Nichtigkeit nach Art. 447 TTK oder die Nichtexistenz geltend gemacht werden. Wo diese Grenze verläuft und welche Mängel sie tatsächlich überschreiten, untersucht der Beitrag Anfechtung und Nichtigkeit nach Ablauf der Dreimonatsfrist (auf Englisch).


3. Persönliche Haftung von Verwaltungsratsmitgliedern und Geschäftsführern (Art. 553 TTK)

Verwaltungsratsmitglieder und mit der Geschäftsführung betraute Dritte müssen ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters erfüllen und die Interessen der Gesellschaft nach Treu und Glauben wahren (Art. 369 TTK).

Nach Art. 553 TTK haften Gründer, Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführer und Liquidatoren, die ihre Pflichten nach dem Gesetz oder der Satzung schuldhaft verletzen, für den Schaden, der der Gesellschaft, den Gesellschaftern und den Gläubigern der Gesellschaft entsteht. Haften mehrere Personen für denselben Schaden, haftet jede von ihnen nur insoweit gesamtschuldnerisch, als ihr der Schaden nach ihrem Verschulden und den Umständen persönlich zugerechnet werden kann (Art. 557 TTK). Typische Gründe sind:

  1. Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot und die Regeln für Geschäfte mit der Gesellschaft (Art. 395/396 TTK): Geschäfte mit der Gesellschaft ohne Erlaubnis der Generalversammlung (Art. 395) oder, ohne eine solche Erlaubnis, Geschäfte im Geschäftsbereich der Gesellschaft oder der Eintritt als unbeschränkt haftender Gesellschafter in eine Konkurrenzgesellschaft (Art. 396).
  2. Aneignung von Geschäftschancen der Gesellschaft: Umleitung gewinnbringender Geschäftsverträge oder Geschäftschancen von der türkischen Gesellschaft auf private oder in Familienbesitz befindliche Unternehmen.
  3. Misswirtschaft und Verzehr des Kapitals (Art. 376 TTK): Unterlassen, die Generalversammlung einzuberufen und Sanierungsmaßnahmen vorzuschlagen, wenn die Hälfte des Kapitals und der gesetzlichen Rücklagen verloren ist; Untätigkeit bei Erreichen der Zweidrittelschwelle; oder Unterlassen der Anzeige beim Gericht bei Überschuldung der Gesellschaft.
  4. Falsche Rechnungslegung: Aufstellung irreführender Bilanzen oder Verheimlichung von Rücklagen der Gesellschaft.

4. Auflösung von Joint-Venture-Blockaden und Ausschlussmaßnahmen

In 50:50-Joint-Ventures oder mehrstufigen Beteiligungsstrukturen lähmen Blockaden unter den Gesellschaftern den Geschäftsbetrieb. Zu den möglichen Wegen gehören:

  • Durchsetzung vertraglicher Ausstiegsklauseln: Umsetzung von Russian Roulette, Texas Shoot-out, Dutch Auction und Call-/Put-Optionsmechanismen, die in Gesellschaftervereinbarungen (SHA) enthalten sind.
  • Einstweilige Geschäftsführung und gerichtlich bestellte Treuhänder (Kayyım): Antrag beim Handelsgericht im Wege einstweiliger Maßnahmen auf Bestellung eines Treuhänders, der das Vermögen der Gesellschaft während des laufenden Verfahrens schützt.
  • Auszahlung des wirklichen Werts der Anteile (Art. 531 TTK): In einer Auflösungsklage aus wichtigem Grund kann das Gericht anstelle der Auflösung anordnen, dass den Klägern der wirkliche Wert ihrer Anteile ausgezahlt wird und sie aus der Gesellschaft ausscheiden.

Lässt sich das Verhältnis überhaupt nicht mehr herstellen, stellt sich die Frage, welcher der gesetzlichen Ausstiege einschlägig ist und wer ihn betreiben darf; diese Wege (Austritt, Ausschluss und Auflösung aus wichtigem Grund) beschreibt unsere Seite zu Austritt, Ausschluss und Auflösung aus wichtigem Grund, das Problem der Klagebefugnis in der Zweipersonen-GmbH der Beitrag Ausschluss eines Gesellschafters aus einer türkischen Zweipersonen-Ltd. (auf Englisch).


5. Durchsetzung von ICC-, LCIA- und ISTAC-Schiedssprüchen

Enthält die zugrunde liegende Gesellschaftervereinbarung oder der Joint-Venture-Vertrag eine internationale Schiedsklausel, vertreten wir Mandanten vor dem Istanbul Arbitration Centre (ISTAC), der Internationalen Handelskammer (ICC) und dem London Court of International Arbitration (LCIA) und können bei türkischen Gerichten einstweilige Maßnahmen (İhtiyati Tedbir) beantragen, um Vermögenswerte während des Schiedsverfahrens zu sichern.


Verwandte Rechtsgebiete und weiterführende Ratgeber

Zum weiteren gesellschaftsrechtlichen Zusammenhang und zu den Unterlagen für eine erste Prüfung siehe unseren Überblick zum Gesellschaftsrecht in der Türkei.

Zahlen im Überblick

10 %
gesetzliche Minderheitsbeteiligung an einer nicht börsennotierten A.Ş. (Art. 411 TTK)
3 Monate
Frist ab dem Beschlussdatum für die Anfechtungsklage gegen Generalversammlungsbeschlüsse (Art. 445 TTK)
Art. 553 TTK
Verschuldenshaftung der Verwaltungsratsmitglieder bei Pflichtverletzung
Art. 531 TTK
Auflösung aus wichtigem Grund oder Auszahlung des wirklichen Werts der Anteile der Kläger

Fünf Schritte in Gesellschaftsstreitigkeiten und Gesellschafterkonflikten

  1. 1. Prüfung der Unternehmensführung und des MERSİS-Registers

    Wir prüfen Satzung, Gesellschaftervereinbarungen (SHA), Beschlussbücher des Verwaltungsrats und Eintragungen im Handelsregister (MERSİS), um Verstöße festzustellen.

  2. 2. Ausübung der gesetzlichen Auskunftsrechte und außerordentliche Einberufung

    Wir üben die gesetzlichen Auskunfts- und Einsichtsrechte aus (Art. 437 TTK) und übermitteln das Verlangen der Minderheit auf Einberufung einer Generalversammlung über einen Notar (Art. 411 TTK).

  3. 3. Einstweilige Anordnungen des Handelsgerichts (İhtiyati Tedbir)

    Wir beantragen beim Handelsgericht einstweilige Maßnahmen zu streitigen Anteilsübertragungen, Handlungen des Verwaltungsrats oder Kapitalerhöhungen und, sobald eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhoben ist, die Aussetzung der Ausführung des Beschlusses (Art. 449 TTK).

  4. 4. Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers (Art. 438/439 TTK)

    Lehnt die Generalversammlung eine Sonderprüfung ab, kann die qualifizierte Minderheit beim Handelsgericht die Bestellung eines Sonderprüfers beantragen, der bestimmte Vorgänge wie Verträge mit nahestehenden Personen oder Mittelübertragungen klärt.

  5. 5. Anfechtungsklage, Haftung der Verwaltungsratsmitglieder und Austritt gegen Abfindung

    Je nach Sachlage: Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen (Art. 445 TTK), Haftungsklagen gegen Verwaltungsratsmitglieder (Art. 553 TTK) sowie Auflösung aus wichtigem Grund oder Auszahlung des wirklichen Werts der Anteile nach Art. 531 TTK.

Häufig gestellte Fragen

Ab welchem gesetzlichen Anteil gilt ein Gesellschafter in der Türkei als Minderheitsgesellschafter?

Nach Art. 411 TTK bilden Gesellschafter, die an einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft (Anonim Şirket / A.Ş.) mindestens 10 % des Grundkapitals oder an einer börsennotierten Gesellschaft mindestens 5 % halten, die gesetzliche Minderheit (Azlık). In der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ltd. Şti.) kann jeder Gesellschafter unabhängig von seinem Anteil von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten und Bücher der Gesellschaft verlangen und bestimmte Angelegenheiten einsehen (Art. 614 TTK).

Welche Frist gilt für die Anfechtung eines rechtswidrigen Generalversammlungsbeschlusses?

Nach Art. 445 TTK ist die Klage auf Aufhebung von Generalversammlungsbeschlüssen (Genel Kurul Kararının İptali Davası) innerhalb von drei Monaten ab dem Beschlussdatum beim Handelsgericht am Sitz der Gesellschaft zu erheben. Das Gesetz bezeichnet diese Frist als Ausschlussfrist, die das Recht erlöschen lässt (hak düşürücü süre, Art. 448 TTK). Nach Art. 446 TTK kann die Klage erheben: ein Gesellschafter, der anwesend war, gegen den Beschluss gestimmt und seinen Widerspruch ins Protokoll hat aufnehmen lassen; ein Gesellschafter, ob anwesend oder nicht, der geltend macht, die Versammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen, die Tagesordnung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, Unbefugte hätten abgestimmt oder er selbst sei zu Unrecht ausgeschlossen worden, und dies habe sich auf den Beschluss ausgewirkt; der Verwaltungsrat; sowie jedes Verwaltungsratsmitglied, das sich durch die Ausführung des Beschlusses persönlich haftbar machen würde.

Kann gegen den Widerstand der Mehrheit eine forensische Prüfung der Finanzen einer türkischen Gesellschaft erzwungen werden?

Ja, innerhalb der Grenzen des Gesetzes. Nach Art. 438 TTK kann jeder Gesellschafter, der sein Auskunfts- oder Einsichtsrecht bereits genutzt hat, von der Generalversammlung verlangen, bestimmte Vorgänge durch eine Sonderprüfung klären zu lassen, wenn dies für die Ausübung der Gesellschafterrechte erforderlich ist; das gilt auch, wenn der Gegenstand nicht auf der Tagesordnung steht. Stimmt die Versammlung zu, können die Gesellschaft oder jeder Gesellschafter innerhalb von dreißig Tagen beim Handelsgericht einen Sonderprüfer beantragen. Lehnt die Versammlung ab, erlaubt Art. 439 TTK Inhabern von 10 % des Kapitals (5 % bei börsennotierten Gesellschaften) oder von Aktien mit einem Gesamtnennwert von mindestens 1 Million TRY, innerhalb von drei Monaten das Gericht anzurufen; das Gericht bestellt einen Sonderprüfer, wenn sie glaubhaft darlegen, dass Gründer oder Organe der Gesellschaft gegen das Gesetz oder die Satzung verstoßen und damit der Gesellschaft oder den Gesellschaftern geschadet haben.

Können Verwaltungsratsmitglieder persönlich haften, wenn sie der Gesellschaft schaden?

Ja. Nach Art. 553 TTK haften Verwaltungsratsmitglieder und Geschäftsführer, die ihre Pflichten nach dem Gesetz oder der Satzung schuldhaft verletzen, für den Schaden, der der Gesellschaft, den Gesellschaftern und den Gläubigern der Gesellschaft entsteht. Typische Pflichtverletzungen sind Geschäfte mit der Gesellschaft ohne Erlaubnis der Generalversammlung (Art. 395 TTK) und der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot (Art. 396 TTK). Haften mehrere Personen für denselben Schaden, haftet nach Art. 557 TTK jede von ihnen nur insoweit gesamtschuldnerisch, als ihr der Schaden nach ihrem Verschulden und den Umständen persönlich zugerechnet werden kann.

Was geschieht, wenn ein 50:50-Joint-Venture in eine unlösbare Pattsituation der Unternehmensführung gerät?

Enthält der Gesellschaftervertrag Mechanismen zur Auflösung einer Pattsituation (Russian Roulette, Texas Shoot-out oder Call-/Put-Optionen), handeln wir nach diesen Regelungen. Fehlen vertragliche Klauseln, können Inhaber von mindestens 10 % des Kapitals bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Art. 531 TTK beim Handelsgericht die Auflösung der Gesellschaft verlangen; das Gericht kann stattdessen anordnen, dass den Klägern der wirkliche Wert ihrer Anteile zum Zeitpunkt, der dem Urteil am nächsten liegt, ausgezahlt wird und sie aus der Gesellschaft ausscheiden, oder eine andere angemessene und zumutbare Lösung treffen.

Können ausländische Gesellschafter im Ausland geschlossene Gesellschaftervereinbarungen (SHA) vor türkischen Gerichten durchsetzen?

Ja. Gesellschaftervereinbarungen, die nicht gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes verstoßen, sind zwischen den Parteien wirksam, und türkische Gerichte geben wirksamen Schiedsvereinbarungen und Rechtswahlklauseln darin Wirkung. Ein ausländischer Schiedsspruch, etwa aus einem ICC- oder LCIA-Verfahren mit Sitz im Ausland, kann in der Türkei im Wege des Vollstreckbarerklärungsverfahrens (tenfiz) nach dem türkischen Gesetz über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK, Nr. 5718), Art. 60-63, und nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 vollstreckt werden, vorbehaltlich der Versagungsgründe in Art. 62.

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