Die Familie in Deutschland muss in kurzer Zeit entscheiden, was zu sichern ist und was unberührt bleiben sollte. Dieser Ratgeber erklärt anhand des Nachlassabkommens zum deutsch-türkischen Konsularvertrag von 1929 und des türkischen Zivilgesetzbuchs, wie der Nachlass geschützt wird, was der deutsche Konsul tun darf, warum Erben nicht zu früh über die Konten des Verstorbenen verfügen sollten, wie die dreimonatige Ausschlagungsfrist läuft, wenn türkisches Recht gilt, und wie die Erbenstellung nachgewiesen wird.
Ein pensionierter Stahlarbeiter aus Duisburg stirbt im Juli in dem Dorf in Zentralanatolien, in dem er jeden Sommer verbrachte. Eine deutsche Witwe, die vor zehn Jahren nach Alanya gezogen ist, stirbt in ihrer Wohnung, und ihr Sohn in Hamburg erfährt davon durch eine Nachbarin. Ein deutsch-türkischer Ingenieur aus Stuttgart kommt auf einer Geschäftsreise bei einem Verkehrsunfall in der Nähe von Izmir ums Leben. In jedem dieser Fälle hat die Familie in Deutschland zwei Aufgaben zugleich: die Beerdigung und die Formalitäten eines Todesfalls im Ausland, und den Nachlass in der Türkei, zu dem ein Bankkonto, ein Auto, Sachen in einer Wohnung und ein Haus oder ein Grundstück gehören können.
Dieser Ratgeber behandelt die Seite des Nachlasses in den ersten Wochen. Er beginnt mit der Frage, die über die anwendbaren Regeln entscheidet, der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen, und legt dann dar, was das Nachlassabkommen zum deutsch-türkischen Konsularvertrag von 1929 (in der Türkei Gesetz Nr. 1634) dem Konsul erlaubt, wie das türkische Recht einen Nachlass schützt, warum die Konten des Verstorbenen nicht zu früh angerührt werden sollten, wie die dreimonatige Ausschlagungsfrist läuft, wenn türkisches Recht gilt, und wie die Erbenstellung nachgewiesen wird. Steuerfragen werden nicht behandelt. Die Übertragung eines Hauses oder Grundstücks in der Türkei auf die Erben ist Gegenstand eines eigenen Ratgebers dieser Reihe.
Die erste Frage: Welche Staatsangehörigkeit hatte der Verstorbene?
Der Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28. Mai 1929 hat als Anlage zu seinem Art. 20 eine Regelung über Nachlässe, das Nachlassabkommen. Es regelt den Nachlass eines Angehörigen des einen der beiden Staaten, der im Gebiet des anderen stirbt. Seine Regeln, darunter die Befugnisse des Konsuls, gelten deshalb für einen deutschen Staatsangehörigen, der in der Türkei stirbt und dort Vermögen hinterlässt.
Das Abkommen bestimmt auch, welches Recht für die Erbfolge gilt. Die Erbfolge in bewegliches Vermögen richtet sich nach dem Recht des Staates, dem der Verstorbene zur Zeit seines Todes angehörte (§ 14 Abs. 1). Die Erbfolge in unbewegliches Vermögen richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem es liegt, so als wäre der Verstorbene zur Zeit seines Todes Angehöriger dieses Staates gewesen (§ 14 Abs. 2). Ob ein Gegenstand beweglich oder unbeweglich ist, entscheidet das Recht des Staates, in dem sich der Nachlass befindet (§ 12 Abs. 3).
Für die Familien in diesem Ratgeber sind drei Konstellationen häufig:
- Der Verstorbene war deutscher Staatsangehöriger. Das Abkommen gilt. Bewegliches Vermögen, etwa Bankguthaben, ein Auto und persönliche Sachen, vererbt sich nach deutschem Recht; ein Haus oder Grundstück in der Türkei vererbt sich nach türkischem Recht.
- Der Verstorbene war türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Der deutsche Konsul hat nach dem Abkommen in der Türkei keine Rolle. Den Nachlass in der Türkei behandeln die türkischen Behörden und Gerichte, und sowohl das bewegliche als auch das unbewegliche Vermögen dort vererbt sich nach türkischem Recht.
- Der Verstorbene besaß beide Staatsangehörigkeiten. Zuerst wird geprüft, welche Staatsangehörigkeit maßgeblich ist, denn davon hängt ab, wer handelt und welches Recht gilt.
Den Nachlass sichern: der örtliche Beamte und der Konsul
Stirbt ein Angehöriger des einen Staates im anderen, müssen die örtlichen Behörden den zuständigen Konsul des Heimatstaates des Verstorbenen unverzüglich benachrichtigen und ihm mitteilen, was sie über die Erben und deren Wohnort, den Wert und Bestand des Nachlasses und etwaige Verfügungen von Todes wegen wissen; erfährt der Konsul als Erster von dem Tod, unterrichtet er die örtlichen Behörden (Nachlassabkommen, § 1 Abs. 1).
Maßnahmen zur Erhaltung des beweglichen Nachlasses obliegen zunächst dem örtlichen Beamten. Er beschränkt sich auf Maßnahmen, die den Nachlass so erhalten, wie er ist, etwa die Versiegelung und die Aufnahme eines Verzeichnisses, und muss in jedem Fall die vom Konsul verlangten Sicherungsmaßnahmen treffen (§ 2 Abs. 1). Der Konsul kann unter Mitwirkung der örtlichen Behörden, oder allein, wenn diese noch nicht tätig geworden sind, den beweglichen Nachlass nach den Vorschriften seines eigenen Staates versiegeln und ein Verzeichnis aufnehmen (§ 2 Abs. 2). Die örtlichen Beamten und der Konsul sind verpflichtet, bei der Erhaltung des Nachlasses zusammenzuwirken (§ 2 Abs. 3).
Das türkische Recht hat einen eigenen Schutz. Der Friedensrichter in Zivilsachen (sulh hâkimi) am Wohnsitz des Verstorbenen trifft auf Antrag oder von Amts wegen alle Maßnahmen, die nötig sind, um den Nachlass zu schützen und seinen Übergang auf die Berechtigten zu sichern, insbesondere das Verzeichnis, die Versiegelung, die amtliche Verwaltung und die Eröffnung von Testamenten (Art. 589 des türkischen Zivilgesetzbuchs, TMK, Nr. 4721). Beim Nachlass eines türkischen Staatsangehörigen ist das der Weg, den die Familie in den ersten Wochen geht.
Was der deutsche Konsul mit dem beweglichen Nachlass tun darf
Das Abkommen gibt dem Konsul eine Rolle, die weit über die Benachrichtigung hinausgeht. Der Konsul kann die Abwicklung des beweglichen Nachlasses übernehmen (§ 4) und dann:
- In Empfang nehmen und einziehen. Der Konsul ist berechtigt, alle zum Nachlass gehörenden Gegenstände in Empfang zu nehmen, einschließlich der Papiere des Verstorbenen, die sich bei Privatpersonen, Notaren, Banken, Versicherungsgesellschaften, öffentlichen Kassen oder örtlichen Beamten befinden, und alle Forderungen des Nachlasses einzuziehen, unter denselben Bedingungen wie der Verstorbene. Ist der Nachlass ganz oder teilweise gepfändet oder unter Sequester gestellt, kann der Konsul ihn erst nach Aufhebung dieser Maßnahme in Empfang nehmen (§ 5 Abs. 1).
- Testamente. Der Konsul kann die Herausgabe der Papiere über Verfügungen von Todes wegen des Verstorbenen verlangen, auch wenn sie sich bei den örtlichen Beamten befinden; diese behalten das Recht, sie zuvor zu eröffnen (§ 5 Abs. 2).
- Erhalten und verwalten. Es ist Recht und Pflicht des Konsuls, alle Maßnahmen zu treffen, die für die Erben nützlich sind, um den Nachlass zu erhalten oder die öffentlich-rechtlichen Schulden des Verstorbenen und der Erben zu begleichen; der Konsul kann den Nachlass selbst verwalten oder durch einen Vertreter, den er unter seiner Aufsicht bestellt (§ 6).
- Die Erben vertreten. In allen Angelegenheiten der Eröffnung, Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses kann der Konsul Erben vertreten, die Angehörige seines Staates sind und im anderen Staat keinen Bevollmächtigten bestellt haben, ohne eine Vollmacht vorlegen zu müssen; diese Vertretung endet, sobald alle Berechtigten persönlich anwesend oder vertreten sind (§ 13).
Streitigkeiten über Forderungen gegen den Nachlass werden vor den Behörden des Staates, in dem sich der Nachlass befindet, verfolgt und von ihnen entschieden (§ 8), und Vermögen in den Händen des Konsuls bleibt der Zwangsvollstreckung unterworfen (§ 9 Abs. 1).
Die Übergabe an die Erben hat einen eigenen Zeitplan. Nach Ablauf von drei Monaten seit der letzten Bekanntmachung über die Eröffnung des Nachlasses oder, wenn es keine Bekanntmachung gab, nach Ablauf von vier Monaten seit dem Tod kann der Konsul den Nachlass den Erben übergeben, die ihre Rechte nachgewiesen haben, jedoch erst, nachdem die öffentlich-rechtlichen Schulden, die fiskalischen Abgaben, die Nachlassrechnungen und Kosten sowie die von Angehörigen oder Einwohnern des Staates, in dem sich der Nachlass befindet, beim Konsul angemeldeten Forderungen bezahlt und ordnungsgemäß sichergestellt sind (§ 10).
Bei unbeweglichem Vermögen ist es anders. Die Behörden des Staates, in dem es liegt, haben das ausschließliche Recht und die Pflicht, nach ihren eigenen Gesetzen alle Maßnahmen zu treffen, wie bei den Nachlässen ihrer eigenen Staatsangehörigen, und eine beglaubigte Abschrift des Verzeichnisses über den unbeweglichen Nachlass wird dem Konsul möglichst bald übersandt (§ 12 Abs. 1).
Bankkonten und die Angelegenheiten des Verstorbenen: was Sie unterlassen sollten
In den ersten Wochen bezahlen Familien am häufigsten Rechnungen vom Konto des Verstorbenen, verkaufen das Auto oder räumen die Wohnung. Gilt für die Erbfolge türkisches Recht, hat das eine rechtliche Folge. Ein Erbe, der sich vor Ablauf der Ausschlagungsfrist als Erbe in den Nachlass einmischt, Handlungen vornimmt, die über dessen gewöhnliche Verwaltung oder über das zur Fortführung der Angelegenheiten des Verstorbenen Nötige hinausgehen, oder Nachlassgegenstände verheimlicht oder sich aneignet, kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen (Art. 610 Abs. 2 TMK). Die Erhebung einer Klage oder die Einleitung einer Zwangsvollstreckung, um den Ablauf von Verjährungs- oder Ausschlussfristen zu verhindern, nimmt das Recht zur Ausschlagung nicht (Art. 610 Abs. 3).
Praktisch heißt das: Beerdigungs- und Reisekosten getrennt halten und aus eigenen Mitteln der Familie bezahlen, mit Belegen; die Sachen des Verstorbenen nicht verkaufen oder verschenken; Informationen über die Konten und Schulden sammeln, statt Geld zu bewegen.
Eine Erbschaft ausschlagen: drei Monate nach türkischem Recht
Gilt für die Erbfolge türkisches Recht, stehen die Regeln im türkischen Zivilgesetzbuch (TMK):
- Wer ausschlagen kann. Gesetzliche und eingesetzte Erben können die Erbschaft ausschlagen (Art. 605 Abs. 1). War die Zahlungsunfähigkeit des Verstorbenen zur Zeit seines Todes offenkundig oder amtlich festgestellt, gilt die Erbschaft als ausgeschlagen (Art. 605 Abs. 2).
- Frist. Die Erbschaft kann innerhalb von drei Monaten ausgeschlagen werden. Für gesetzliche Erben läuft die Frist ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben, sofern sie nicht nachweisen, dass sie erst später von ihrer Erbenstellung erfahren haben; für eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 606). Wird der Nachlass als Sicherungsmaßnahme verzeichnet, läuft die Frist ab der Mitteilung des Richters, dass das Verzeichnis abgeschlossen ist (Art. 607).
- Form. Die Ausschlagung erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Friedensgericht in Zivilsachen und muss unbedingt und vorbehaltlos sein; der Richter nimmt sie zu Protokoll, und eine rechtzeitige Erklärung wird in das besondere Register des Gerichts am Ort der Eröffnung des Nachlasses eingetragen (Art. 609).
- Verlängerung. Aus wichtigen Gründen kann der Friedensrichter in Zivilsachen die Frist verlängern oder eine neue Frist gewähren (Art. 615).
- Amtliches Inventar. Jeder Erbe, der ausschlagen kann, kann innerhalb eines Monats ein amtliches Verzeichnis des Nachlasses verlangen, nach dem Verfahren für die Ausschlagung (Art. 619).
Ein Erbe, der nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ausschlägt, erwirbt die Erbschaft unbedingt (Art. 610 Abs. 1). Für den beweglichen Nachlass eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich die Erbfolge nach deutschem Recht (Nachlassabkommen, § 14 Abs. 1), und für diesen Teil gelten dessen eigene Regeln über die Ausschlagung; dazu berät ein Rechtsanwalt oder Notar in Deutschland.
Die Erbenstellung nachweisen
In der Türkei wird die Erbenstellung durch eine Erbbescheinigung (mirasçılık belgesi) nachgewiesen. Das Friedensgericht in Zivilsachen oder ein Notar stellt sie denjenigen aus, die auf Antrag als gesetzliche Erben festgestellt werden (Art. 598 Abs. 1 TMK). Für bewegliches Vermögen bestimmt das Nachlassabkommen, dass ein Zeugnis der zuständigen Behörde des Heimatstaates des Verstorbenen im anderen Staat genügt, um das Erbrecht am beweglichen Nachlass nachzuweisen (§ 17). § 17 ist auf den beweglichen Nachlass beschränkt; für unbewegliches Vermögen in der Türkei wird die Erbenstellung mit einer türkischen Erbbescheinigung nach Art. 598 Abs. 1 TMK nachgewiesen.
Die ersten Wochen im Überblick
| Schritt | Regel | Wer handelt |
|---|---|---|
| Benachrichtigung des Konsuls über den Tod eines deutschen Staatsangehörigen | Nachlassabkommen, § 1 Abs. 1 | Türkische örtliche Behörden |
| Versiegelung und Verzeichnis des beweglichen Vermögens | Nachlassabkommen, § 2 Abs. 1 und 2; Art. 589 TMK | Örtlicher Beamter, Konsul auf Verlangen oder unter Mitwirkung; Friedensrichter in Zivilsachen |
| Abwicklung des beweglichen Nachlasses eines deutschen Staatsangehörigen | Nachlassabkommen, §§ 4 bis 7 | Deutscher Konsul, wenn er sie übernimmt |
| Übergabe an nachgewiesene Erben | Nachlassabkommen, § 10 | Konsul, nach 3 Monaten seit der letzten Bekanntmachung oder 4 Monaten seit dem Tod, Schulden bezahlt und sichergestellt |
| Unbewegliches Vermögen in der Türkei | Nachlassabkommen, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 2 | Türkische Behörden nach türkischem Recht |
| Ausschlagung, wo türkisches Recht gilt | Art. 605, 606, 609 TMK | Erbe, vor dem Friedensgericht in Zivilsachen, innerhalb von 3 Monaten |
| Erbbescheinigung | Art. 598 Abs. 1 TMK | Friedensgericht in Zivilsachen oder Notar |
Wie Lex Lata in solchen Nachlassakten arbeitet
Lex Lata berät zum türkischen Recht und handelt vor türkischen Friedensgerichten in Zivilsachen, Notaren, Banken und Grundbuchämtern. In den ersten Wochen klärt der Anwalt die Frage der Staatsangehörigkeit, beantragt bei Bedarf Sicherungsmaßnahmen, nimmt dort, wo das Abkommen gilt, Kontakt mit dem Konsulat auf, sammelt Informationen über Konten und Schulden und bereitet, wenn türkisches Recht gilt und der Nachlass verschuldet sein kann, rechtzeitig die Ausschlagung oder einen Verlängerungsantrag vor. Später beschafft der Anwalt die Erbbescheinigung und übernimmt die Übertragung des Vermögens in der Türkei. Berichte gehen an die Familie auf Englisch oder Türkisch. Deutsches Erbrecht, der Erbschein und deutsche Steuern sind Sache eines Rechtsanwalts, Notars oder Steuerberaters in Deutschland. Den weiteren Rahmen einer türkischen Angelegenheit, die von Deutschland aus geführt wird, beschreibt unser Überblick für Mandanten in Deutschland.