Ein deutsches Urteil braucht deshalb eine Vollstreckbarerklärung (tenfiz) durch ein türkisches Gericht nach dem Gesetz Nr. 5718 (MÖHUK). Dieser Ratgeber erklärt, wie Gegenseitigkeit und Rechtskraft nach deutschem Recht nachgewiesen werden, welche deutschen Unterlagen das türkische Gericht erwartet, was das deutsch-türkische Abkommen von 1929 für Sicherheitsleistung und Kostenentscheidungen leistet und wie die Beitreibung nach der Vollstreckbarerklärung beginnt.
Ein deutsches Gerichtsurteil kann in der Türkei vollstreckt werden, aber erst nachdem ein türkisches Gericht eine Vollstreckbarerklärung (tenfiz) ausgesprochen hat. Nach Art. 50 Abs. 1 des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK, Nr. 5718) können Urteile ausländischer Gerichte in Zivilsachen, die nach dem Recht des Urteilsstaates rechtskräftig sind, in der Türkei erst vollstreckt werden, wenn ein zuständiges türkisches Gericht die Vollstreckbarerklärung ausgesprochen hat. Ein deutsches Urteil kann nicht so, wie es ist, bei einem türkischen Vollstreckungsamt eingereicht werden.
Deutschland und die Türkei haben am 28. Mai 1929 in Ankara das deutsch-türkische Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen unterzeichnet, das die Türkei durch das Gesetz Nr. 1622 gebilligt und im Amtsblatt vom 4. Juni 1930 (Nr. 1511) veröffentlicht hat. Seine Vollstreckungsbestimmungen beschränken sich auf bestimmte Entscheidungen über Gerichtsgebühren und Prozesskosten. Ein deutsches Urteil über eine Forderung oder über Schadensersatz folgt deshalb dem gewöhnlichen Verfahren nach dem MÖHUK.
Dieser Ratgeber richtet sich an deutsche Unternehmen, Anwaltskanzleien und Privatpersonen, die ein deutsches Urteil gegen jemanden mit Vermögen in der Türkei in der Hand haben. Lex Lata berät zum türkischen Recht; Fragen des deutschen Rechts bleiben einem in Deutschland zugelassenen Anwalt überlassen.
Kann ein deutsches Gerichtsurteil in der Türkei vollstreckt werden?
Ja, sobald ein türkisches Gericht die Vollstreckbarerklärung ausgesprochen hat. Über den Antrag entscheidet das Gericht erster Instanz (asliye mahkemesi) (Art. 51 Abs. 1 MÖHUK) im einfachen Verfahren (Art. 55 Abs. 1), und der Schuldner kann nur einwenden, dass die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung fehlen, dass das Urteil ganz oder teilweise erfüllt ist oder dass ein Hindernis für seine Erfüllung eingetreten ist (Art. 55 Abs. 2). Art. 54 Abs. 1 stellt vier Voraussetzungen auf: Gegenseitigkeit, Zuständigkeit, öffentliche Ordnung und ordnungsgemäße Ladung des Schuldners; die letzte sowie die Frage der echten Verbindung innerhalb der Zuständigkeitsvoraussetzung hängen von einem Einwand des Schuldners ab. Nach der Vollstreckbarerklärung wird das deutsche Urteil wie ein Urteil eines türkischen Gerichts vollstreckt (Art. 57 Abs. 1).
Was das deutsch-türkische Abkommen von 1929 regelt und was nicht
Das Abkommen von 1929 wurde durch das Gesetz Nr. 1622 gebilligt, und Art. 1 Abs. 2 MÖHUK behält die Bestimmungen internationaler Verträge vor, denen die Türkei angehört. Auf deutscher Seite gehört die Verordnung zur Ausführung des Abkommens (RVerkAbkTürAV) weiterhin zum geltenden Bundesrecht, zuletzt geändert im Jahr 2006. Drei seiner Bestimmungen sind für einen Gläubiger von Bedeutung:
- Art. 1: Die Angehörigen jedes Staates genießen beim gerichtlichen Schutz ihrer Person und ihres Vermögens dieselbe Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen und haben unter denselben Bedingungen freien Zutritt zu den Gerichten.
- Art. 2: Von einem Angehörigen eines der beiden Staaten, der vor den Gerichten des anderen als Kläger oder Intervenient auftritt, kann, sofern er seinen Wohnsitz im Gebiet eines der beiden Staaten hat, keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung wegen seiner Eigenschaft als Ausländer oder wegen fehlenden Wohnsitzes oder Aufenthalts im Gerichtsstaat verlangt werden. Nach Art. 2 Abs. 2 gilt dasselbe für Zahlungen, die von Klägern oder Intervenienten zur Sicherung der Gerichtskosten verlangt werden.
- Art. 3 und 4: Entscheidungen über Gerichtsgebühren und Prozesskosten, die in einem Staat gegen einen Kläger oder Intervenienten ergangen sind, der nach Art. 2 oder nach dem Recht des Staates, in dem die Klage erhoben wurde, von der Sicherheitsleistung befreit war, werden von der zuständigen Behörde des anderen Staates kostenfrei für vollstreckbar erklärt.
Die Art. 3 und 4 sind die einzigen Vollstreckungsbestimmungen. Der Antrag kann auf diplomatischem Weg gestellt oder von der interessierten Partei unmittelbar an die zuständige Behörde gerichtet werden (Art. 3 Abs. 2), und die Regel erstreckt sich auf spätere Entscheidungen, die den Betrag der Kosten festsetzen (Art. 3 Abs. 3). Die Entscheidung wird nach dem Recht des Vollstreckungsstaates ohne Anhörung der Parteien für vollstreckbar erklärt, vorbehaltlich eines späteren Antrags des zur Zahlung Verurteilten (Art. 4 Abs. 1). Die zuständige Behörde beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Entscheidung nach dem Recht des Urteilsstaates rechtskräftig geworden ist und ob eine Übersetzung ihres Tenors beigefügt ist, die von einem diplomatischen oder konsularischen Beamten des ersuchenden Staates oder von einem vereidigten Übersetzer eines der beiden Staaten beglaubigt ist (Art. 4 Abs. 2). Für den ersten Punkt genügt eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, dass die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, wobei die Zuständigkeit dieser Behörde nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 3 bescheinigt wird.
Beispiel: Ein türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei hat in Deutschland ohne Sicherheitsleistung geklagt, verloren und wurde zur Tragung der Kosten verurteilt; diese Kostenentscheidung kann den Weg über das Abkommen von 1929 nehmen, ein Urteil über den Kaufpreis von Maschinen dagegen nicht.
Das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen von 2019 ist für die Europäische Union am 1. September 2023 in Kraft getreten, die Türkei ist aber weder als Vertragsstaat noch als Unterzeichnerstaat verzeichnet, sodass es zwischen beiden Staaten nicht gilt.
Gegenseitigkeit: wie sie für ein deutsches Urteil nachgewiesen wird
Art. 54 Abs. 1 lit. a MÖHUK macht die Gegenseitigkeit zur ersten Voraussetzung: Zwischen der Türkei und dem Urteilsstaat muss ein auf Gegenseitigkeit beruhendes Abkommen bestehen, oder es muss in diesem Staat eine gesetzliche Bestimmung oder eine tatsächliche Praxis geben, die die Vollstreckung von Urteilen türkischer Gerichte ermöglicht. Da zwischen Deutschland und der Türkei kein allgemeiner Vollstreckungsvertrag besteht, stützt sich der Gläubiger auf die zweite und dritte Alternative.
Die deutsche gesetzliche Seite findet sich in der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 722 Abs. 1 ZPO findet aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. Nach § 723 ZPO ist dieses Vollstreckungsurteil ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung zu erlassen, erst wenn das ausländische Urteil nach dem für das ausländische Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat, und nicht, wenn die Anerkennung nach § 328 ausgeschlossen ist. § 328 Abs. 1 zählt die Gründe auf, die die Anerkennung ausschließen, und Nummer 5 ist der Fall, dass die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
Das Recht jeder Seite macht die Vollstreckung also von der Vollstreckungsbereitschaft der anderen abhängig, und der Gläubiger legt dem türkischen Gericht vor:
- den Wortlaut der §§ 328, 722 und 723 ZPO mit beglaubigten türkischen Übersetzungen;
- ein schriftliches Gutachten eines in Deutschland zugelassenen Anwalts dazu, wie ein deutsches Gericht ein gleichartiges türkisches Urteil behandeln würde;
- dokumentierte Beispiele in Deutschland vollstreckter türkischer Urteile, soweit der Gläubiger sie beschaffen kann.
Das türkische Gericht entscheidet, ob dieses Material Art. 54 Abs. 1 lit. a genügt. Wie ein deutsches Gericht § 328 auf ein türkisches Urteil anwendet, ist eine Frage des deutschen Rechts, zu der Lex Lata nicht berät.
Die Gegenseitigkeit spielt nur für die Vollstreckung eine Rolle. Soll das deutsche Urteil in einem türkischen Verfahren als rechtskräftige Entscheidung oder als zwingendes Beweismittel herangezogen werden, verlangt Art. 58 Abs. 1, dass das Gericht feststellt, dass das Urteil die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung erfüllt, bestimmt aber ausdrücklich, dass Art. 54 Abs. 1 lit. a bei der Anerkennung nicht anzuwenden ist. Nach Art. 59 entfaltet das Urteil diese Wirkung ab dem Zeitpunkt, in dem das deutsche Urteil rechtskräftig geworden ist.
Rechtskraft nach deutschem Recht
Art. 50 Abs. 1 erfasst Urteile, die „nach dem Recht dieses Staates“ rechtskräftig sind, und Art. 53 Abs. 1 lit. b verlangt ein Schreiben oder Schriftstück, das den Eintritt der Rechtskraft zeigt, ordnungsgemäß von den Behörden dieses Landes beglaubigt, mit beglaubigter Übersetzung. Im deutschen Verfahrensrecht sind drei Punkte zu beachten.
Vorläufige Vollstreckbarkeit ist keine Rechtskraft. Nach § 704 ZPO findet die Zwangsvollstreckung in Deutschland aus Endurteilen statt, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Ein vorläufig vollstreckbares Urteil kann in Deutschland vollstreckt werden, solange ein Rechtsmittel möglich oder anhängig ist, es ist aber noch nicht rechtskräftig, und der türkische Maßstab ist die Rechtskraft.
Wann die Rechtskraft eintritt. Nach § 705 tritt die Rechtskraft eines Urteils nicht vor Ablauf der Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs ein, und die rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder Einspruchs hemmt ihren Eintritt.
Versäumnisurteile. Nach § 338 steht der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, der Einspruch zu. Nach § 339 Abs. 1 beträgt die Frist zwei Wochen ab Zustellung; nach § 339 Abs. 2 beträgt sie einen Monat, wenn die Zustellung im Ausland erfolgen muss, und das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. Ein Versäumnisurteil gegen einen Käufer in der Türkei ist daher erst rechtskräftig, wenn die mit der Zustellung in der Türkei beginnende Frist abgelaufen ist.
Das Schriftstück, das die Rechtskraft nachweist, ist das Zeugnis über die Rechtskraft, das nach § 706 Abs. 1 auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt wird oder, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle dieses Gerichts.
Die vollstreckbare Ausfertigung, also die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung (§ 724 Abs. 1), dient der Vollstreckung in Deutschland und zeigt für sich allein nicht die Rechtskraft. Außerdem erfolgt nach § 317 Abs. 2 die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe, wenn nicht eine vollständige Ausfertigung beantragt wird. Beantragen Sie für die Türkei eine vollständige Ausfertigung: Das türkische Gericht braucht die Gründe, um Zuständigkeit und öffentliche Ordnung zu prüfen, und Art. 52 Abs. 1 lit. b verlangt im Antrag eine Zusammenfassung des Urteils.
Zustellung an einen Beklagten in der Türkei und Art. 54 Abs. 1 lit. ç
Nach Art. 54 Abs. 1 lit. ç kann der Schuldner einwenden, dass er nach dem Recht des Ortes, an dem das Urteil ergangen ist, nicht ordnungsgemäß vor dieses Gericht geladen oder dort nicht vertreten wurde oder dass das Urteil entgegen diesem Recht in seiner Abwesenheit oder als Versäumnisurteil erlassen wurde. Maßstab ist das deutsche Recht, und der Schuldner muss den Punkt selbst geltend machen.
War der Beklagte in der Türkei, ist der Zustellungsweg deshalb ein naheliegender Angriffspunkt. Das Haager Zustellungsübereinkommen ist für die Türkei seit dem 28. April 1972 und für Deutschland seit dem 26. Juni 1979 in Kraft. Die Türkei hat erklärt, dass sie den Zustellungswegen nach Art. 10 dieses Übereinkommens widerspricht, deren erster die unmittelbare Übersendung von Schriftstücken durch die Post an Personen im Ausland ist, und dass diplomatische oder konsularische Vertreter nach Art. 8 nur an eigene Staatsangehörige zustellen dürfen. Der Hauptweg ist ein Ersuchen an die türkische Zentrale Behörde.
Das Abkommen von 1929 bietet einen eigenen Weg. Nach Art. 9 Abs. 1 werden Schriftstücke auf ein Ersuchen hin zugestellt, das der Konsul des ersuchenden Staates an die vom ersuchten Staat bezeichnete Behörde richtet, und dem Schriftstück ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen. Art. 17 Abs. 1 erlaubt jedem Staat, Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter nur an eigene Staatsangehörige und ohne jeden Zwang zuzustellen. Eine deutsche Klage, die per Post oder Kurier an ein türkisches Unternehmen in Izmir geschickt wurde, folgt keinem dieser Wege.
Zuständigkeit und öffentliche Ordnung
Art. 54 Abs. 1 lit. b verlangt, dass das Urteil nicht in einer Sache ergangen ist, die in die ausschließliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte fällt, oder, sofern der Beklagte dies einwendet, dass es nicht vom Gericht eines Staates erlassen wurde, das sich für zuständig erklärt hat, obwohl es keine echte Verbindung zum Streitgegenstand oder zu den Parteien hatte. Eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten deutscher Gerichte hilft bei der zweiten Alternative. Nach Art. 47 Abs. 1 können die Parteien, soweit die örtliche Zuständigkeit nicht ausschließlich ist, vereinbaren, dass ein Rechtsstreit mit Auslandsberührung aus Schuldverhältnissen vor einem ausländischen Gericht verhandelt wird, und die Vereinbarung ist wirksam, wenn sie durch schriftlichen Beweis nachgewiesen wird.
Art. 54 Abs. 1 lit. c verlangt, dass das Urteil nicht offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Weckt ein Teil eines deutschen Urteils Zweifel, kann der Gläubiger die Vollstreckbarerklärung für einen Teil davon beantragen (Art. 52 Abs. 1 lit. c und Art. 56 Abs. 1).
Prozesskostensicherheit: Art. 48 MÖHUK und Art. 2 des Abkommens von 1929
Nach Art. 48 Abs. 1 MÖHUK müssen ausländische natürliche und juristische Personen, die vor einem türkischen Gericht klagen, einem Verfahren beitreten oder ein Vollstreckungsverfahren betreiben, die vom Gericht festgesetzte Sicherheit für die Kosten des Verfahrens und der Vollstreckung sowie für den Schaden der Gegenseite leisten. Nach Art. 48 Abs. 2 befreit das Gericht sie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
Ein einzelner deutscher Gläubiger mit Wohnsitz in Deutschland oder in der Türkei kann sich auf Art. 2 des Abkommens von 1929 als eine durch Art. 1 Abs. 2 MÖHUK vorbehaltene Vertragsbestimmung berufen. Sein Wortlaut spricht von Staatsangehörigen (tebaa) und erwähnt keine Gesellschaften; eine deutsche GmbH oder AG sollte ihren Antrag daher zusätzlich mit Material zur Gegenseitigkeit auf Art. 48 Abs. 2 stützen. Ein Gläubiger mit türkischer Staatsangehörigkeit, auch ein deutsch-türkischer Doppelstaater, ist keine ausländische Person im Sinne von Art. 48 Abs. 1.
Die Einreichung: Gericht, Antrag und Unterlagen
Nach Art. 51 Abs. 2 wird die Vollstreckbarerklärung beim Gericht des Wohnsitzes in der Türkei desjenigen beantragt, gegen den sie begehrt wird, hilfsweise beim Gericht seines Aufenthaltsortes und, wenn beides fehlt, bei einem der Gerichte in Ankara, Istanbul oder Izmir. Nach Art. 52 Abs. 1 kann jeder, der ein rechtliches Interesse hat, den Antrag stellen, mit einer Abschrift für jede Gegenpartei. Der Antrag enthält Namen und Anschriften der Parteien und etwaiger gesetzlicher Vertreter und Bevollmächtigter; den Staat und das Gericht, das das Urteil erlassen hat, mit Datum, Nummer und einer Zusammenfassung des Urteils; und, wenn die Vollstreckbarerklärung nur für einen Teil beantragt wird, welchen Teil.
Nach Art. 53 Abs. 1 sind dem Antrag die von den deutschen Behörden ordnungsgemäß beglaubigte Urschrift des Urteils oder eine von dem erlassenden Gericht beglaubigte Abschrift mit beglaubigter Übersetzung sowie das ordnungsgemäß beglaubigte Schriftstück über die Rechtskraft mit beglaubigter Übersetzung beizufügen.
Deutschland und die Türkei sind Vertragsstaaten des Haager Apostilleübereinkommens, das für Deutschland seit dem 13. Februar 1966 und für die Türkei seit dem 29. September 1985 in Kraft ist. Die deutsche Erklärung benennt für Urkunden der ordentlichen Gerichte und der Notare das Justizministerium des Landes und die Präsidenten der Landgerichte (in einigen Ländern auch der Amtsgerichte); die Apostille stammt also von der Behörde, die für das betreffende Gericht zuständig ist. Nach Art. 224 Abs. 1 der türkischen Zivilprozessordnung (HMK, Nr. 6100) hat eine ausländische öffentliche Urkunde diese Eigenschaft in der Türkei, wenn sie von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates oder vom türkischen Konsulat beglaubigt ist. Wer sich auf ein fremdsprachiges Schriftstück stützt, muss dessen Übersetzung einreichen (Art. 223 Abs. 1 HMK).
Unterlagen, die vor der Einreichung in Deutschland zu beschaffen sind
| Unterlage | Quelle | Wozu sie gebraucht wird |
|---|---|---|
| Vollständige Ausfertigung des Urteils | Geschäftsstelle des deutschen Gerichts (§ 317 ZPO) | Art. 53 Abs. 1 lit. a MÖHUK; Zusammenfassung nach Art. 52 Abs. 1 lit. b |
| Zeugnis über die Rechtskraft | Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz oder des höheren Gerichts (§ 706 ZPO) | Art. 53 Abs. 1 lit. b MÖHUK |
| Apostille auf jeder Unterlage | Zuständige Landesbehörde | Apostilleübereinkommen; Art. 224 HMK |
| Zustellungsnachweis | Deutsche Gerichtsakte | Abwehr eines Einwands nach Art. 54 Abs. 1 lit. ç |
| Material zur Gegenseitigkeit | ZPO-Texte und Gutachten eines deutschen Anwalts | Art. 54 Abs. 1 lit. a |
| Vollmacht | Türkisches Konsulat oder deutscher Notar mit Apostille | Vertretung im türkischen Verfahren |
Eine Vollmacht kann in einem türkischen Konsulat in Deutschland unterzeichnet werden, weil notarielle Tätigkeiten im Ausland von den Konsuln wahrgenommen werden (Notariatsgesetz, Nr. 1512, Art. 191), oder vor einem deutschen Notar mit anschließender Apostille. Die Schritte beschreibt unser Ratgeber Vollmacht und Apostille aus Deutschland für die Türkei. Die türkischen Übersetzungen werden von den apostillierten Unterlagen angefertigt und beglaubigt.
Verhandlung, Entscheidung und Rechtsmittel
Nach Art. 55 Abs. 1 wird der Antrag zusammen mit dem Verhandlungstermin zugestellt. Nach Art. 56 Abs. 1 wird die Entscheidung unter das ausländische Urteil gesetzt und vom Richter gesiegelt und unterschrieben. Nach Art. 57 Abs. 2 richten sich Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die die Vollstreckbarerklärung aussprechen oder ablehnen, nach den allgemeinen Vorschriften, und ein Rechtsmittel hemmt die Vollstreckung; die Beitreibung kann also warten müssen, bis das Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist.
Beitreibung in der Türkei nach der Vollstreckbarerklärung
Die Vollstreckung kann bei jedem Vollstreckungsamt beantragt werden (türkisches Vollstreckungs- und Konkursgesetz, İİK, Nr. 2004, Art. 34). Bei einem Zahlungsurteil stellt das Amt nach Art. 32 einen Vollstreckungsbefehl (icra emri) zu, der zur Zahlung binnen sieben Tagen auffordert und darauf hinweist, dass die Zwangsvollstreckung folgt, wenn keine Entscheidung über die Einstellung der Vollstreckung beigebracht wird. Binnen sieben Tagen nach der Zustellung kann der Schuldner beim Vollstreckungsgericht einwenden, dass die Schuld verjährt, gestundet oder bezahlt ist (Art. 33).
Besteht die Gefahr, dass Vermögen während des Vollstreckbarerklärungsverfahrens beiseitegeschafft wird, kommt eine vorsorgliche Pfändung (ihtiyati haciz) in Betracht: Nach Art. 257 kann der Gläubiger einer fälligen und nicht durch Pfand gesicherten Geldforderung das Vermögen, die Forderungen und die Rechte des Schuldners vorsorglich pfänden lassen. Ob ein Gericht dies auf der Grundlage eines noch nicht für vollstreckbar erklärten deutschen Urteils gewährt, entscheidet sich in der jeweiligen Akte. Für einen deutschen Verkäufer, der noch kein Urteil hat, kann eine Klage in der Türkei der kürzere Weg sein; dazu der Ratgeber offene Rechnungen türkischer Kunden: Forderungseinzug für deutsche Exporteure.
Vollstreckbarerklärung, Anerkennung und Kostenentscheidungen im Vergleich
| Punkt | Vollstreckbarerklärung (tenfiz) | Anerkennung (tanıma) | Kostenentscheidung nach dem Abkommen von 1929 |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 50 bis 57 MÖHUK | Art. 58 MÖHUK | Gesetz Nr. 1622, Art. 3 und 4 |
| Zweck | Vollstreckung des deutschen Urteils in der Türkei | Berufung auf das Urteil als rechtskräftige Entscheidung oder zwingendes Beweismittel oder für einen Verwaltungsakt | Beitreibung von Gerichtsgebühren und Kosten gegen einen befreiten Kläger oder Intervenienten |
| Gegenseitigkeit | Erforderlich (Art. 54 Abs. 1 lit. a) | Nicht angewandt (Art. 58 Abs. 1) | Nach Art. 3 und 4 keine Voraussetzung |
| Prüfungsumfang | Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 1; Einwände nach Art. 55 Abs. 2 | Vollstreckungsvoraussetzungen außer der Gegenseitigkeit | Rechtskraft und beglaubigte Übersetzung des Tenors (Art. 4 Abs. 2) |
| Anhörung der Parteien | Ja, Zustellung mit dem Verhandlungstermin (Art. 55 Abs. 1) | Art. 58 enthält keine eigene Regel | Nein, vorbehaltlich eines späteren Antrags des zur Zahlung Verurteilten (Art. 4 Abs. 1) |
| Gebühren | Gewöhnliche Gerichtskosten | Gewöhnliche Gerichtskosten | Kostenfrei (Art. 3 Abs. 1) |
Scheidungsentscheidungen gehen einen eigenen Weg: Nach Art. 27/A des türkischen Gesetzes über Personenstandsdienste (Nüfus Hizmetleri Kanunu, Nr. 5490) kann eine rechtskräftige ausländische Scheidungsentscheidung unter den dort genannten Voraussetzungen unmittelbar in das türkische Personenstandsregister eingetragen werden; siehe Anerkennung einer deutschen Scheidung in der Türkei.
Schiedssprüche aus Deutschland
Für einen Schiedsspruch aus einem Schiedsverfahren mit Sitz in Deutschland gilt ein anderes Regime. Beide Staaten sind Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens von 1958, das für Deutschland seit dem 28. September 1961 und für die Türkei seit dem 30. September 1992 in Kraft ist. Die Türkei hat erklärt, dass sie das Übereinkommen nur auf Schiedssprüche anwendet, die im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, und nur auf Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, die nach ihrem innerstaatlichen Recht als Handelssachen gelten. Art. 1 Abs. 2 MÖHUK behält das Übereinkommen vor, und die Art. 60 bis 63 enthalten die eigenen Regeln des Gesetzes: Art. 60 Abs. 1 erlaubt die Vollstreckbarerklärung rechtskräftiger und vollstreckbarer oder für die Parteien bindender ausländischer Schiedssprüche, Art. 62 zählt die Versagungsgründe auf, und Art. 63 erstreckt die Vorschriften über die Vollstreckbarerklärung auf die Anerkennung. Den Antrag behandelt unser Ratgeber zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in der Türkei (auf Englisch).
Ein deutsches Urteil mit Lex Lata von Deutschland aus durchsetzen
Lex Lata vertritt deutsche Unternehmen, Anwaltskanzleien und Privatpersonen in Vollstreckbarerklärungsverfahren vor türkischen Gerichten und bei der Beitreibung über türkische Vollstreckungsämter. Gespräche und Schriftverkehr laufen auf Englisch oder Türkisch per E-Mail und Videocall; vor Gericht handelt ein türkischer Anwalt auf Grund einer Vollmacht.
Der erste Schritt ist die Prüfung von drei Dingen: dem Urteil, dem Zustellungsnachweis und dem Nachweis der Rechtskraft. Fragen dazu, wie ein deutsches Gericht türkische Urteile behandelt oder ob ein deutsches Versäumnisurteil noch angefochten werden kann, sind Sache eines deutschen Anwalts; wir arbeiten mit ihm zusammen.
Für andere Anliegen listet der Überblick für Mandanten in Deutschland mit einer Rechtsfrage in der Türkei diese Reihe auf; unser allgemeiner Ratgeber zur Vollstreckung ausländischer Urteile in der Türkei (auf Englisch) und die Seite zum Rechtsgebiet Vollstreckung ausländischer Urteile und Schiedssprüche geben den weiteren Rahmen, und über die Kontaktseite können Sie eine erste Nachricht senden.