Ein pensionierter Lehrer aus Hamburg erfasst auf einer Küstenstraße bei Antalya einen Fußgänger. Der Fußgänger ist verletzt, nicht schwer, und die Polizei bringt den Lehrer auf die Wache. Am Abend wird er freigelassen, mit einer Bedingung, die auf Türkisch verlesen und in wenigen Worten übersetzt wird: Er darf die Türkei nicht verlassen. Sein Rückflug geht in vier Tagen. Ein deutscher Ingenieur, der in Izmir ein Projekt abschließt, wird bei der Ausreise angehalten und erfährt, dass in einem Betrugsermittlungsverfahren, das ein Lieferant angestoßen hat, ein Verbot von Auslandsreisen gegen ihn eingetragen ist. Keiner der beiden ist angeklagt, verurteilt oder in Untersuchungshaft genommen worden. Beide wollen dasselbe wissen: was für eine Anordnung das ist, wie lange sie gilt und wie sie geändert werden kann.
Im türkischen Strafverfahren ist ein Verbot, das Land zu verlassen, das ein Strafrichter oder ein Strafgericht in solchen Fällen anordnet, eine Auflage der gerichtlichen Kontrolle (adli kontrol) nach Art. 109 der türkischen Strafprozessordnung (CMK, Nr. 5271). Dieser Ratgeber behandelt dieses strafgerichtliche Verbot. Verwaltungsrechtliche Beschränkungen nach anderen Gesetzen sowie Fragen der Einreise oder des Aufenthalts sind nicht Gegenstand dieses Ratgebers. Die Phase von Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft, die dem Verbot oft vorausgeht, erklärt der begleitende Ratgeber zu deutschen Staatsangehörigen, die in der Türkei festgenommen werden.
Woher das Ausreiseverbot kommt
Die gerichtliche Kontrolle ist die Maßnahme, die das Gesetz zwischen Freilassung und Untersuchungshaft stellt. Liegen im Ermittlungsverfahren die Haftgründe des Art. 100 CMK vor, kann der Richter den Beschuldigten statt in Untersuchungshaft unter gerichtliche Kontrolle stellen (Art. 109 Abs. 1 CMK). Die gerichtliche Kontrolle kann auch angewandt werden, wenn das Gesetz die Untersuchungshaft verbietet (Art. 109 Abs. 2 CMK), zum Beispiel bei Straftaten, deren Freiheitsstrafe im Höchstmaß zwei Jahre nicht übersteigt, ausgenommen vorsätzliche Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (Art. 100 Abs. 4 CMK).
Die gerichtliche Kontrolle besteht aus einer oder mehreren der in Art. 109 Abs. 3 CMK aufgezählten Auflagen. Die erste davon ist, das Land nicht zu verlassen: “yurt dışına çıkamamak” (Art. 109 Abs. 3 Buchst. a CMK). Zu den weiteren gehören regelmäßige Meldungen an den vom Richter bestimmten Stellen (Art. 109 Abs. 3 Buchst. b CMK), das Verbot, Fahrzeuge zu führen, mit Abgabe des Führerscheins (Art. 109 Abs. 3 Buchst. d CMK), die Hinterlegung einer Sicherheit (Art. 109 Abs. 3 Buchst. f CMK), die Sicherung der Rechte des Verletzten (Art. 109 Abs. 3 Buchst. h CMK) sowie das Verbot, die eigene Wohnung oder ein bestimmtes Gebiet zu verlassen (Art. 109 Abs. 3 Buchst. j und k CMK).
Wer das Verbot anordnet, hängt vom Verfahrensstadium ab:
- Ermittlungsverfahren. Der Beschuldigte kann in jedem Stadium des Ermittlungsverfahrens durch Entscheidung des Friedensstrafrichters (sulh ceza hâkimi) auf Antrag der Staatsanwaltschaft unter gerichtliche Kontrolle gestellt werden (Art. 110 Abs. 1 CMK).
- Hauptverfahren. Ist die Sache bei Gericht anhängig, wendet das zuständige Gericht Art. 109 und die ersten beiden Absätze des Art. 110 CMK, soweit erforderlich, in jedem Stadium des Hauptverfahrens an (Art. 110 Abs. 3 CMK).
Die gerichtliche Kontrolle kann zu verschiedenen Zeitpunkten angeordnet werden, zum Beispiel: wenn ein Beschuldigter am Ende des Polizeigewahrsams dem Richter vorgeführt wird und der Richter statt der Untersuchungshaft die gerichtliche Kontrolle wählt; wenn ein Beschuldigter in Untersuchungshaft auf Beschwerde oder auf Haftentlassungsantrag freigelassen wird; oder später im Ermittlungsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wobei ein Reisender davon unter Umständen erst bei der Ausreise erfährt.
Was das Verbot bedeutet und was nicht
Die Auflage ist eine Beschränkung der Ausreise, solange das Strafverfahren offen ist. Sie ist keine Verurteilung und keine Feststellung, dass die Person die Tat begangen hat. Die unter gerichtlicher Kontrolle verbrachte Zeit wird nicht als Beschränkung der persönlichen Freiheit auf eine spätere Strafe angerechnet; diese Regel gilt nicht für die Behandlungsauflage und die Auflage, die eigene Wohnung nicht zu verlassen, und je zwei Tage unter der letztgenannten Auflage zählen als ein Tag der Strafe (Art. 109 Abs. 6 CMK).
Sie ist auch keine Haftanordnung, wird aber durch die Androhung einer solchen durchgesetzt. Gegen einen Beschuldigten, der Auflagen der gerichtlichen Kontrolle vorsätzlich nicht erfüllt, kann die zuständige Justizbehörde unabhängig von der zu erwartenden Freiheitsstrafe Untersuchungshaft anordnen (Art. 112 Abs. 1 CMK). Wer unter einem Ausreiseverbot steht und das Land auf anderem Weg verlässt, setzt sich nach dieser Vorschrift der Untersuchungshaft aus und hat das Verfahren damit nicht beendet.
Für einen deutschen Staatsangehörigen bedeutet das praktisch, dass das Verbot ihn in der Türkei festhält. Er kann sich überall im Land aufhalten, sofern der Richter nicht zusätzlich die Auflage verhängt hat, die eigene Wohnung oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu verlassen (Art. 109 Abs. 3 Buchst. j und k CMK).
Wie lange es dauern kann
Das Gesetz enthält drei getrennte zeitliche Kontrollen.
- Regelmäßige Überprüfung. Ob die Auflage der gerichtlichen Kontrolle fortdauern soll, wird in Abständen von höchstens vier Monaten entschieden: im Ermittlungsverfahren vom Friedensstrafrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren vom Gericht von Amts wegen, jeweils unter Berücksichtigung von Art. 109 CMK (Art. 110 Abs. 4 CMK).
- Höchstdauer. In Sachen, die nicht in die Zuständigkeit des Großen Strafgerichts (ağır ceza mahkemesi) fallen, darf die gerichtliche Kontrolle höchstens zwei Jahre dauern, in zwingenden Fällen mit Begründung um ein Jahr verlängerbar (Art. 110/A Abs. 1 CMK). In Sachen des Großen Strafgerichts beträgt die Höchstdauer drei Jahre, in zwingenden Fällen mit Begründung verlängerbar, wobei die Verlängerungen zusammen auf drei Jahre begrenzt sind, bei bestimmten Straftaten auf vier Jahre (Art. 110/A Abs. 2 CMK).
- Ende des Ermittlungsverfahrens. Ergeht eine Entscheidung, keine öffentliche Klage zu erheben (kovuşturmaya yer olmadığı kararı), ist der Beschuldigte frei (Art. 103 Abs. 2 CMK). Hält die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Kontrolle während des Ermittlungsverfahrens nicht mehr für notwendig, gibt sie den Beschuldigten von Amts wegen frei (Art. 103 Abs. 2 CMK).
Welche Obergrenze gilt, hängt von dem Gericht ab, das für die Straftat zuständig ist; der Anwalt prüft dies anhand der Akte. Innerhalb der Obergrenze ist die Viermonatsprüfung der Zeitpunkt, zu dem über die Erforderlichkeit des Verbots neu entschieden werden muss.
Änderung oder Aufhebung des Verbots: der Antrag an den Richter
Der erste Weg ist ein Antrag. Auf Antrag des Beschuldigten kann der Richter oder das Gericht nach Einholung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft innerhalb von fünf Tagen nach Art. 110 Abs. 2 CMK entscheiden (Art. 111 Abs. 1 CMK). Art. 110 Abs. 2 CMK gibt dem Richter einen weiten Spielraum: Er kann neue Auflagen hinzufügen, die Auflagen ganz oder teilweise aufheben, sie ändern oder den Beschuldigten vorübergehend von einigen davon befreien.
Dieser Spielraum ist der Grund, warum sich ein sorgfältig vorbereiteter Antrag lohnt. Das Verbot kann vollständig aufgehoben werden, es kann durch eine Auflage ersetzt werden, die denselben Zweck erfüllt, ohne die Person in der Türkei festzuhalten, oder es kann für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden. Ein Antrag ist stärker, wenn er auf den Grund eingeht, aus dem das Verbot verhängt wurde, und eine konkrete Alternative anbietet. Material, das in Akten deutscher Staatsangehöriger von Bedeutung sein kann:
- eine Meldeadresse in Deutschland und eine Zustellungsanschrift in der Türkei über den Anwalt;
- ein Arbeitsvertrag, eine Gewerbeanmeldung oder ein Rentennachweis, die die Bindung an Deutschland belegen;
- Familie in Deutschland, insbesondere unterhaltsberechtigte Angehörige;
- der Stand der Ermittlungen: ob die Aussage des Beschuldigten aufgenommen wurde, ob Sachverständigengutachten eingeholt und ob Zeugen vernommen wurden;
- bei einem Verkehrsunfall oder einer Körperverletzung, ob der Verletzte entschädigt wurde oder ob ein Ausgleich im Wege der Schlichtung (uzlaşma) läuft, sofern es sich um eine Straftat handelt, bei der eine Schlichtung versucht wird (Art. 253 Abs. 1 CMK);
- das Angebot einer alternativen Auflage aus Art. 109 Abs. 3 CMK, etwa einer Sicherheitsleistung (Art. 109 Abs. 3 Buchst. f CMK) oder der Sicherung der Rechte des Verletzten (Art. 109 Abs. 3 Buchst. h CMK).
Für einen Antrag gibt es keine Frist. Er kann gestellt werden, sobald sich etwas geändert hat, und erneut, wenn sich wieder etwas ändert.
Anfechtung des Verbots: die Beschwerde
Der zweite Weg ist die Beschwerde (itiraz). Entscheidungen über die gerichtliche Kontrolle sind mit der Beschwerde anfechtbar (Art. 111 Abs. 2 CMK). Die Beschwerde wird bei dem Richter oder Gericht eingelegt, das die Entscheidung erlassen hat, und zwar durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung erfahren hat (Art. 268 Abs. 1 CMK). Hält der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, berichtigt er seine Entscheidung; andernfalls leitet er sie innerhalb von höchstens drei Tagen an die zur Prüfung zuständige Stelle weiter (Art. 268 Abs. 2 CMK). Bei Entscheidungen des Friedensstrafrichters über die gerichtliche Kontrolle ist das der Richter des Strafgerichts erster Instanz (asliye ceza mahkemesi) in dessen Gerichtsbezirk (Art. 268 Abs. 3 Buchst. b CMK).
Die Beschwerde greift die Entscheidung so an, wie sie getroffen wurde: ob überhaupt ein Haftgrund vorlag, ob die Entscheidung begründet war, ob das Verbot verhältnismäßig war. Der Antrag nach Art. 111 Abs. 1 CMK blickt nach vorn: ob das Verbot heute noch erforderlich ist. Solange die Zweiwochenfrist läuft, können beide Wege genutzt werden. Ist sie abgelaufen, bleibt der Antrag.
Antrag, Beschwerde und Überprüfung im Vergleich
| Weg | Einzureichen bei | Frist | Was erreicht werden kann |
|---|---|---|---|
| Antrag auf Aufhebung oder Änderung (Art. 111 Abs. 1 CMK) | Richter oder Gericht, bei dem die Akte liegt | Keine; Entscheidung kann innerhalb von fünf Tagen ergehen | Aufhebung, Änderung oder vorübergehende Aussetzung des Verbots (Art. 110 Abs. 2 CMK) |
| Beschwerde (Art. 111 Abs. 2, Art. 268 CMK) | Richter, der die Anordnung erlassen hat; er berichtigt sie oder leitet sie innerhalb von drei Tagen weiter | Zwei Wochen ab Kenntnis der Entscheidung (Art. 268 Abs. 1 CMK) | Entscheidung des prüfenden Richters: beim Friedensstrafrichter der Richter des Strafgerichts erster Instanz (Art. 268 Abs. 3 Buchst. b CMK) |
| Regelmäßige Überprüfung (Art. 110 Abs. 4 CMK) | Im Ermittlungsverfahren Entscheidung des Friedensstrafrichters auf Antrag der Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren des Gerichts von Amts wegen | In Abständen von höchstens vier Monaten | Fortdauer oder Beendigung der gerichtlichen Kontrolle |
| Höchstdauer (Art. 110/A CMK) | Gilt kraft Gesetzes | Zwei Jahre plus ein Jahr außerhalb von Sachen des Großen Strafgerichts; drei Jahre plus Verlängerungen in Sachen des Großen Strafgerichts | Die gerichtliche Kontrolle darf die Obergrenze nicht überschreiten |
Wenn das Verbot aufgehoben wird: was bleibt
Die Aufhebung des Ausreiseverbots schließt die Strafakte nicht. Das Ermittlungs- oder Hauptverfahren läuft weiter, und der Anwalt bleibt Ansprechpartner für Staatsanwaltschaft und Gericht. Andere Auflagen der gerichtlichen Kontrolle, etwa Meldungen oder eine Sicherheitsleistung, können bestehen bleiben, und der Richter kann neue Auflagen verhängen, wenn sich die Umstände ändern (Art. 110 Abs. 2 CMK). Erst eine Entscheidung, keine öffentliche Klage zu erheben, oder der Abschluss des Hauptverfahrens beendet die Akte endgültig.
Für einen deutschen Staatsangehörigen, der nach Hause zurückkehrt, heißt das: den Anwalt über jede Adressänderung in Deutschland informieren, Schreiben zum Verfahren beantworten und jede Verhandlung einplanen, zu der das Gericht das persönliche Erscheinen verlangt.
Wie Lex Lata in Akten mit Ausreiseverbot arbeitet
Lex Lata berät zum türkischen Strafverfahrensrecht und tritt vor den Friedensstrafrichtern und den Strafgerichten auf. In einer Akte mit Ausreiseverbot stellt der Anwalt zunächst fest, welche Staatsanwaltschaft oder welches Gericht das Verbot in welcher Akte angeordnet hat, sieht die Ermittlungsakte ein und lässt sich Abschriften der Entscheidung und der Unterlagen geben (Art. 153 Abs. 1 CMK), sofern der Richter diese Einsicht nicht beschränkt hat (Art. 153 Abs. 2 CMK), prüft, ob die zweiwöchige Beschwerdefrist noch läuft, und bereitet dann eine Beschwerde, einen Antrag nach Art. 111 Abs. 1 CMK mit einer alternativen Auflage oder beides vor. Berichte erhält der Mandant auf Englisch oder Türkisch. Deutsches Recht, deutsche arbeitsrechtliche Fragen und jede deutsche Seite der Angelegenheit sind Sache eines Rechtsanwalts in Deutschland. Für den weiteren Rahmen einer türkischen Angelegenheit, die von Deutschland aus geführt wird, siehe unseren Überblick für Mandanten in Deutschland, und für den gesamten Aufbau des türkischen Strafverfahrens unseren Ratgeber zur Strafprozessordnung (auf Englisch).