Als Erbe mit Wohnsitz in Deutschland erben Sie ein Haus oder eine Wohnung in der Türkei nach türkischem Recht, und Sie lassen es beim türkischen Grundbuchamt mit einer Erbbescheinigung eintragen, die ein türkisches Gericht ausgestellt oder bestätigt hat; ein deutscher Erbschein leistet das für sich allein nicht. Das Nachlassabkommen, die Anlage zum deutsch-türkischen Konsularvertrag von 1929, unterstellt die Erbfolge in unbewegliches Vermögen dem Recht des Staates, in dem es liegt (§ 14 Abs. 2), und Art. 20 Abs. 1 MÖHUK wendet auf unbewegliches Vermögen in der Türkei türkisches Recht an. Für ausländische Erben verlangt Art. 37 des Grundbuchgesetzes eine Bescheinigung eines türkischen Gerichts oder eine ausländische, die ein türkisches Gericht bestätigt hat. Dasselbe Abkommen lässt den Erbschein eines deutschen Staatsangehörigen in der Türkei für den beweglichen Nachlass genügen, etwa für ein Bankkonto (§ 17).
Zwei Schwestern, die eine in Köln, die andere in Bonn, erfahren, dass die Wohnung ihrer deutschen Mutter in Alanya und ihr Konto bei einer türkischen Bank nun ihnen gehören. In Stuttgart ordnet eine Familie die Unterlagen eines Vaters, der zeitlebens die türkische Staatsangehörigkeit hatte und ein Haus in Kayseri besaß; ein Kind hat beide Pässe, das andere hat die türkische Staatsangehörigkeit vor Jahren aufgegeben. In München schreibt eine pensionierte Lehrerin ein Testament von Hand, in dem sie ihre Wohnung in Bodrum ihrem Neffen hinterlässt.
In Deutschland erteilt das Nachlassgericht den Erbschein, ein Zeugnis über das Erbrecht des Erben und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils (§ 2353 BGB). Das türkische Grundbuchamt arbeitet mit einem anderen Dokument, und ein Vertrag zwischen beiden Staaten aus dem Jahr 1929 fügt eigene Regeln hinzu.
Wie erben in Deutschland lebende Angehörige eine Immobilie in der Türkei?
Die Akte läuft in drei Schritten. Erstens wird die türkische Erbbescheinigung (mirasçılık belgesi) beschafft: Erben, die nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, beantragen sie beim Friedensgericht in Zivilsachen (sulh hukuk mahkemesi), weil ein Notar die Bescheinigung nicht ausstellen darf, wenn Ausländer sie beantragen (türkisches Notariatsgesetz, Nr. 1512, Art. 71/B). Zweitens wird die Bescheinigung bei dem Grundbuchamt eingereicht, in dessen Grundbuch die Immobilie eingetragen ist, und auf ihrer Grundlage wird der Erbübergang (intikal) eingetragen (türkisches Grundbuchgesetz, Tapu Kanunu, Nr. 2644, Art. 37). Drittens wird, wenn der Nachlass Schulden enthalten kann, innerhalb von drei Monaten über die Ausschlagung entschieden (türkisches Zivilgesetzbuch, TMK, Nr. 4721, Art. 606).
Wird die Erbschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod eingetragen, kann das Grundbuchamt selbst bei Gericht eine Erbbescheinigung beantragen und die Erben als Gesamthandseigentümer eintragen (Grundbuchgesetz, Zusatzartikel 1).
Das Nachlassabkommen von 1929: Wessen Tod es erfasst
Am 28. Mai 1929 unterzeichneten die Türkei und Deutschland in Ankara einen Konsularvertrag (Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Türkischen Republik vom 28. Mai 1929). Die Türkei genehmigte ihn samt Anlage durch das Gesetz Nr. 1634, veröffentlicht im Amtsblatt vom 8. Juni 1930 (Nr. 1514). Art. 20 gibt den Konsuln jedes Staates Befugnisse über den Nachlass, den ihre Staatsangehörigen im anderen Staat hinterlassen, und die Anlage zu Art. 20 legt die Regeln fest. Nach Art. 30 galt der Vertrag zunächst fünf Jahre und bleibt danach bis ein Jahr nach der Kündigung durch eine der Vertragsparteien in Kraft. Nach Angaben des Auswärtigen Amts ist der Vertrag für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Türkei weiterhin gültig (Deutsche Vertretungen in der Türkei, Erbschaftsangelegenheiten). Art. 1 Abs. 2 des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK, Nr. 5718) lässt die Bestimmungen der Verträge, denen die Türkei angehört, unberührt.
Die Anlage geht vom Tod eines Angehörigen des einen Staates im Gebiet des anderen aus (§ 1). § 18 erstreckt die §§ 1 bis 17 entsprechend auf bewegliches und unbewegliches Vermögen in einem Staat, das einem Angehörigen des anderen Staates gehört, der außerhalb dieses Staates gestorben ist. Praktisch heißt das:
- ein deutscher Staatsangehöriger, der Vermögen in der Türkei hinterlässt, fällt unter die Anlage, gleich ob er in der Türkei oder in Deutschland gestorben ist;
- ein türkischer Staatsangehöriger, der Vermögen in Deutschland hinterlässt, fällt für dieses deutsche Vermögen darunter;
- das Vermögen eines türkischen Staatsangehörigen in der Türkei liegt nicht „im anderen Staat“, die Anlage hat für das Haus in Kayseri also nichts hinzuzufügen.
Die maßgeblichen Paragraphen:
| Paragraph | Was die Anlage sagt |
|---|---|
| 12 Abs. 3 | Ob ein Gegenstand zum beweglichen oder unbeweglichen Nachlass gehört, entscheidet das Recht des Staates, in dem sich der Nachlass befindet |
| 14 Abs. 1 | Die Erbfolge in bewegliches Vermögen richtet sich nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehörte |
| 14 Abs. 2 | Die Erbfolge in unbewegliches Vermögen richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem es liegt, so als wäre der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger dieses Staates gewesen |
| 15 | Klagen über die Erbenstellung, die Herausgabe des Nachlasses, die Erbeinsetzung, Testamente und Pflichtteile gehören für bewegliches Vermögen vor die Gerichte des Heimatstaates des Erblassers und für unbewegliches Vermögen vor die Gerichte des Staates, in dem es liegt; der andere Staat erkennt diese Entscheidungen an |
| 16 | Ein Testament ist der Form nach gültig, wenn es nach dem Recht des Errichtungsortes oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers zur Zeit der Errichtung errichtet wurde; dasselbe gilt für Widerruf und Anfechtung |
| 17 | Ein Zeugnis über das Erbrecht, insbesondere über die Rechte der Erben oder des Testamentsvollstreckers, das nach seinem Recht von einer zuständigen Behörde des Heimatstaates des Erblassers ausgestellt ist, genügt im anderen Staat zum Nachweis dieser Rechte am beweglichen Nachlass; für die Feststellung seiner Gültigkeit genügt die Bestätigung durch den Konsul oder diplomatischen Vertreter dieses Staates |
Welches Recht gilt: das Haus in der Türkei und die Ersparnisse anderswo
Für Grundbesitz weisen die Anlage und das türkische innerstaatliche Recht in dieselbe Richtung. Art. 20 Abs. 1 MÖHUK verweist für die Erbfolge auf das Heimatrecht des Erblassers und bestimmt dann, dass auf unbewegliches Vermögen in der Türkei türkisches Recht anzuwenden ist.
Für die Wohnung in Alanya bedeutet das: Das türkische Recht entscheidet, wer zu welchen Bruchteilen erbt, obwohl die Mutter Deutsche war. Ohne Testament erben ihre Kinder als Erben erster Ordnung zu gleichen Teilen (Art. 495 TMK). Der Erbschein nach ihr wird auf deutscher Seite erteilt; für die Wohnung zählen die türkischen Anteile nach § 14 Abs. 2.
Ihr türkisches Bankkonto ist etwas anderes. Es ist bewegliches Vermögen, und § 14 Abs. 1 unterstellt es dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit, also dem deutschen Recht. Ein türkischer Richter wendet dieses ausländische Recht von Amts wegen an und greift nur dann auf das türkische Recht zurück, wenn sich sein Inhalt trotz aller Nachforschungen nicht feststellen lässt (Art. 2 Abs. 1 und 2 MÖHUK); eine ausländische Vorschrift, die der türkischen öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht, wird nicht angewendet (Art. 5).
Für den Stuttgarter Vater, einen türkischen Staatsangehörigen, führt Art. 20 Abs. 1 MÖHUK für das Haus in Kayseri gleich doppelt zum türkischen Recht.
Warum der Erbschein für ein Bankkonto genügt, aber nicht für das Grundbuch
War der Erblasser deutscher Staatsangehöriger, genügt nach § 17 ein von einer zuständigen deutschen Behörde nach deutschem Recht ausgestellter Erbschein in der Türkei zum Nachweis des Erbrechts am beweglichen Nachlass, und die Bestätigung durch einen deutschen Konsul oder diplomatischen Vertreter genügt, um seine Gültigkeit festzustellen. Das Auswärtige Amt erklärt, dass der Erbschein für die Verwendung in der Türkei durch eine deutsche Auslandsvertretung in der Türkei zu beglaubigen ist und dass teilweise stattdessen eine Apostille akzeptiert wird; den Erben steht es außerdem frei, vorab bei einer türkischen Bank zu klären, ob sie eine türkische Erbbescheinigung akzeptiert. Die Vorschrift spricht nur vom beweglichen Nachlass.
Für die Wohnung übernimmt das türkische Verfahren. Nach Art. 37 des Grundbuchgesetzes werden Erbübergänge für ausländische natürliche Personen auf der Grundlage einer Erbbescheinigung (veraset senedi) vorgenommen, die ein Gericht der Republik Türkei ausgestellt hat, oder einer von ihrer eigenen zuständigen Behörde ausgestellten, die ein türkisches Gericht als mit den türkischen Vorschriften über das Erbverfahren vereinbar bestätigt hat. Die Erben erwerben den Nachlass mit dem Tod kraft Gesetzes (Art. 599 Abs. 1 TMK), können über das Grundstück aber erst verfügen, wenn ihr Eigentum im Grundbuch eingetragen ist (Art. 705 Abs. 2 TMK).
| Frage | Deutscher Erbschein | Türkische Erbbescheinigung |
|---|---|---|
| Wer stellt sie aus | Das Nachlassgericht (§ 2353 BGB) | Ein Friedensgericht in Zivilsachen oder, soweit Art. 71/B es zulässt, ein Notar (Art. 598 Abs. 1 TMK) |
| Bewegliches Vermögen eines deutschen Staatsangehörigen in der Türkei | Genügt zum Nachweis des Erbrechts, mit Bestätigung durch einen deutschen Konsul oder diplomatischen Vertreter (Anlage, § 17) | Ebenfalls verwendbar |
| Haus oder Wohnung in der Türkei | Für sich allein nicht ausreichend; verwendbar erst, wenn ein türkisches Gericht ihn nach Art. 37 des Grundbuchgesetzes bestätigt | Das Dokument, auf dessen Grundlage das Grundbuchamt tätig wird (Art. 37) |
| Recht, das die Anteile an Grundbesitz in der Türkei bestimmt | Türkisches Recht (Anlage § 14 Abs. 2; Art. 20 Abs. 1 MÖHUK) | Türkisches Recht |
Ob ein bestimmter Erbschein nach Art. 37 bestätigt werden kann, entscheidet das türkische Gericht. Da § 14 Abs. 2 die Wohnung dem türkischen Recht unterstellt, wird erwartet, dass die Bescheinigung, auf deren Grundlage das Grundbuchamt handelt, die Erben und Anteile nach türkischem Recht ausweist; viele Familien beantragen deshalb unmittelbar eine türkische Erbbescheinigung.
Deutsche Urkunden gelten vor einem türkischen Gericht als öffentliche Urkunden, wenn sie von der zuständigen deutschen Behörde oder einem türkischen Konsulat bestätigt sind; vertragliche Regelungen bleiben unberührt (türkische Zivilprozessordnung, HMK, Nr. 6100, Art. 224). Das Apostille-Übereinkommen gilt für Deutschland seit dem 13. Februar 1966 und für die Türkei seit dem 29. September 1985. Eine Urkunde in fremder Sprache wird mit Übersetzung eingereicht (Art. 223 HMK).
Die türkische Erbbescheinigung: Gericht oder Notar
Art. 598 TMK sieht zwei Arten von Bescheinigungen vor. Gesetzliche Erben erhalten, sobald ihre Erbenstellung auf Antrag festgestellt ist, eine Bescheinigung vom Friedensgericht in Zivilsachen oder von einem Notar (Abs. 1). Durch Testament eingesetzte Erben und Vermächtnisnehmer erhalten ihre Bescheinigung nur vom Friedensgericht in Zivilsachen und nur, wenn die Erben oder andere Vermächtnisnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Verfügung widersprochen haben (Abs. 2). Die Unwirksamkeit einer Bescheinigung kann jederzeit geltend gemacht werden, und das Recht, das Testament durch Klage anzufechten, bleibt unberührt (Abs. 3 und 4).
Der Weg über den Notar hat drei gesetzliche Schranken. Nach Art. 71/B des Notariatsgesetzes dürfen Notare die Bescheinigung nicht ausstellen, wenn ihre Ausstellung eine gerichtliche Prüfung erfordert, wenn die Personenstandsregister für ihre Ausstellung nicht ausreichen oder wenn Ausländer sie beantragen. Eine notarielle Bescheinigung kann von jedem, dessen Interessen sie verletzt, vor dem Friedensgericht in Zivilsachen angefochten werden (Art. 71/C).
Auf die drei Familien angewandt:
- die Schwestern in Köln und Bonn besitzen nur die deutsche Staatsangehörigkeit, ihr Weg führt daher zum Friedensgericht in Zivilsachen;
- in der Stuttgarter Familie kann das Kind, das auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, möglicherweise einen Notar in Anspruch nehmen, wenn jeder Erbe vollständig im türkischen Personenstandsregister erscheint und nichts eine gerichtliche Prüfung erfordert; sobald die Register nicht ausreichen, übernimmt das Gericht;
- der Münchner Neffe erbt aufgrund eines Testaments, und Art. 598 Abs. 2 behält seine Bescheinigung dem Friedensgericht in Zivilsachen vor.
Ein in Deutschland geborenes Kind oder eine deutsche Eheschließung oder Scheidung, die nie in das türkische Register gelangt ist, führt dazu, dass die Register die Erben nicht ausweisen können. Zur Anerkennung einer deutschen Scheidung siehe Anerkennung einer deutschen Scheidung in der Türkei.
Doppelstaatler und Inhaber der Mavi Kart
Ein türkisch-deutscher Doppelstaatler ist nach türkischem Recht türkischer Staatsangehöriger. Wird das anwendbare Recht nach der Staatsangehörigkeit bestimmt und besitzt die Person auch die türkische Staatsangehörigkeit, wendet Art. 4 Abs. 1 lit. b MÖHUK türkisches Recht an. Das türkische Staatsangehörigkeitsgesetz (Nr. 5901) definiert als Ausländer eine Person, die mit dem türkischen Staat nicht durch das Band der Staatsangehörigkeit verbunden ist (Art. 3 Abs. 1 lit. d), und nach seinem Art. 44 vermerkt das Personenstandsregister die mehrfache Staatsangehörigkeit, sobald die Unterlagen über die ausländische Staatsangehörigkeit vorgelegt sind.
Für den Grundbesitz ändert die doppelte Staatsangehörigkeit nichts; Bedeutung haben kann sie für das bewegliche Vermögen und für den Weg über den Notar. Die Anlage enthält keine eigene Regel für einen Erblasser, der beide Staatsangehörigkeiten besaß.
Nach Art. 28 des Gesetzes Nr. 5901 behalten Personen, die durch Geburt Türken waren und die türkische Staatsangehörigkeit mit Genehmigung aufgegeben haben, zusammen mit ihren Abkömmlingen bis zum dritten Grad die Rechte, die türkischen Staatsangehörigen zustehen, abgesehen von den aufgezählten Ausnahmen und vorbehaltlich der Vorschriften über die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung. Die Ausnahmen sind das aktive und passive Wahlrecht, die zollfreie Einfuhr von Fahrzeugen oder Hausrat, der Wehrdienst (Art. 28 Abs. 2) und Planstellen im Kernbereich des dauerhaften öffentlichen Dienstes (Art. 28 Abs. 3). Die Mavi Kart (wörtlich „Blaue Karte“, nicht zu verwechseln mit der Blauen Karte EU) wird auf Antrag ausgestellt (Art. 28 Abs. 6).
Der Erwerb von Grundbesitz gehört nicht zu den Ausnahmen. Art. 36 des Grundbuchgesetzes nennt in seiner Regel über Gesellschaften ausdrücklich die Personen nach Art. 28; Art. 35 schweigt zu ihnen. Ein Erbe mit Mavi Kart sollte sich daher die Haltung des Grundbuchamts für die konkrete Umschreibung bestätigen lassen.
Deutsche Erben und Art. 35 des Grundbuchgesetzes
Der Erwerb von Grundbesitz durch ausländische natürliche Personen richtet sich nach Art. 35 des Grundbuchgesetzes.
| Absatz | Was der Text sagt | Bedeutung für einen deutschen Erben |
|---|---|---|
| Erster | Vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen können ausländische natürliche Personen, die Staatsangehörige der vom Staatspräsidenten bestimmten Länder sind, Grundstücke und beschränkte dingliche Rechte erwerben | Ob deutsche Staatsangehörige unter die Bestimmung fallen, wird für die Akte bestätigt |
| Erster | Die Gesamtfläche der von ausländischen natürlichen Personen erworbenen Grundstücke und selbständigen und dauernden beschränkten dinglichen Rechte darf 10 % der im Privateigentum stehenden Fläche des Landkreises (ilçe) und landesweit 30 Hektar pro Person nicht übersteigen; der Staatspräsident kann den Wert pro Person bis auf das Doppelte erhöhen | Die 10-%-Grenze zählt alle ausländischen natürlichen Personen im Landkreis zusammen; die 30 Hektar gelten pro Person |
| Letzter | Grundstücke und beschränkte dingliche Rechte, die außerhalb der Beschränkungen des ersten Absatzes durch Erbschaft erworben wurden, werden liquidiert und der Erlös dem Berechtigten ausgezahlt, sofern der Eigentümer sie nicht innerhalb einer vom Finanzministerium gesetzten Frist von höchstens einem Jahr selbst liquidiert | Der Text sieht eine Liquidation vor, keine Nichtigkeit |
Der erste Schritt ist, beim Grundbuchamt zu bestätigen, dass der Erwerb jedes ausländischen Erben innerhalb des ersten Absatzes liegt.
In Deutschland errichtete Testamente
Für die Form eines Testaments gelten zwischen Deutschland und der Türkei zwei Regelwerke. § 16 der Anlage sieht ein Testament als formgültig an, wenn es nach dem Recht des Landes, in dem es errichtet wurde, oder nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers zur Zeit der Errichtung errichtet wurde, und wendet dieselbe Regel auf Widerruf und Anfechtung an.
Das Haager Übereinkommen von 1961 über die Form letztwilliger Verfügungen gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 1966 und in der Türkei seit dem 22. Oktober 1983. Sein Art. 1 erkennt ein Testament als formgültig an, wenn es dem innerstaatlichen Recht des Errichtungsortes entspricht, dem Recht einer Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zur Zeit der Errichtung oder des Todes oder, bei unbeweglichem Vermögen, dem Recht des Ortes, an dem es liegt. Auch Art. 20 Abs. 4 MÖHUK hält Testamente aufrecht, die in der Form des Heimatrechts des Erblassers errichtet wurden.
Das handschriftliche Testament der Münchner Lehrerin wird der Form nach also am deutschen Recht gemessen. Diese Regeln entscheiden nur über die Form. Die Testierfähigkeit richtet sich nach dem Heimatrecht des Erblassers zur Zeit der Errichtung (Art. 20 Abs. 5 MÖHUK), und was das Testament für die Wohnung in Bodrum bewirken kann, ist eine Frage des türkischen Rechts (Anlage § 14 Abs. 2; Art. 20 Abs. 1 MÖHUK).
Nach Art. 595 TMK muss ein nach dem Tod aufgefundenes Testament unverzüglich dem Friedensrichter in Zivilsachen übergeben werden, unabhängig davon, ob es gültig erscheint, und der Richter trifft die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen. Die Bescheinigung des Neffen fällt dann unter Art. 598 Abs. 2. Hinterlässt ihm das Testament nur die Wohnung, ist er Vermächtnisnehmer mit einem persönlichen Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker oder die Erben und kann auf Übertragung klagen (Art. 600 Abs. 1 und 3 TMK).
Eine türkische Erbschaft von Deutschland aus ausschlagen
Erben haften persönlich für die Schulden des Erblassers (Art. 599 Abs. 2 TMK); kann ein Nachlass mehr schulden, als er wert ist, steht die Ausschlagung (mirasın reddi) daher an erster Stelle.
| Frage | Regel | TMK |
|---|---|---|
| Wer ausschlagen kann | Gesetzliche Erben und durch Testament eingesetzte Erben | 605 Abs. 1 |
| Frist | Drei Monate: für gesetzliche Erben ab Kenntnis vom Tod, sofern sie nicht nachweisen, dass sie erst später von ihrer Erbenstellung erfahren haben; für eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments | 606 |
| Nach einem Sicherungsinventar | Die Frist beginnt, wenn der Friedensrichter in Zivilsachen den Erben den Abschluss des Inventars mitteilt | 607 |
| Form | Mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Friedensgericht in Zivilsachen, ohne Bedingungen | 609 |
| Verlust des Rechts | Wer die Frist verstreichen lässt, erwirbt die Erbschaft unbedingt; wer sich über die gewöhnliche Verwaltung hinaus in Nachlassangelegenheiten einmischt oder Nachlassgegenstände verheimlicht oder sich aneignet, kann nicht mehr ausschlagen | 610 |
| Verlängerung | Aus wichtigen Gründen kann der Friedensrichter in Zivilsachen die Frist verlängern oder eine neue Frist gewähren | 615 |
Art. 606 sieht für Erben im Ausland keine eigene Frist vor: Drei Monate in Köln sind drei Monate in Alanya. Die Erklärung kann über einen türkischen Anwalt abgegeben werden, und die Vollmacht sollte ausdrücklich die Ausschlagung der Erbschaft umfassen.
Erben in zwei Ländern: behalten, teilen oder verkaufen
Mehrere Erben bilden bis zur Teilung eine Erbengemeinschaft: Sie haben den Nachlass zur gesamten Hand und verfügen gemeinsam über seine Rechte (Art. 640 Abs. 1 und 2 TMK). Auf Antrag eines Erben kann das Friedensgericht in Zivilsachen der Erbengemeinschaft bis zur Teilung einen Vertreter bestellen (Art. 640 Abs. 3), was hilft, wenn die Erben in zwei Ländern leben.
Ein Erbe kann den Friedensrichter in Zivilsachen auch ersuchen, das Gesamthandseigentum an Nachlassgegenständen in Miteigentum nach Bruchteilen (paylı mülkiyet) umzuwandeln. Der Richter fordert die übrigen Erben auf, innerhalb einer bestimmten Frist Einwände zu erheben; wird kein Einwand erhoben, der das Fortbestehen des Gesamthandseigentums rechtfertigt, oder erhebt kein Erbe innerhalb der Frist eine Teilungsklage, wird die Umwandlung angeordnet (Art. 644 TMK).
Von Deutschland zum Grundbuchamt, Schritt für Schritt
- Die deutschen Unterlagen sammeln: Sterbe-, Geburts- und Heiratsurkunden, eine etwaige Scheidungsentscheidung, den Erbschein und das Testament, mit Apostillen und türkischen Übersetzungen (Art. 223 und 224 HMK).
- Die Vollmacht unterzeichnen: in einem türkischen Konsulat in Deutschland, wo die Konsuln notarielle Tätigkeiten wahrnehmen (Art. 191 Notariatsgesetz), oder vor einem deutschen Notar mit Apostille. Die Wege werden in Vollmacht und Apostille aus Deutschland für die Türkei verglichen. Kommt ein Verkauf der Immobilie in Betracht, ist die Übertragung von Grundstücken ausdrücklich zu nennen (türkisches Obligationengesetz, TBK, Nr. 6098, Art. 504 Abs. 3).
- Ein etwaiges Testament einem Friedensrichter in Zivilsachen übergeben (Art. 595 TMK).
- Die Erbbescheinigung beschaffen beim Friedensgericht in Zivilsachen oder bei einem Notar nur dann, wenn Art. 71/B des Notariatsgesetzes und Art. 598 Abs. 2 TMK dies nicht ausschließen.
- Die dreimonatige Ausschlagungsfrist im Blick behalten, während die Unterlagen zusammengetragen werden (Art. 606 und 607 TMK).
- Den Erbübergang eintragen lassen beim Grundbuchamt auf der Grundlage der Bescheinigung (Art. 37 Grundbuchgesetz), nachdem die Lage nach Art. 35 bestätigt ist.
- Zwischen Behalten, Teilen und Verkaufen entscheiden nach den Regeln über die Erbengemeinschaft.
Eine türkische Nachlassakte mit Lex Lata von Deutschland aus bearbeiten
Lex Lata berät in Deutschland lebende Familien in türkischen Nachlass- und Grundbuchakten, auf Englisch oder Türkisch. Eine Akte beginnt mit der Prüfung des Stammbaums, der Staatsangehörigkeit jeder Person und der deutschen Unterlagen. Wir entwerfen die Vollmacht und bringen in der Türkei ein etwaiges Testament zum Friedensrichter in Zivilsachen, beantragen die Erbbescheinigung, reichen eine etwaige Ausschlagung ein und lassen den Erbübergang eintragen. Lex Lata berät nur zum türkischen Recht; der Erbscheinsantrag und Fragen des deutschen Rechts bleiben bei einem Notar oder Rechtsanwalt in Deutschland.
Weitere türkische Rechtsfragen für Menschen in Deutschland behandelt unser Überblick für Mandanten in Deutschland, die Anerkennung deutscher Gerichtsentscheidungen der Ratgeber ein deutsches Urteil in der Türkei vollstrecken. Um eine Akte zu besprechen, nutzen Sie unsere Kontaktseite.