Dieser Ratgeber folgt der türkischen Strafprozessordnung durch die ersten Stunden und Tage: wie lange der Polizeigewahrsam dauern darf, das Recht zu schweigen und einen Verteidiger zu sprechen, der Dolmetscher, wer die Familie und das deutsche Konsulat unterrichtet, wie ein Richter zwischen Untersuchungshaft und gerichtlicher Kontrolle entscheidet und wie eine Haftanordnung angefochten wird.
Ein Ehepaar aus München mietet in Antalya ein Auto und stößt an einer Kreuzung mit einem Motorradfahrer zusammen. Ein Student aus Köln wird nach einer Schlägerei vor einer Bar in Bodrum auf eine Polizeiwache gebracht. Ein deutsch-türkischer Unternehmer aus Frankfurt landet in Istanbul und erfährt an der Passkontrolle, dass ein früherer Geschäftspartner Strafanzeige wegen Betrugs gegen ihn erstattet hat und ein Haftbefehl besteht. In einer Ferienwohnung in Marmaris findet sich in einer Tasche Cannabis. In jedem dieser Fälle erfährt die Familie in Deutschland davon durch einen kurzen Anruf, oft spät in der Nacht, und hat dieselben Fragen: Wie lange darf er festgehalten werden, kann er mit einem Anwalt sprechen, weiß das Konsulat Bescheid, und was geschieht beim Termin vor dem Richter?
Dieser Ratgeber beantwortet diese Fragen anhand der türkischen Strafprozessordnung (Ceza Muhakemesi Kanunu, CMK, Gesetz Nr. 5271). Er behandelt Straftaten aus dem Alltag: Verkehrsunfälle, Schlägereien, Betrugsanzeigen und Drogen. Politische Verfahren behandelt er nicht, und ob ein Ausländer nach einem Strafverfahren in der Türkei bleiben darf, ist eine gesonderte verwaltungsrechtliche Frage, die nicht Gegenstand dieses Ratgebers ist. Den allgemeinen Aufbau des türkischen Strafverfahrens, vom Ermittlungsverfahren bis zum Rechtsmittel, beschreibt unser Ratgeber zur türkischen Strafprozessordnung (auf Englisch); diese Seite begleitet einen deutschen Staatsangehörigen durch die ersten Stunden und Tage.
Festnahme und Polizeigewahrsam: die Uhr in den ersten Stunden
Das türkische Recht trennt drei Schritte, die eine Familie am Telefon oft als einen einzigen hört: die Festnahme (yakalama), den Polizeigewahrsam (gözaltı) und die Untersuchungshaft (tutuklama). Die Festnahme ist der Moment, in dem die Person angehalten und festgehalten wird. Jeder darf eine Person, die auf frischer Tat betroffen wird, vorläufig festnehmen, und die Polizei darf festnehmen, wenn eine Haftanordnung oder ein Festnahmebefehl erforderlich wäre, Gefahr im Verzug ist und die Staatsanwaltschaft oder die Vorgesetzten nicht sofort erreichbar sind (Art. 90 Abs. 1 und 2 CMK). Sobald die Polizei die Maßnahmen getroffen hat, die nötig sind, um eine Flucht oder einen Schaden zu verhindern, muss sie den Festgenommenen unverzüglich über seine gesetzlichen Rechte belehren (Art. 90 Abs. 4), und sie muss die Staatsanwaltschaft sofort unterrichten und nach deren Weisung handeln (Art. 90 Abs. 5).
Lässt der Staatsanwalt die Person nicht frei, kann er Polizeigewahrsam anordnen, damit die Ermittlungen abgeschlossen werden können (Art. 91 Abs. 1 CMK). Gewahrsam ist nur zulässig, wenn er für die Ermittlungen notwendig ist und konkrete Beweise vorliegen, die den Verdacht begründen, dass die Person eine Straftat begangen hat (Art. 91 Abs. 2). Die Fristen sind kurz und im Gesetz festgelegt:
- Vierundzwanzig Stunden ab dem Zeitpunkt der Festnahme, ohne die Zeit, die für die Vorführung vor den nächsten Richter oder das nächste Gericht nötig ist und die ihrerseits zwölf Stunden nicht überschreiten darf (Art. 91 Abs. 1).
- Bei gemeinschaftlich begangenen Straftaten kann der Staatsanwalt den Gewahrsam, wenn die Beweiserhebung schwierig ist oder es viele Beschuldigte gibt, durch schriftliche Anordnung jeweils um höchstens einen Tag bis zu drei Tage verlängern (Art. 91 Abs. 3).
- Bei einer Reihe von Straftaten, die auf frischer Tat entdeckt werden, können von den Verwaltungsbehörden der Provinz bestimmte Polizeivorgesetzte selbst Gewahrsam bis zu vierundzwanzig Stunden anordnen, unter den in dem Absatz beschriebenen Umständen bis zu achtundvierzig Stunden; die Person muss dann spätestens innerhalb von achtundvierzig Stunden, bei gemeinschaftlich begangenen Straftaten innerhalb von vier Tagen, einem Richter vorgeführt werden (Art. 91 Abs. 4). Zu dieser Liste gehören fahrlässige Tötung, vorsätzliche Körperverletzung, Herstellung von und Handel mit Betäubungsmitteln sowie die Schmuggeldelikte des Gesetzes Nr. 5607.
Endet diese Frist und ist die Person nicht freigelassen worden, wird sie dem Friedensstrafrichter (sulh ceza hâkimi) vorgeführt und vernommen, und ihr Verteidiger ist bei dieser Vernehmung anwesend (Art. 91 Abs. 7 CMK). Während des Gewahrsams können die Person selbst, ihr Verteidiger, ihr Ehegatte oder ein Blutsverwandter ersten oder zweiten Grades beim Friedensstrafrichter gegen die Festnahme, die Gewahrsamsanordnung oder deren Verlängerung vorgehen; der Richter entscheidet nach Aktenlage, unverzüglich und spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden (Art. 91 Abs. 5).
Schweigen, Verteidiger und Dolmetscher
Bevor die Aussage eines Beschuldigten aufgenommen wird, schreibt das Gesetz eine Reihe von Schritten vor (Art. 147 Abs. 1 CMK). Seine Identität wird festgestellt, und Fragen zu seiner Identität muss er wahrheitsgemäß beantworten (Art. 147 Abs. 1 Buchst. a). Die ihm vorgeworfene Straftat wird ihm erläutert (Art. 147 Abs. 1 Buchst. b). Ihm wird mitgeteilt, dass er einen Verteidiger wählen kann, dass der Verteidiger bei der Aussage anwesend sein kann und dass ihm die Rechtsanwaltskammer (baro) einen Verteidiger bestellt, wenn er keinen wählen kann und einen wünscht (Art. 147 Abs. 1 Buchst. c). Ihm wird gesagt, dass er das gesetzliche Recht hat, sich zum Tatvorwurf nicht zu äußern (Art. 147 Abs. 1 Buchst. e), und dass er die Erhebung konkreter Beweise zu seinen Gunsten verlangen kann (Art. 147 Abs. 1 Buchst. f).
Die Rolle des Verteidigers ist an mehreren Stellen geschützt:
- Ein Beschuldigter kann sich in jedem Stadium des Ermittlungs- und Hauptverfahrens von einem oder mehreren Verteidigern unterstützen lassen (Art. 149 Abs. 1 CMK); im Ermittlungsverfahren dürfen bei einer Aussage höchstens drei Anwälte anwesend sein (Art. 149 Abs. 2).
- Das Recht des Verteidigers, mit dem Beschuldigten zu sprechen, bei einer Aussage oder Vernehmung neben ihm zu sein und ihm rechtlichen Beistand zu leisten, darf weder verhindert noch beschränkt werden (Art. 149 Abs. 3).
- Ein Beschuldigter kann seinen Verteidiger jederzeit sprechen, ohne dass eine Vollmacht verlangt wird, an einem Ort, an dem andere das Gespräch nicht mithören können, und ihr Schriftverkehr wird nicht überwacht (Art. 154 Abs. 1). Bei einer Reihe von Straftaten, zu der der organisierte Drogenhandel gehört, kann ein Richter dieses Recht für vierundzwanzig Stunden beschränken, und während dieser Zeit darf keine Aussage aufgenommen werden (Art. 154 Abs. 2).
- In Ermittlungen wegen Straftaten, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind, wird ohne Antrag ein Verteidiger bestellt (Art. 150 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 150 Abs. 2).
- Der Verteidiger kann die Ermittlungsakte einsehen und gebührenfrei Kopien nehmen (Art. 153 Abs. 1); bei bestimmten Straftaten, darunter Drogenhandel und die Schmuggeldelikte des Gesetzes Nr. 5607, kann ein Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft diese Einsicht beschränken, wenn sie den Zweck der Ermittlungen gefährden könnte, niemals aber für das Protokoll der eigenen Aussage des Beschuldigten oder für Sachverständigengutachten (Art. 153 Abs. 2 und 3).
Für einen deutschen Staatsangehörigen ist der Dolmetscher oft die erste praktische Frage. Kann der Beschuldigte nicht so gut Türkisch, dass er sich verständlich machen kann, werden die wesentlichen Punkte von einem Dolmetscher übersetzt, und im Ermittlungsverfahren wird der Dolmetscher vom Richter oder vom Staatsanwalt bestellt (Art. 202 Abs. 1 und 3 CMK). Ob überhaupt eine Aussage gemacht wird und was gesagt wird, ist eine Entscheidung, die mit dem Verteidiger getroffen wird, nachdem die Akte eingesehen wurde.
Wer unterrichtet wird: die Familie und das deutsche Konsulat
Zwei getrennte Vorschriften verlangen eine Benachrichtigung. Wird ein Beschuldigter festgenommen, in Gewahrsam genommen oder wird sein Gewahrsam verlängert, wird auf Anordnung des Staatsanwalts unverzüglich ein Angehöriger oder eine von ihm bestimmte Person benachrichtigt (Art. 95 Abs. 1 CMK). Ist die Person Ausländer, wird die Lage dem Konsulat des Staates mitgeteilt, dessen Staatsangehöriger sie ist, sofern sie nicht schriftlich widerspricht (Art. 95 Abs. 2). Ordnet ein Richter Untersuchungshaft an, wiederholen sich beide Benachrichtigungen: Ein Angehöriger oder eine von ihm bestimmte Person wird aufgrund der Entscheidung des Richters benachrichtigt, und das Konsulat wird unterrichtet, sofern er nicht schriftlich widerspricht (Art. 107 Abs. 1 und 3).
Die völkerrechtliche Regel ist Art. 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK). Nach der Vertragssammlung der Vereinten Nationen hat Deutschland das Übereinkommen am 7. September 1971 ratifiziert, und die Türkei ist ihm am 19. Februar 1976 beigetreten. Nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK müssen die Behörden des Empfangsstaats die konsularische Vertretung auf Verlangen des Betroffenen unverzüglich unterrichten, wenn er festgenommen, in Straf- oder Untersuchungshaft genommen oder ihm auf andere Weise die Freiheit entzogen wird, und sie müssen ihn unverzüglich über dieses Recht belehren. Nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. c WÜK sind die Konsularbeamten berechtigt, ihn zu besuchen, mit ihm zu sprechen und zu korrespondieren und für seine rechtliche Vertretung zu sorgen; sie müssen jedoch davon absehen, für ihn tätig zu werden, wenn er dem ausdrücklich widerspricht.
Die beiden Texte gehen von entgegengesetzten Enden aus. Das Übereinkommen spricht von einer Benachrichtigung, wenn der Staatsangehörige sie verlangt; das türkische Gesetz verlangt eine Benachrichtigung, sofern er nicht schriftlich widerspricht. Für einen deutschen Staatsangehörigen in türkischem Gewahrsam bedeutet das, dass das Konsulat routinemäßig unterrichtet wird, es sei denn, er unterschreibt einen Widerspruch. Der Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28. Mai 1929 (in der Türkei Gesetz Nr. 1634) enthält keine besondere Regel über Festnahmen; nach seinem Art. 15 sind die Konsuln berufen, die Rechte und Interessen der Angehörigen ihres Landes wahrzunehmen, und können bei den zuständigen Behörden ihres Amtsbezirks gegen jede Verletzung der Rechte ihrer Staatsangehörigen Einspruch erheben.
Das Konsulat ist kein Verteidiger. Es kann den Festgehaltenen besuchen, der Familie mit Informationen helfen und den Kontakt zu einem Anwalt vermitteln, vertritt den Beschuldigten aber nicht vor dem Staatsanwalt oder dem Richter. Das ist die Aufgabe des Verteidigers, den der Beschuldigte wählt oder den die Rechtsanwaltskammer bestellt.
Untersuchungshaft oder Freilassung
Am Ende des Gewahrsams entscheidet der Staatsanwalt, ob er den Beschuldigten freilässt, gerichtliche Kontrolle beantragt oder beim Friedensstrafrichter Untersuchungshaft beantragt. Der Maßstab für die Untersuchungshaft steht in Art. 100 CMK. Es müssen konkrete Beweise vorliegen, die einen starken Verdacht zeigen, dass eine Straftat begangen wurde, und ein Haftgrund; Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe oder Sicherungsmaßnahme außer Verhältnis stünde (Art. 100 Abs. 1). Ein Haftgrund kann angenommen werden, wenn konkrete Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte fliehen, sich verbergen oder untertauchen wird, oder wenn sein Verhalten den starken Verdacht begründet, dass er Beweise vernichten, verbergen oder verändern oder auf Zeugen, Opfer oder andere Druck ausüben wird (Art. 100 Abs. 2). Bei einer Reihe schwerer Straftaten, darunter vorsätzliche Tötung, bestimmte qualifizierte Formen der vorsätzlichen Körperverletzung, Herstellung von und Handel mit Betäubungsmitteln sowie die Straftaten nach Art. 68 und 74 des Gesetzes zum Schutz von Kultur- und Naturgütern (Nr. 2863), kann ein Haftgrund angenommen werden, wenn ein auf konkrete Beweise gestützter starker Verdacht besteht (Art. 100 Abs. 3).
Es gibt auch eine Untergrenze. Bei Straftaten, die nur mit gerichtlicher Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren bedroht sind, darf keine Untersuchungshaft angeordnet werden, ausgenommen vorsätzliche Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (Art. 100 Abs. 4 CMK).
Im Ermittlungsverfahren ordnet der Friedensstrafrichter die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft an (Art. 101 Abs. 1 CMK). Der Antrag muss begründet sein und die rechtlichen und tatsächlichen Gründe nennen, warum gerichtliche Kontrolle nicht ausreichen würde. Die Entscheidung selbst muss mit konkreten Tatsachen den starken Tatverdacht, den Haftgrund, die Verhältnismäßigkeit der Haft und die Unzulänglichkeit der gerichtlichen Kontrolle darlegen (Art. 101 Abs. 2). Der Beschuldigte wird von dem Verteidiger unterstützt, den er wählt, oder von einem, den die Rechtsanwaltskammer bestellt (Art. 101 Abs. 3). Wird keine Untersuchungshaft angeordnet, wird er sofort freigelassen (Art. 101 Abs. 4).
Bei einem Beschuldigten, der in Deutschland lebt, lautet die Frage nach Art. 100 Abs. 2 Buchst. a, ob konkrete Tatsachen den Verdacht begründen, dass er fliehen oder sich verbergen wird. Die Antwort, die das Gesetz selbst unterhalb der Haft anbietet, ist die gerichtliche Kontrolle.
Gerichtliche Kontrolle statt Haft
Liegt ein Haftgrund vor, kann der Richter den Beschuldigten statt in Untersuchungshaft unter gerichtliche Kontrolle (adli kontrol) stellen (Art. 109 Abs. 1 CMK). Die gerichtliche Kontrolle ist ein Katalog von Auflagen, von denen eine oder mehrere auferlegt werden können (Art. 109 Abs. 3), darunter:
- das Land nicht zu verlassen (Art. 109 Abs. 3 Buchst. a);
- sich regelmäßig an den vom Richter bestimmten Stellen innerhalb der vom Richter bestimmten Fristen zu melden (Art. 109 Abs. 3 Buchst. b);
- keine Fahrzeuge oder bestimmte Fahrzeuge nicht zu führen und den Führerschein gegen Quittung abzugeben (Art. 109 Abs. 3 Buchst. d);
- eine Sicherheit zu hinterlegen, deren Höhe und Zahlungsbedingungen der Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Beschuldigten festsetzt (Art. 109 Abs. 3 Buchst. f);
- Sicherheit für die Rechte des Opfers zu leisten (Art. 109 Abs. 3 Buchst. h).
Gerichtliche Kontrolle kann in jedem Stadium des Ermittlungsverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet werden (Art. 110 Abs. 1 CMK), und der Richter kann später Auflagen hinzufügen, aufheben oder ändern (Art. 110 Abs. 2). Ob sie fortdauern soll, wird in Abständen von höchstens vier Monaten geprüft (Art. 110 Abs. 4). Der Beschuldigte kann eine Änderung beantragen, und der Richter kann innerhalb von fünf Tagen entscheiden (Art. 111 Abs. 1); Entscheidungen über die gerichtliche Kontrolle können mit der Beschwerde angefochten werden (Art. 111 Abs. 2). Gegen einen Beschuldigten, der eine Auflage der gerichtlichen Kontrolle vorsätzlich nicht erfüllt, kann unabhängig von der zu erwartenden Strafe Untersuchungshaft angeordnet werden (Art. 112 Abs. 1).
Für einen deutschen Staatsangehörigen hat die Auflage, das Land nicht zu verlassen, die größte praktische Wirkung: Sie kann einen Touristen oder Geschäftsreisenden monatelang in der Türkei festhalten. Sie wird in einem eigenen Ratgeber dieser Reihe über das Ausreiseverbot und seine Aufhebung behandelt.
Beschwerde und Anträge auf Freilassung
Haft- und Kontrollentscheidungen können angefochten werden (Art. 101 Abs. 5 und Art. 111 Abs. 2 CMK). Der Weg ist die Beschwerde (itiraz) nach Art. 267 und 268. Sie wird bei dem Richter oder Gericht eingelegt, das die Entscheidung getroffen hat, schriftlich oder durch eine vom Urkundsbeamten protokollierte Erklärung, und zwar innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung erfahren hat (Art. 268 Abs. 1). Der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, berichtigt sie, wenn er die Beschwerde für begründet hält; andernfalls leitet er sie innerhalb von höchstens drei Tagen an die für die Prüfung zuständige Stelle weiter (Art. 268 Abs. 2). Für die Haft- und Kontrollentscheidungen eines Friedensstrafrichters ist das der Richter des Strafgerichts erster Instanz (asliye ceza mahkemesi) in dessen Gerichtsbezirk (Art. 268 Abs. 3 Buchst. b).
Die Beschwerde ist nicht das einzige Mittel. In jedem Stadium des Ermittlungs- und Hauptverfahrens kann der Beschuldigte seine Freilassung beantragen, und der Richter oder das Gericht entscheidet, ob die Haft fortdauert; auch diese Entscheidungen können mit der Beschwerde angefochten werden (Art. 104 Abs. 1 und 2 CMK). Ein Antrag auf Freilassung ist sinnvoll, wenn sich etwas geändert hat: Eine Aussage wurde aufgenommen, die Beweise sind gesichert, das Opfer wurde entschädigt, oder es können eine Anschrift und ein Bürge in der Türkei nachgewiesen werden.
Die vier Maßnahmen im Überblick
| Maßnahme | Wer entscheidet | Frist im Gesetz | Wie sie angefochten wird |
|---|---|---|---|
| Festnahme (yakalama) | Jeder, bei Betreffen auf frischer Tat; die Polizei, wenn ein Festnahmebefehl oder eine Haftanordnung nötig wäre, Gefahr im Verzug ist und Staatsanwaltschaft oder Vorgesetzte nicht sofort erreichbar sind (Art. 90 Abs. 1, 2 CMK) | Staatsanwaltschaft wird sofort unterrichtet; ihre Weisungen werden befolgt (Art. 90 Abs. 5 CMK) | Antrag beim Friedensstrafrichter (Art. 91 Abs. 5 CMK) |
| Polizeigewahrsam (gözaltı) | Staatsanwaltschaft; bei aufgezählten, auf frischer Tat entdeckten Straftaten bestimmte Polizeivorgesetzte (Art. 91 Abs. 1, 4 CMK) | 24 Stunden zuzüglich bis zu 12 Stunden für den Weg zum Richter; bis zu 3 Tage bei gemeinschaftlich begangenen Straftaten (Art. 91 Abs. 1, 3 CMK) | Antrag beim Friedensstrafrichter, Entscheidung binnen 24 Stunden (Art. 91 Abs. 5 CMK) |
| Untersuchungshaft (tutuklama) | Friedensstrafrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft (Art. 101 Abs. 1 CMK) | Überprüfung auf Antrag auf Freilassung in jedem Stadium (Art. 104 Abs. 1 CMK) | Beschwerde binnen zwei Wochen zum Richter des Strafgerichts erster Instanz (Art. 268 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. b CMK) |
| Gerichtliche Kontrolle (adli kontrol) | Friedensstrafrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft (Art. 110 Abs. 1 CMK) | Fortdauer wird spätestens alle vier Monate geprüft (Art. 110 Abs. 4 CMK) | Antrag auf Änderung (Art. 111 Abs. 1 CMK); Beschwerde (Art. 111 Abs. 2, Art. 268 CMK) |
Was die Familie in Deutschland sinnvoll tun kann
Von Deutschland aus sind für einen Anwalt in der Türkei schlichte Angaben am nützlichsten: der vollständige Name und das Geburtsdatum der festgehaltenen Person, der Pass, mit dem sie reist, die Stadt und, wenn bekannt, die Polizeiwache oder das Gerichtsgebäude, der Zeitpunkt der Festnahme und was die Person am Telefon über den Vorwurf gesagt hat. Hilfreich ist auch zu wissen, ob sie neben der deutschen auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, denn die Benachrichtigung des Konsulats nach Art. 95 Abs. 2 CMK betrifft Ausländer.
Die Familie kann sich auch an die Deutsche Botschaft in Ankara oder an das für die Region zuständige deutsche Generalkonsulat wenden; das Konsulat kann bestätigen, ob es benachrichtigt wurde, und nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. c WÜK den Kontakt zu einem Anwalt herstellen. Ein von der Familie beauftragter Anwalt kann die Person im Gewahrsam aufsuchen und ohne Vollmacht mit ihr sprechen (Art. 154 Abs. 1 CMK); die Vollmacht für die späteren Verfahrensabschnitte unterschreibt der Beschuldigte selbst, und aus Deutschland werden nur die Weisungen und Kontaktdaten der Familie benötigt.
Was die Familie nicht tun sollte: den Anzeigeerstatter, das Opfer oder Zeugen wegen der Sache kontaktieren. Nach Art. 100 Abs. 2 Buchst. b kann ein Haftgrund angenommen werden, wenn das Verhalten des Beschuldigten den starken Verdacht eines Versuchs begründet, auf Zeugen oder Opfer Druck auszuüben, und ein in seinem Namen aufgenommener Kontakt kann genau diese Frage aufwerfen.
Wie Lex Lata diese Mandate bearbeitet
Lex Lata berät zum türkischen Strafverfahrensrecht und tritt vor türkischen Staatsanwaltschaften und Gerichten auf. Ist ein deutscher Staatsangehöriger in Gewahrsam, nimmt der Anwalt an der Aussage teil, sieht die Akte ein, vertritt ihn im Termin über die Untersuchungshaft und legt, wenn Untersuchungshaft oder ein Ausreiseverbot angeordnet wird, die Beschwerde und später Anträge auf Freilassung oder Änderung ein. Berichte gehen an die Familie auf Englisch oder Türkisch. Deutsche Konsularangelegenheiten, deutsches Strafrecht und eine etwaige deutsche Seite des Falls sind Sache des Konsulats und eines Rechtsanwalts in Deutschland. Den weiteren Rahmen einer türkischen Angelegenheit, die von Deutschland aus betrieben wird, finden Sie in unserem Überblick für Mandanten in Deutschland.