Deutsche Unternehmen und türkische Vertragspartner: vorsorgliche Pfändung, einstweilige Verfügung gegen Garantien und die kurzen Fristen danach

Ein türkischer Käufer zahlt nicht mehr und beginnt, seine Maschinen zu verkaufen; ein türkischer Kunde will die Bankgarantie ziehen, die ein deutscher Lieferant gestellt hat; eine türkische Klageschrift oder ein Zahlungsbefehl erreicht eine GmbH in Bayern. Für jeden dieser Fälle sieht das türkische Recht einen Schritt mit einer kurzen und festen Frist vor. Dieser Ratgeber erklärt die vorsorgliche Pfändung nach dem Vollstreckungs- und Konkursgesetz, die einstweilige Verfügung nach der Zivilprozessordnung und die Erwiderungs- und Widerspruchsfristen, die mit der Zustellung türkischer Schriftstücke beginnen, mit allen Fristen in einer Tabelle.

Av. Onur ÇalışıcıVeröffentlicht am 26. Oktober 2026 · 10 Min. Lesezeit
Gravur: eine Fabrik, ein Schiffscontainer mit rotem Vorhängeschloss, eine Sanduhr mit rotem Sand und ein Istanbuler Steinturm.

Das Wichtigste in Kürze

  1. Der Gläubiger einer fälligen, nicht durch Pfand gesicherten Geldforderung kann das bewegliche und unbewegliche Vermögen und die Forderungen des Schuldners vorsorglich pfänden lassen (Art. 257 Abs. 1 des türkischen Vollstreckungs- und Konkursgesetzes, İİK, Nr. 2004); bei einer noch nicht fälligen Forderung nur, wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat oder Anstalten trifft, Vermögen zu verbergen oder beiseitezuschaffen oder zu flüchten, oder betrügerische Handlungen zum Nachteil des Gläubigers vornimmt (Art. 257 Abs. 2 İİK).
  2. Der Gläubiger muss Sicherheit für den Schaden leisten, den der Schuldner und Dritte erleiden können, wenn sich die Pfändung als ungerechtfertigt erweist, es sei denn, die Forderung beruht auf einem Gerichtsurteil; beruht sie auf einer Urkunde, die einem Urteil gleichsteht, entscheidet das Gericht, ob eine Sicherheit erforderlich ist (Art. 259 İİK).
  3. Die Vollziehung der vorsorglichen Pfändung muss innerhalb von zehn Tagen ab der Entscheidung beim Vollstreckungsamt beantragt werden, sonst entfällt die Entscheidung (Art. 261 Abs. 1 İİK); ein Gläubiger, der vor Klage oder Vollstreckung pfänden ließ, muss innerhalb von sieben Tagen ab der Pfändung oder ab Zustellung des Protokolls die Vollstreckung einleiten oder Klage erheben (Art. 264 Abs. 1 İİK).
  4. Eine einstweilige Verfügung kann ergehen, wenn eine Veränderung des bestehenden Zustands die Erlangung des Rechts wesentlich erschweren oder unmöglich machen würde oder ein Aufschub einen Nachteil oder ernsten Schaden verursachen würde (Art. 389 Abs. 1 der türkischen Zivilprozessordnung, HMK, Nr. 6100); ihre Vollziehung muss innerhalb einer Woche beantragt werden (Art. 393 Abs. 1 HMK), und eine vor der Klage erwirkte Verfügung entfällt, wenn die Hauptsacheklage nicht innerhalb von zwei Wochen ab dem Vollziehungsantrag erhoben wird (Art. 397 Abs. 1 HMK).
  5. Ein Beklagter, dem eine türkische Klageschrift zugestellt wird, hat zwei Wochen für die Klageerwiderung, einmalig verlängerbar um höchstens einen Monat auf einen innerhalb dieser Frist gestellten Antrag (Art. 127 Abs. 1 HMK); ein Schuldner, dem ein Zahlungsbefehl zugestellt wird, hat sieben Tage, um beim Vollstreckungsamt Widerspruch einzulegen (Art. 60 und 62 Abs. 1 İİK).

Reihe: Rechtsangelegenheiten in der Türkei für Mandanten in Deutschland

Ein Maschinenbauer aus Baden-Württemberg liefert eine Produktionslinie an einen Käufer in Bursa. Zwei Rechnungen werden bezahlt, die letzten drei nicht, und ein Zulieferer erwähnt, dass der Käufer Anlagen verkauft und an ein verbundenes Unternehmen überträgt. Ein deutsches Ingenieurunternehmen hat für seine Leistung bei einem Projekt in Istanbul eine Bankgarantie gestellt, und der türkische Auftraggeber fordert die Bank wegen eines Streits über Verzögerungen zur Auszahlung auf. Eine GmbH in Bayern erhält von einem türkischen Gericht einen dicken Umschlag mit einer Klageschrift auf Türkisch. Die türkische Tochtergesellschaft eines deutschen Vertriebsunternehmens erhält einen Zahlungsbefehl eines Vollstreckungsamts.

In jedem dieser Fälle ist die Zeit das Problem. Das türkische Recht gibt dem Gläubiger oder dem Beklagten einen Schritt an die Hand, der nur wirkt, wenn er zügig gegangen wird, und die anschließenden Fristen sind kurz und im Gesetz fest bestimmt. Dieser Ratgeber stellt vier davon für deutsche Unternehmen dar: die vorsorgliche Pfändung gegen einen türkischen Schuldner, die einstweilige Verfügung, insbesondere gegen die Inanspruchnahme einer Garantie, die Erwiderung auf eine türkische Klage und den Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl. Die inhaltlichen Fragen des Forderungseinzugs von Deutschland aus behandelt ein eigener Ratgeber dieser Reihe; die Einzelheiten zur vorsorglichen Pfändung für ausländische Gläubiger (auf Englisch) und zu Bankgarantien (auf Englisch) haben eigene Ratgeber.

Ein Stahltresor mit rotem Vorhängeschloss, eine Sanduhr mit rotem Sand, eine Waage und ein aufrecht stehendes rotes Buch.
Das Vermögen eines Schuldners einzufrieren gelingt nur, wenn jede kurze Frist eingehalten wird.

Vorsorgliche Pfändung: das Vermögen des Schuldners einfrieren

Die vorsorgliche Pfändung (ihtiyati haciz) nach dem türkischen Vollstreckungs- und Konkursgesetz (İİK, Nr. 2004) ist das Mittel für einen Gläubiger, dessen Schuldner Vermögen vor einem Urteil oder einer Vollstreckung beiseiteschaffen könnte. In ihrer Funktion entspricht sie in etwa dem dinglichen Arrest nach §§ 916 ff. ZPO.

Wann sie zur Verfügung steht. Der Gläubiger einer fälligen, nicht durch Pfand gesicherten Geldforderung kann das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners sowie dessen Forderungen und sonstige Rechte, gleich ob sie sich beim Schuldner oder bei Dritten befinden, vorsorglich pfänden lassen (Art. 257 Abs. 1 İİK). Wegen einer noch nicht fälligen Forderung ist die Pfändung nur möglich, wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat oder wenn er Anstalten trifft, sein Vermögen zu verbergen oder beiseitezuschaffen oder selbst zu flüchten, um sich seinen Verpflichtungen zu entziehen, oder flüchtet oder zu diesem Zweck betrügerische Handlungen vornimmt, die die Rechte des Gläubigers verletzen (Art. 257 Abs. 2 İİK). Wird die Pfändung auf dieser Grundlage angeordnet, wird die Forderung nur gegenüber dem Schuldner fällig (Art. 257 Abs. 3 İİK).

Der Antrag. Die Entscheidung trifft das nach Art. 50 İİK zuständige Gericht (Art. 258 Abs. 1 İİK). Der Gläubiger muss Beweise vorlegen, die das Gericht von der Forderung und, soweit nötig, von den Pfändungsgründen überzeugen (Art. 258 Abs. 1 İİK), und es steht dem Gericht frei, beide Seiten anzuhören oder nicht (Art. 258 Abs. 2 İİK).

Sicherheit. Der Gläubiger haftet für den gesamten Schaden, den der Schuldner und Dritte erleiden, wenn sich die Pfändung als ungerechtfertigt erweist, und muss Sicherheit leisten; beruht die Forderung auf einem Gerichtsurteil, ist keine Sicherheit erforderlich, und beruht sie auf einer Urkunde, die einem Urteil gleichsteht, entscheidet das Gericht, ob eine Sicherheit nötig ist (Art. 259 İİK).

Fristen nach der Entscheidung. Der Gläubiger muss innerhalb von zehn Tagen ab dem Tag der Entscheidung beim Vollstreckungsamt im Bezirk des Gerichts die Vollziehung beantragen, sonst entfällt die Entscheidung (Art. 261 Abs. 1 İİK). Ein Gläubiger, der die Pfändung vor Klageerhebung oder Einleitung der Vollstreckung erwirkt hat, muss innerhalb von sieben Tagen ab der Pfändung oder, wenn sie in seiner Abwesenheit vollzogen wurde, ab Zustellung des Pfändungsprotokolls entweder einen Vollstreckungsantrag stellen oder Klage erheben (Art. 264 Abs. 1 İİK). Legt der Schuldner Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl ein, hat der Gläubiger sieben Tage ab Zustellung des Widerspruchs, um beim Vollstreckungsgericht dessen Beseitigung zu beantragen oder Klage zu erheben (Art. 264 Abs. 2 İİK).

Einstweilige Verfügung: eine Veränderung der Lage verhindern, auch die Auszahlung einer Garantie

Die einstweilige Verfügung (ihtiyati tedbir) nach der türkischen Zivilprozessordnung (HMK, Nr. 6100) erfasst andere Rechte als die durch Pfändung gesicherten Geldforderungen; in ihrer Funktion steht sie der einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO nahe. Sie ist das Mittel, das in Betracht kommt, wenn ein Vertragspartner eine Bankgarantie ziehen will.

Ein aufrecht stehendes leeres Blatt Papier mit einem roten Vorhängeschloss davor, eine Waage und ein Bankgebäude mit Säulen.
Eine einstweilige Verfügung kann die Auszahlung einer Garantie stoppen, solange der Streit verhandelt wird.

Der Maßstab. Eine einstweilige Verfügung kann über den Streitgegenstand ergehen, wenn zu befürchten ist, dass eine Veränderung des bestehenden Zustands die Erlangung des Rechts wesentlich erschweren oder völlig unmöglich machen würde oder dass ein Aufschub einen Nachteil oder einen ernsten Schaden verursachen würde (Art. 389 Abs. 1 HMK).

Der Antrag. Vor Klageerhebung wird die Verfügung bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht beantragt; nach Klageerhebung nur bei dem Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist (Art. 390 Abs. 1 HMK). Müssen die Rechte des Antragstellers unverzüglich geschützt werden, kann der Richter die Verfügung auch ohne Anhörung der Gegenseite erlassen (Art. 390 Abs. 2 HMK). Der Antragsteller muss den Grund und die Art der beantragten Maßnahme klar angeben und annähernd beweisen, dass er in der Sache im Recht ist (Art. 390 Abs. 3 HMK).

Sicherheit. Der Antragsteller muss Sicherheit für den Schaden leisten, den die Gegenseite und Dritte erleiden können, wenn er sich als im Unrecht erweist; das Gericht kann mit Begründung entscheiden, dass keine Sicherheit erforderlich ist, wenn der Antrag auf einer öffentlichen Urkunde oder einem anderen schlüssigen Beweis beruht oder die Umstände es erfordern (Art. 392 Abs. 1 HMK).

Fristen nach der Entscheidung. Die Vollziehung der Verfügung muss innerhalb einer Woche ab ihrer Verkündung oder Zustellung an den Antragsteller beantragt werden; andernfalls entfällt sie von selbst, auch wenn die Klage rechtzeitig erhoben wurde (Art. 393 Abs. 1 HMK). Eine vor der Klage erlassene Verfügung entfällt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag, an dem er die Vollziehung beantragt hat, die Hauptsacheklage erhebt und den Nachweis darüber dem Beamten vorlegt, der die Verfügung vollzogen hat (Art. 397 Abs. 1 HMK).

Für einen deutschen Lieferanten, dessen Garantie gezogen werden soll, sind diese beiden Fristen, eine Woche und zwei Wochen, kurz, und die Verfügung entfällt von selbst, wenn eine davon versäumt wird. Die inhaltliche Frage, wann ein Gericht die Zahlung aus einer Garantie stoppen kann, behandelt unser Ratgeber zu Bankgarantien.

Wenn türkische Schriftstücke Deutschland erreichen: die Klageerwiderung

Eine türkische Klageschrift, die einem deutschen Unternehmen zugestellt wird, setzt eine feste Frist in Gang. Die Frist für die Klageerwiderung beträgt zwei Wochen ab Zustellung der Klageschrift an den Beklagten. Ist es sehr schwierig oder unmöglich, die Erwiderung in dieser Zeit vorzubereiten, kann das Gericht auf einen innerhalb der zwei Wochen gestellten Antrag eine einmalige zusätzliche Frist von höchstens einem Monat gewähren, die mit dem Ende der ursprünglichen Frist beginnt (Art. 127 Abs. 1 HMK).

Die Folge des Schweigens ist genau bestimmt. Ein Beklagter, der nicht rechtzeitig erwidert, gilt als hätte er alle in der Klageschrift behaupteten Tatsachen bestritten (Art. 128 HMK). Das ist kein Urteil gegen den Beklagten, bedeutet aber, dass er seinen eigenen Standpunkt, seine Einwendungen und seine Beweise nicht in dem Verfahrensstadium vorgetragen hat, in dem die Prozessordnung sie erwartet. Für ein deutsches Unternehmen sind beim Eingang türkischer Schriftstücke folgende Schritte sinnvoll: das Zustellungsdatum festhalten, die Schriftstücke übersetzen lassen und einen türkischen Anwalt so frühzeitig beauftragen, dass er die zusätzliche Frist bei Bedarf noch innerhalb der zwei Wochen beantragen kann.

Ob die Zustellung in Deutschland wirksam erfolgt ist, auf den Wegen des Haager Zustellungsübereinkommens oder des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen von 1929 (Gesetz Nr. 1622, Art. 9 bis 11 und 17), ist eine gesonderte Frage, die der Anwalt anhand der Unterlagen prüft.

Zahlungsbefehle: sieben Tage

In der allgemeinen Vollstreckung durch Pfändung ohne Urteil beginnt das Verfahren mit einem Zahlungsbefehl. Der Zahlungsbefehl fordert den Schuldner auf, die Schuld und die Kosten innerhalb von sieben Tagen zu zahlen; innerhalb derselben sieben Tage gesondert und ausdrücklich zu erklären, wenn die Unterschrift unter der zugrunde liegenden Urkunde nicht von ihm stammt; und innerhalb derselben Frist jeden Einwand gegen die Schuld ganz oder teilweise oder gegen das Recht des Gläubigers, die Vollstreckung zu betreiben, vorzubringen (Art. 60 İİK). Der Schuldner, der Widerspruch einlegen will, muss dies dem Vollstreckungsamt innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich oder mündlich mitteilen (Art. 62 Abs. 1 İİK) und eine Anschrift in der Türkei für Zustellungen im Verfahren angeben (Art. 62 Abs. 3 İİK). Wird die Schuld nicht bezahlt oder kein Widerspruch eingelegt, wird die Vollstreckung fortgesetzt (Art. 60 İİK).

Für ein deutsches Unternehmen mit einer türkischen Tochtergesellschaft oder Vermögen in der Türkei wird der Zahlungsbefehl leicht unterschätzt. Sieben Tage sind kurz, und erst der Widerspruch verlagert den Streit vom Vollstreckungsamt vor ein Gericht.

Maßnahmen der Gegenseite angreifen

Dieselben Mittel können gegen ein deutsches Unternehmen eingesetzt werden. Ein Schuldner, der vor einer vorsorglichen Pfändung nicht angehört wurde, kann gegen die Pfändungsgründe, die Zuständigkeit des Gerichts und die Sicherheit innerhalb von sieben Tagen ab der Pfändung, wenn er anwesend war, oder ab Zustellung des Pfändungsprotokolls Einspruch erheben (Art. 265 Abs. 1 İİK). Eine ohne Anhörung der Gegenseite erlassene einstweilige Verfügung kann hinsichtlich ihrer Voraussetzungen, der Zuständigkeit des Gerichts und der Sicherheit innerhalb einer Woche ab ihrer Vollziehung oder ab Zustellung des Vollziehungsprotokolls angegriffen werden (Art. 394 Abs. 1 und 2 HMK).

Die Fristen in einer Tabelle

SchrittVorschriftFrist
Vollziehung einer vorsorglichen Pfändung beantragenArt. 261 Abs. 1 İİK10 Tage ab der Entscheidung, sonst entfällt sie
Vollstreckung einleiten oder Klage erheben nach Pfändung vor KlageArt. 264 Abs. 1 İİK7 Tage ab der Pfändung oder Zustellung des Protokolls
Einspruch des nicht angehörten Schuldners gegen eine vorsorgliche PfändungArt. 265 Abs. 1 İİK7 Tage ab der Pfändung oder Zustellung des Protokolls
Vollziehung einer einstweiligen Verfügung beantragenArt. 393 Abs. 1 HMK1 Woche ab Verkündung oder Zustellung, sonst entfällt sie
Hauptsacheklage nach Verfügung vor Klage erhebenArt. 397 Abs. 1 HMK2 Wochen ab dem Vollziehungsantrag, sonst entfällt sie
Einspruch gegen eine ohne Anhörung erlassene VerfügungArt. 394 Abs. 2 HMK1 Woche ab Vollziehung oder Zustellung des Protokolls
Erwiderung auf eine türkische KlageschriftArt. 127 Abs. 1 HMK2 Wochen ab Zustellung; eine Verlängerung um höchstens 1 Monat bei rechtzeitigem Antrag
Widerspruch gegen einen ZahlungsbefehlArt. 62 Abs. 1 İİK7 Tage ab Zustellung

Wie Lex Lata mit deutschen Unternehmen arbeitet

Lex Lata berät deutsche Unternehmen zum türkischen Recht und tritt vor türkischen Gerichten und Vollstreckungsämtern auf. In diesen Akten bereitet der Anwalt den Antrag auf vorsorgliche Pfändung oder einstweilige Verfügung mit Beweisen und Sicherheit vor und reicht ihn ein, beantragt die Vollziehung innerhalb der gesetzlichen Frist, erhebt die Hauptsacheklage oder leitet die Vollstreckung rechtzeitig ein und hält für einen deutschen Beklagten das Zustellungsdatum fest, beantragt gegebenenfalls eine zusätzliche Erwiderungsfrist und reicht die Klageerwiderung oder den Widerspruch ein. Berichte erhält der Mandant auf Englisch oder Türkisch. Deutsches Recht und deutsche Verfahren sind Sache eines Rechtsanwalts in Deutschland. Für den weiteren Rahmen einer türkischen Angelegenheit, die von Deutschland aus geführt wird, siehe unseren Überblick für Mandanten in Deutschland.

Häufig gestellte Fragen

Unser türkischer Kunde schuldet uns 400.000 € und verkauft sein Vermögen. Was können wir vor einer Klage tun?

Eine vorsorgliche Pfändung (ihtiyati haciz) kann schon vor der Klage beantragt werden. Für eine fällige, nicht durch Pfand gesicherte Geldforderung kann der Gläubiger das Gericht ersuchen, Vermögen und Forderungen des Schuldners zu pfänden (Art. 257 Abs. 1 İİK). Dafür sind dem Gericht Beweise vorzulegen, die es von der Forderung und, soweit nötig, von den Pfändungsgründen überzeugen (Art. 258 Abs. 1 İİK), und der Gläubiger muss Sicherheit leisten, es sei denn, die Forderung beruht auf einem Gerichtsurteil (Art. 259 İİK). Ist die Pfändung angeordnet, muss die Vollziehung innerhalb von zehn Tagen beantragt werden (Art. 261 Abs. 1 İİK), und Vollstreckung oder Klage müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Pfändung eingeleitet werden (Art. 264 Abs. 1 İİK).

Müssen wir als deutsches Unternehmen Sicherheit leisten?

Die Sicherheit nach Art. 259 İİK und Art. 392 HMK betrifft den Schaden, den die Gegenseite erleiden kann, wenn sich die Maßnahme als ungerechtfertigt erweist, und sie gilt für türkische und ausländische Gläubiger gleichermaßen. Davon zu trennen ist die Prozesskostensicherheit, die von einem ausländischen Kläger verlangt werden kann; deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten befreit das deutsch-türkische Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen von 1929 (in der Türkei Gesetz Nr. 1622) von einer Sicherheitsleistung, die an die Ausländereigenschaft anknüpft (Art. 2), soweit das Abkommen angewandt wird; einen amtlichen Nachweis über seinen heutigen Status haben wir nicht gefunden, daher wird seine fortdauernde Anwendung im jeweiligen Fall geprüft. Der Wortlaut des Art. 2 spricht von Staatsangehörigen und erwähnt Gesellschaften nicht; ob die Befreiung auch ein deutsches Unternehmen erfasst, wird daher vor der Einreichung geprüft.

Ein türkischer Kunde hat die Bank aufgefordert, die von uns gestellte Garantie auszuzahlen. Kann ein Gericht die Zahlung stoppen?

Ein Gericht kann eine einstweilige Verfügung erlassen, wenn eine Veränderung des Zustands die Erlangung des Rechts wesentlich erschweren oder unmöglich machen würde oder ein Aufschub einen ernsten Schaden verursachen würde (Art. 389 Abs. 1 HMK); der Antragsteller muss Grund und Art der Maßnahme angeben und annähernd beweisen, dass er in der Sache im Recht ist (Art. 390 Abs. 3 HMK), und muss in der Regel Sicherheit leisten (Art. 392 Abs. 1 HMK). Ob diese Voraussetzungen bei einer Bankgarantie erfüllt sind, hängt von den Garantiebedingungen und den Tatsachen ab; die inhaltlichen Fragen behandelt unser Ratgeber zu Bankgarantien.

Wir haben in unserem Büro in München eine türkische Klageschrift per Post erhalten. Wie viel Zeit haben wir?

Zwei Wochen ab Zustellung für die Klageerwiderung. Ist es sehr schwierig oder unmöglich, die Erwiderung innerhalb von zwei Wochen vorzubereiten, kann der Beklagte innerhalb dieser zwei Wochen beim Gericht einen Antrag stellen, und das Gericht kann eine einmalige zusätzliche Frist von höchstens einem Monat gewähren, die mit dem Ende der zwei Wochen beginnt (Art. 127 Abs. 1 HMK). Wer die Frist versäumt, gilt als hätte er sämtliche Tatsachen bestritten, die der Kläger in der Klageschrift behauptet (Art. 128 HMK). Ob die Zustellung in Deutschland wirksam erfolgt ist, ist eine gesonderte Frage, die der Anwalt prüft.

Uns hat ein Zahlungsbefehl eines türkischen Vollstreckungsamts erreicht. Was geschieht, wenn wir nichts tun?

Der Zahlungsbefehl fordert den Schuldner auf, innerhalb von sieben Tagen zu zahlen und innerhalb derselben sieben Tage jeden Einwand gegen die Schuld oder gegen das Recht des Gläubigers, die Vollstreckung zu betreiben, sowie jedes Bestreiten der Unterschrift unter der zugrunde liegenden Urkunde vorzubringen (Art. 60 İİK). Der Widerspruch wird innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung schriftlich oder mündlich beim Vollstreckungsamt eingelegt (Art. 62 Abs. 1 İİK). Wird kein Widerspruch eingelegt, wird die Vollstreckung fortgesetzt (Art. 60 İİK).

Die türkische Seite hat ohne unsere Anhörung eine vorsorgliche Pfändung gegen unser Vermögen in der Türkei erwirkt. Können wir sie angreifen?

Ja. Ein Schuldner, der vor der Entscheidung nicht angehört wurde, kann gegen die Pfändungsgründe, die Zuständigkeit des Gerichts und die Sicherheit innerhalb von sieben Tagen ab der Pfändung, wenn er anwesend war, oder ab Zustellung des Pfändungsprotokolls Einspruch erheben (Art. 265 Abs. 1 İİK). Eine ohne Anhörung der Gegenseite erlassene einstweilige Verfügung kann ebenso innerhalb einer Woche angegriffen werden (Art. 394 Abs. 1 und 2 HMK).

Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Für eine Beratung zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an einen Anwalt. Erstellt von Lex Lata Consulting & Law.

Av. Onur Çalışıcı

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Av. Onur Çalışıcı

Avukat (türkischer Anwalt) · İstanbul Barosu (Rechtsanwaltskammer Istanbul) · Registernr. 83426

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