Dieser Ratgeber erklärt, warum das CISG die meisten dieser Kaufverträge regelt, was es dem türkischen Recht überlässt, wie ein türkischer Zahlungsbefehl, die Mediation und die Klage auf Aufhebung des Widerspruchs funktionieren, wann Vermögen schon vor einem Urteil gepfändet werden kann und was das deutsch-türkische Abkommen von 1929 für die Prozesskostensicherheit ändert.
Ein Hersteller von Industriepumpen in Nordrhein-Westfalen beliefert seit vier Jahren einen Händler in Gaziantep mit einem Zahlungsziel von 90 Tagen. Fünf Euro-Rechnungen über zusammen 210.000 EUR sind überfällig. Der Händler ist weiter geschäftlich tätig und hat Ware auf Lager, antwortet aber nicht mehr. Die Kreditmanagerin in Deutschland möchte wissen, welches Recht gilt, was in der Türkei getan werden kann und in welcher Reihenfolge.
Dieser Ratgeber behandelt nur die türkische Seite. Sein Ausgangspunkt ist, dass sowohl Deutschland als auch die Türkei Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sind. Unseren Überblick für Mandanten in Deutschland finden Sie auf der Seite über einen türkischen Anwalt für Mandanten in Deutschland.
Gilt das CISG für einen Verkauf aus Deutschland an einen türkischen Käufer?
In den meisten Fällen ja. Die UNCITRAL-Statustabelle weist das Übereinkommen für Deutschland seit dem 1. Januar 1991 und für die Türkei seit dem 1. August 2011 als in Kraft aus. Art. 1 Abs. 1 lit. a wendet das CISG auf Warenkaufverträge zwischen Parteien an, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind; ein Verkäufer mit Sitz in Deutschland und ein Käufer mit Sitz in der Türkei erfüllen diese Voraussetzung daher ohne jede kollisionsrechtliche Prüfung. Die Parteien können die Anwendung des Übereinkommens ausschließen oder seine Wirkung ändern (Art. 6); Schweigen im Vertrag ist kein Ausschluss.
- Niederlassung, nicht Staatsangehörigkeit. Weder die Staatsangehörigkeit der Parteien noch der bürgerliche oder handelsrechtliche Charakter der Parteien oder des Vertrages wird berücksichtigt (Art. 1 Abs. 3).
- Der Weg über lit. b wird nicht gebraucht. Die Erklärung Deutschlands zu Art. 1 Abs. 1 lit. b spielt keine Rolle, weil ein deutsch-türkischer Kauf bereits von lit. a erfasst wird.
Das türkische Recht gibt dem Übereinkommen unmittelbar Vorrang: Das türkische Gesetz über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK, Nr. 5718) lässt die Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge, denen die Türkei angehört, unberührt (Art. 1 Abs. 2). Verkäufer im Vereinigten Königreich, das dem CISG nicht beigetreten ist, beginnen mit einer anderen Frage, die in der britischen Fassung dieses Ratgebers (auf Englisch) erklärt wird.
Was das CISG zum unbezahlten Kaufpreis regelt und was es anderem Recht überlässt
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware nach Maßgabe des Vertrages und des Übereinkommens abzunehmen (Art. 53), und er hat den Kaufpreis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, der im Vertrag festgelegt oder nach dem Vertrag und dem Übereinkommen bestimmbar ist, ohne dass es einer Aufforderung oder der Einhaltung von Förmlichkeiten seitens des Verkäufers bedarf (Art. 59).
Antwortet der Käufer auf die Zahlungsaufforderung mit Beanstandungen der Ware, gehen die Rügeregeln des Übereinkommens vor. Der Käufer hat die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen, wie es die Umstände erlauben (Art. 38 Abs. 1). Er verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, unter genauer Bezeichnung ihrer Art anzeigt (Art. 39 Abs. 1), und in jedem Fall, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der tatsächlichen Übergabe anzeigt, es sei denn, diese Frist ist mit einer vertraglichen Garantiefrist unvereinbar (Art. 39 Abs. 2). Unser Ratgeber zur Mängelrüge im Handelskauf (auf Englisch) vergleicht diese Regeln mit dem türkischen innerstaatlichen Recht.
Das Übereinkommen regelt ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrages und die Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers; es betrifft weder die Gültigkeit des Vertrages noch die Wirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum an der verkauften Ware haben kann (Art. 4). Fragen, die im Übereinkommen geregelt, aber nicht ausdrücklich entschieden werden, sind nach seinen allgemeinen Grundsätzen oder, mangels solcher Grundsätze, nach dem Recht zu entscheiden, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwenden ist (Art. 7 Abs. 2). Vor einem türkischen Gericht wird dieses Recht über Art. 24 MÖHUK bestimmt:
- Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien ausdrücklich gewählten Recht, und auch eine Rechtswahl, die sich zweifelsfrei aus den Vertragsbestimmungen oder den Umständen ergibt, ist gültig (Art. 24 Abs. 1).
- Fehlt eine Rechtswahl, gilt das Recht, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Bei Verträgen, die im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit geschlossen werden, gilt als solches das Recht am Ort der Niederlassung der Partei, die die charakteristische Leistung erbringt, es sei denn, aus der Gesamtheit der Umstände ergibt sich eine engere Verbindung mit einem anderen Recht (Art. 24 Abs. 4). Beim Kauf sieht das türkische Schrifttum im Allgemeinen den Verkäufer als diese Partei an, was zum deutschen Recht führen kann.
Ist deutsches Recht anzuwenden, wendet der türkische Richter es von Amts wegen an und kann die Parteien um Mithilfe bei der Ermittlung seines Inhalts bitten (Art. 2 Abs. 1 MÖHUK); lässt es sich trotz aller Bemühungen nicht feststellen, gilt türkisches Recht (Art. 2 Abs. 2). Eine Klausel, die “deutsches Recht” wählt, wird in der Regel nicht so verstanden, dass sie allein das CISG ausschließt, da das Übereinkommen in Deutschland in Kraft ist. Ein Verkäufer, der die Kaufvorschriften des BGB anwenden will, sollte in seinen AGB festhalten, dass das CISG ausgeschlossen ist.
Zinsen, Währung und Verjährung
Zinsen. Nach Art. 78 schuldet eine Partei, die den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag nicht zahlt, Zinsen darauf, das Übereinkommen nennt aber keinen Zinssatz. Soweit türkisches Recht ihn liefert, sind zwei Vorschriften von Bedeutung. Zwischen Handelsunternehmen, die Waren oder Dienstleistungen liefern, gerät ein Schuldner, der den vereinbarten Zahlungstermin versäumt, ohne Mahnung in Verzug (türkisches Handelsgesetzbuch, TTK, Nr. 6102, Art. 1530 Abs. 2) und schuldet Zinsen auch dann, wenn keine vereinbart wurden (Art. 1530 Abs. 3), und zwar zu dem Satz, den die Zentralbank der Republik Türkei jeden Januar bekannt gibt, wenn kein Zinssatz vereinbart ist (Art. 1530 Abs. 7). Für Fremdwährungsschulden bestimmt Art. 4/a des Gesetzes über die gesetzlichen Zinsen und Verzugszinsen (Nr. 3095), dass Zinsen, sofern der Vertrag keinen höheren Vertrags- oder Verzugszins vorsieht, zu dem höchsten Satz laufen, den staatliche Banken auf einjährige Einlagenkonten in dieser Währung zahlen. Welche Vorschrift für eine Euro-Forderung gilt, wird anhand der Akte beurteilt.
Währung. Gilt türkisches Recht und enthält der Vertrag keine Klausel über die effektive Zahlung (“aynen ödeme”), kann von einem Schuldner, der den Fälligkeitstermin versäumt, Zahlung in Euro oder in türkischer Lira zum Kurs des Fälligkeitstages oder des tatsächlichen Zahlungstages verlangt werden (türkisches Obligationengesetz, TBK, Nr. 6098, Art. 99).
Verjährung. Das CISG enthält keine Verjährungsfrist für den Kaufpreis; die Zweijahresregel in Art. 39 Abs. 2 betrifft die Rüge des Käufers wegen Vertragswidrigkeit. Weder Deutschland noch die Türkei sind in der UNCITRAL-Statustabelle des New Yorker Übereinkommens von 1974 über die Verjährung beim internationalen Warenkauf aufgeführt. Die Verjährung folgt daher dem nach Art. 24 MÖHUK anwendbaren Recht. Nach türkischem Recht unterliegt jede Forderung einer Frist von zehn Jahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 146 TBK), und Art. 147 zählt Forderungen auf, die einer Frist von fünf Jahren unterliegen, etwa periodische Leistungen sowie Forderungen aus Auftrags-, Kommissions- und Agenturverträgen. Unser Ratgeber zu Verjährungsfristen bei Handelsforderungen (auf Englisch) erklärt, wann die Frist beginnt und wie sie unterbrochen wird.
Die Beitreibung in der Türkei Schritt für Schritt
Für den Pumpenhersteller, dessen AGB weder eine Schiedsklausel noch eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, verläuft ein typischer türkischer Ablauf wie folgt.
- Der Betreibungsantrag. Die Beitreibung beginnt in der Regel mit einer Betreibung ohne gerichtliche Entscheidung (ilamsız takip) vor einem türkischen Vollstreckungsamt nach dem türkischen Vollstreckungs- und Konkursgesetz (İİK, Nr. 2004). Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder elektronisch gestellt werden (Art. 58). Ein im Ausland ansässiger Gläubiger gibt eine Anschrift in der Türkei an, und eine Euro-Forderung wird in türkischer Lira unter Angabe des Datums des verwendeten Wechselkurses beziffert. Für die örtliche Zuständigkeit verweist Art. 50 İİK entsprechend auf die zivilprozessualen Regeln, und nach Art. 6 Abs. 1 der türkischen Zivilprozessordnung (HMK, Nr. 6100) ist der allgemeine Gerichtsstand der Wohnsitz des Beklagten.
- Der Zahlungsbefehl. Der Vollstreckungsbeamte erlässt einen Zahlungsbefehl (ödeme emri), der den Käufer auffordert, die Schuld und die Kosten innerhalb von sieben Tagen zu zahlen und innerhalb derselben Frist einen etwaigen Widerspruch gegen die ganze Schuld oder einen Teil davon oder gegen das Recht des Gläubigers zur Betreibung zu erklären (Art. 60).
- Der Widerspruch. Der Käufer muss seinen Widerspruch innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung schriftlich oder mündlich beim Vollstreckungsamt erklären (Art. 62). Ein Widerspruch gegen einen Teil der Schuld muss klar angeben, welchen Teil und welchen Betrag er betrifft, andernfalls gilt er als nicht erhoben. Ein rechtzeitiger Widerspruch stellt die Betreibung ein; nach einem verspäteten Widerspruch wird die Betreibung auf Antrag des Gläubigers für die ganze Forderung fortgesetzt, nach einem Teilwiderspruch für den anerkannten Betrag (Art. 66).
- Mediation. Eine Streitigkeit aus Angelegenheiten, die die Handelsunternehmen beider Parteien betreffen, ist eine Handelssache (Art. 4 Abs. 1 TTK) für das Handelsgericht erster Instanz (Art. 5 Abs. 1). In Handelssachen, deren Gegenstand eine Geldsumme ist, nämlich Klagen auf Zahlung, auf Schadensersatz, auf Aufhebung eines Widerspruchs, negative Feststellungsklagen und Rückforderungsklagen, ist die Anrufung eines Mediators vor der Klage Prozessvoraussetzung (Art. 5/A Abs. 1). Der Mediator hat ab seiner Bestellung sechs Wochen Zeit, die in zwingenden Fällen um höchstens zwei Wochen verlängert werden können (Art. 5/A Abs. 2). Die Parteien können sich durch ihre Anwälte vertreten lassen (Gesetz über die Mediation in Zivilrechtsstreitigkeiten, HUAK, Nr. 6325, Art. 15 Abs. 6), und bis zum Abschlussprotokoll ruht die Verjährung und laufen Ausschlussfristen nicht (Art. 18/A Abs. 15). Eine Klage, die ohne diese Anrufung erhoben wird, wird aus prozessualen Gründen abgewiesen (Art. 18/A Abs. 2). Haben die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen, gelten diese Regeln nicht (Art. 18/A Abs. 18).
- Die Klage auf Aufhebung des Widerspruchs. Der Gläubiger kann innerhalb eines Jahres ab Mitteilung des Widerspruchs klagen und seine Forderung nach den allgemeinen Regeln beweisen (Art. 67 Abs. 1 İİK). Erweist sich der Widerspruch als unberechtigt, verurteilt das Gericht den Käufer auf Antrag des Gläubigers zu einer angemessenen Entschädigung von mindestens zwanzig Prozent des zugesprochenen Betrags; einem Gläubiger, dessen Betreibung sich als unberechtigt und bösgläubig erweist, droht dasselbe auf den abgewiesenen Betrag (Art. 67 Abs. 2). Nach Ablauf des Jahres bleibt das Recht, die Forderung nach den allgemeinen Regeln einzuklagen (Art. 67).
- Der kürzere Weg. Beruht die Betreibung auf einer Urkunde mit einem Schuldanerkenntnis, deren Unterschrift anerkannt oder notariell beglaubigt ist, oder auf einer Quittung oder Urkunde, die eine Behörde innerhalb ihrer Befugnisse und in der gehörigen Form ausgestellt hat, kann der Gläubiger innerhalb von sechs Monaten ab Mitteilung des Widerspruchs beim Vollstreckungsgericht die Beseitigung des Widerspruchs beantragen (Art. 68 Abs. 1); eine Rechnung, die allein der Verkäufer ausgestellt hat, fällt nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht unter diese Beschreibung.
Ein Vergleich, den in einer Handelsstreitigkeit die Anwälte und der Mediator unterzeichnet haben, gilt als Urkunde mit urteilsgleicher Wirkung, ohne dass es einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung bedarf, sofern nicht ein Gesetz eine solche verlangt (Art. 18 Abs. 4 HUAK). Hat der Käufer mit Schecks oder Wechseln gezahlt, die nicht eingelöst wurden, steht auch das besondere Verfahren für Wertpapiere nach Art. 167 bis 169 İİK zur Verfügung.
Zahlungsbefehl, Zahlungsklage oder vorsorgliche Pfändung: die Wege im Vergleich
| Betreibung ohne gerichtliche Entscheidung | Zahlungsklage vor dem Handelsgericht | Vorsorgliche Pfändung (ihtiyati haciz) | |
|---|---|---|---|
| Was sie bewirkt | Fordert Zahlung über das Vollstreckungsamt; führt ohne rechtzeitigen Widerspruch zu Pfändung und Verwertung | Führt zu einem Urteil über die Forderung | Sichert Vermögen vor oder während des Verfahrens |
| Zuerst Mediation? | Nein; Art. 5/A Abs. 1 TTK nennt nur Klagen | Ja, Prozessvoraussetzung (Art. 5/A Abs. 1 TTK) | Nicht für den Beschluss; die 7-Tage-Frist zur Klage nach Art. 264 Abs. 1 İİK läuft während der Mediation nicht (HUAK Art. 18/A Abs. 16) |
| Antwort des Käufers | Widerspruch binnen 7 Tagen nach Zustellung stellt sie ein (Art. 62, 66 İİK) | Verteidigung im Prozess | Einspruch binnen 7 Tagen gegen Gründe, Zuständigkeit und Sicherheit (Art. 265 İİK) |
| Sicherheit | Art. 48 MÖHUK, vorbehaltlich der Befreiungen | Art. 48 MÖHUK, vorbehaltlich der Befreiungen | Sicherheit nach Art. 259 İİK für den Schaden des Schuldners, nicht verlangt, wenn die Forderung auf einem Urteil beruht |
| Wichtige Frist | 1 Jahr für die Klage auf Aufhebung des Widerspruchs (Art. 67 Abs. 1 İİK) | Verjährung (Art. 146, 147 TBK, soweit türkisches Recht gilt) | Vollzug binnen 10 Tagen nach dem Beschluss zu beantragen (Art. 261 İİK) |
Das Vermögen des Käufers vor einem Urteil sichern
Beginnt der Händler, Lagerbestand an eine verbundene Gesellschaft zu verschieben, ist das Mittel die vorsorgliche Pfändung; siehe unseren Ratgeber zur vorsorglichen Pfändung für ausländische Gläubiger (auf Englisch).
- Welche Forderungen. Der Gläubiger einer fälligen Geldforderung, die nicht durch ein Pfand gesichert ist, kann die beweglichen und unbeweglichen Sachen des Schuldners, die sich bei ihm oder bei Dritten befinden, sowie seine Forderungen und sonstigen Rechte pfänden lassen (Art. 257 Abs. 1 İİK). Eine noch nicht fällige Forderung genügt nur, wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat oder, um sich seinen Verpflichtungen zu entziehen, Anstalten trifft, sein Vermögen zu verbergen oder beiseitezuschaffen oder zu fliehen, flieht oder den Gläubiger schädigende betrügerische Handlungen vornimmt (Art. 257 Abs. 2).
- Beweise und Sicherheit. Der Gläubiger muss dem Gericht Beweise vorlegen, die es von der Forderung und, soweit erforderlich, von den Pfändungsgründen überzeugen (Art. 258). Er haftet für jeden Schaden, den der Schuldner und Dritte erleiden, wenn sich die Pfändung als ungerechtfertigt erweist, und muss Sicherheit leisten; beruht die Forderung auf einem Urteil, wird keine Sicherheit verlangt, und bei einer Urkunde mit urteilsgleicher Wirkung entscheidet das Gericht (Art. 259).
- Zehn Tage, dann sieben. Der Vollzug ist innerhalb von zehn Tagen nach der Entscheidung zu beantragen, sonst wird der Beschluss von selbst wirkungslos (Art. 261). Erfolgte die Pfändung vor jeder Betreibung oder Klage, muss der Gläubiger innerhalb von sieben Tagen nach der Pfändung, oder nach Zustellung des Protokolls, wenn sie in seiner Abwesenheit erfolgte, die Betreibung einleiten oder Klage erheben (Art. 264 Abs. 1).
- Einspruch des Käufers und Umwandlung. Ein Schuldner, der nicht angehört wurde, kann innerhalb von sieben Tagen gegen die Gründe, die Zuständigkeit und die Sicherheit Einspruch erheben (Art. 265 Abs. 1). Widerspricht der Käufer dem Zahlungsbefehl nicht rechtzeitig oder wird sein Widerspruch endgültig beseitigt oder aufgehoben, wird die vorsorgliche Pfändung von selbst zu einer endgültigen Pfändung (Art. 264 letzter Absatz).
Prozesskostensicherheit und das deutsch-türkische Abkommen von 1929
Nach Art. 48 Abs. 1 MÖHUK müssen ausländische natürliche und juristische Personen, die vor einem türkischen Gericht klagen oder einem Verfahren beitreten oder eine Betreibung einleiten, die vom Gericht festgesetzte Sicherheit für die Kosten und den Schaden der Gegenseite leisten; Art. 48 Abs. 2 verpflichtet das Gericht, sie bei Gegenseitigkeit davon zu befreien.
Deutschland und die Türkei haben diese Frage im deutsch-türkischen Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 geregelt, das in Ankara unterzeichnet und in der Türkei mit dem Gesetz Nr. 1622 genehmigt wurde (Resmî Gazete vom 4. Juni 1930, Nr. 1511).
- Art. 1. Die Angehörigen jedes Staates genießen im anderen denselben gerichtlichen Schutz wie die Inländer und haben freien Zugang zu den Gerichten unter denselben Förmlichkeiten und Bedingungen.
- Art. 2. Einem Angehörigen eines der beiden Staaten, der vor den Gerichten eines von ihnen als Kläger oder Intervenient auftritt, darf, sofern er im Gebiet eines der beiden Staaten seinen Wohnsitz hat, keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung auch immer, deshalb auferlegt werden, weil er Ausländer ist oder im Gerichtsstaat keinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; dasselbe gilt für Zahlungen, die zur Sicherung der Gerichtskosten verlangt werden.
Für einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland oder in der Türkei, der vor einem türkischen Gericht klagt, beseitigt Art. 2 die Sicherheit nach Art. 48 MÖHUK, soweit das Abkommen angewandt wird, und Art. 1 Abs. 2 MÖHUK gibt ihm dann Vorrang. Wir haben keinen amtlichen aktuellen Statusnachweis für dieses Abkommen von 1929 gefunden; ob es weiter angewandt wird, wird daher anhand der Akte geprüft. Der Text hat zwei Grenzen. Er spricht von Staatsangehörigen (tebaa) und erwähnt Gesellschaften nicht; eine GmbH oder AG sollte sich daher darauf einstellen, die Gegenseitigkeit nach Art. 48 Abs. 2 MÖHUK nachzuweisen, und eine Sicherheit einplanen. Und er erfasst eine Sicherheit, die verlangt wird, weil der Kläger Ausländer ist oder im Gerichtsstaat keinen Wohnsitz hat; die Pfändungssicherheit nach Art. 259 İİK wird von jedem Gläubiger verlangt, ob türkisch oder ausländisch, und Art. 2 beseitigt sie nach seinem Wortlaut nicht. Das Abkommen von 1929 sieht keine allgemeine Vollstreckung von Urteilen vor.
Die Wahl des Forums: türkische Gerichte, deutsche Gerichte oder Schiedsgerichtsbarkeit
Ein türkisches Gericht. Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts können vereinbaren, dass ein oder mehrere Gerichte über eine bestehende oder künftige Streitigkeit zwischen ihnen entscheiden, und sofern sie nichts anderes vereinbaren, kann die Klage dann nur dort erhoben werden (Art. 17 HMK).
Ein deutsches Gericht. Ist die örtliche Zuständigkeit nicht ausschließlich bestimmt, können die Parteien einer Streitigkeit mit Auslandsbezug aus Schuldverhältnissen ein ausländisches Gericht vereinbaren; die Vereinbarung ist gültig, wenn sie durch schriftliche Beweismittel nachgewiesen wird, und das zuständige türkische Gericht verhandelt die Sache dann nur, wenn sich das ausländische Gericht für unzuständig erklärt oder keine Zuständigkeitsrüge erhoben wird (Art. 47 Abs. 1 MÖHUK). Die durch Art. 44 bis 46 begründete Zuständigkeit kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden (Art. 47 Abs. 2). Klagt der Verkäufer trotz einer solchen Klausel in der Türkei, kann der Käufer gestützt auf sie die Zuständigkeit rügen. Ein deutsches Urteil, das nach deutschem Recht rechtskräftig ist, wird in der Türkei erst nach einer türkischen Vollstreckbarerklärung vollstreckt (Art. 50 Abs. 1 MÖHUK), und die Gegenseitigkeit ist eine der Voraussetzungen (Art. 54 Abs. 1 lit. a); siehe unseren Ratgeber zur Vollstreckung eines deutschen Urteils in der Türkei.
Schiedsgerichtsbarkeit. Nach der UNCITRAL-Statustabelle ist das New Yorker Übereinkommen von 1958 für Deutschland seit dem 28. September 1961 und für die Türkei seit dem 30. September 1992 in Kraft. Die Türkei wendet es nur auf Schiedssprüche an, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, und auf Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, die nach ihrem innerstaatlichen Recht als Handelssachen gelten; ein in Deutschland ergangener Schiedsspruch erfüllt daher die erste Voraussetzung. Siehe unseren Ratgeber zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in der Türkei (auf Englisch).
Türkische Fristen, die ein deutscher Verkäufer notieren sollte
| Schritt | Frist | Beginn | Vorschrift |
|---|---|---|---|
| Käufer zahlt oder widerspricht dem Zahlungsbefehl | 7 Tage | Zustellung des Zahlungsbefehls | Art. 60, 62 İİK |
| Betreibung aus Scheck oder Wechsel | 10 Tage zur Zahlung, 5 Tage für Einwendungen | Zustellung des Zahlungsbefehls | Art. 168 İİK |
| Klage auf Aufhebung des Widerspruchs | 1 Jahr | Mitteilung des Widerspruchs | Art. 67 Abs. 1 İİK |
| Beseitigung des Widerspruchs (Fälle des Schuldanerkenntnisses) | 6 Monate | Mitteilung des Widerspruchs | Art. 68 Abs. 1 İİK |
| Handelsrechtliche Mediation | 6 Wochen, höchstens 2 Wochen Verlängerung | Bestellung des Mediators | Art. 5/A Abs. 2 TTK |
| Vollzug eines Pfändungsbeschlusses | 10 Tage | Datum des Beschlusses | Art. 261 İİK |
| Betreibung oder Klage nach einer vorgezogenen Pfändung | 7 Tage | Pfändung oder Zustellung des Protokolls | Art. 264 Abs. 1 İİK |
| Einspruch des Käufers gegen die Pfändung | 7 Tage | Pfändung in seiner Anwesenheit oder Zustellung des Protokolls | Art. 265 Abs. 1 İİK |
Was Sie in Deutschland zusammenstellen sollten, bevor Sie einen türkischen Anwalt beauftragen
- den Vertrag oder Rahmenvertrag, die Bestellungen, Auftragsbestätigungen und die Fassung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die der Käufer erhalten hat, mit Nachweisen dafür, wie sie Vertragsbestandteil wurden;
- die Rechnungen, einen Auszug aus dem Kundenkonto, Bankauszüge, eine etwa unterzeichnete Saldenbestätigung sowie CMR-Frachtbriefe oder Lieferscheine;
- E-Mails, Briefe und Nachrichten des Käufers, in denen er den Saldo anerkennt, Zahlung verspricht oder die Ware beanstandet;
- einen aktuellen Handelsregisterauszug und Nachweise darüber, wer für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt ist.
Eine Partei, die sich auf eine fremdsprachige Urkunde stützt, muss eine Übersetzung vorlegen, und das Gericht kann eine amtliche Übersetzung verlangen (Art. 223 HMK). Die Vollmacht kann in einem türkischen Konsulat in Deutschland oder vor einem deutschen Notar unterzeichnet und anschließend mit einer Apostille versehen werden, wie unser Ratgeber zu Vollmacht und Apostille aus Deutschland für die Türkei erklärt. Ohne ausdrückliche Ermächtigung darf ein Anwalt unter anderem keinen Vergleich schließen, keine Pfändung aufheben, keine Schiedsvereinbarung treffen, kein alternatives Streitbeilegungsverfahren einleiten und die Gegenseite nicht entlasten (Art. 74 HMK); eine Vollmacht für eine Beitreibungsakte führt diese Handlungen daher auf.
Eine Beitreibungsakte mit Lex Lata von Deutschland aus führen
Verkäufer in Deutschland beauftragen Lex Lata mit der türkischen Seite einer Beitreibung: Betreibung, Mediation, Klagen auf Aufhebung eines Widerspruchs, vorsorgliche Pfändung, Forderungen im Konkordat sowie die Vollstreckung deutscher Urteile und Schiedssprüche. Die Beratung betrifft das türkische Recht; Fragen des deutschen Rechts gehören zu einem in Deutschland zugelassenen Anwalt. Die Unterlagen kommen per E-Mail, die Vollmacht wird in Deutschland unterzeichnet, und der Schriftverkehr läuft auf Englisch oder Türkisch. Die Seite zum Forderungseinzug in der Türkei beschreibt diese Arbeit, und der Ratgeber zu Forderungseinzug und Vollstreckung in der Türkei (auf Englisch) gibt einen weiteren Überblick. Nachrichten erreichen uns über die Kontaktseite.