Familiensachen mit Auslandsbezug spielen selten in einem einzigen Land. Eine in der Türkei geschlossene Ehe kann vor einem Gericht in London oder Toronto enden; ein im Ausland lebendes Ehepaar kann eine Wohnung in Istanbul besitzen; ein türkischer Staatsangehöriger, der vor Jahren geschieden wurde, kann im türkischen Register weiterhin als verheiratet erscheinen. Diese Seite zeigt, wie die Scheidung in der Türkei abläuft, wie eine im Ausland erwirkte Scheidung im türkischen Personenstandsregister wirksam wird und wie Kinder, Unterhalt und Güterrecht behandelt werden. Sie richtet sich an ausländische Mandanten und an türkische Staatsangehörige, die außerhalb der Türkei leben.
Scheidung in der Türkei: einvernehmlich und streitig
Familiensachen werden von den Familiengerichten verhandelt, die für Streitigkeiten aus dem Familienrecht des türkischen Zivilgesetzbuchs zuständig sind (Gesetz Nr. 4787, Art. 4). Ist kein Familiengericht eingerichtet, entscheidet ein dafür bestimmtes Zivilgericht erster Instanz (Gesetz Nr. 4787, Art. 2).
Einvernehmliche Scheidung (anlaşmalı boşanma)
Hat die Ehe mindestens ein Jahr gedauert und beantragen die Ehegatten die Scheidung gemeinsam, oder erkennt ein Ehegatte die Klage des anderen an, gilt die Ehe als zerrüttet (Art. 166 Abs. 3 TMK). Der Richter muss dennoch beide Ehegatten persönlich anhören, sich davon überzeugen, dass jeder frei handelt, und die Regelung genehmigen, die die Ehegatten zu den finanziellen Folgen der Scheidung und zu den Kindern getroffen haben. Der Richter kann diese Regelung im Interesse der Ehegatten und der Kinder ändern; stimmen beide den Änderungen zu, wird die Scheidung ausgesprochen. Vereinbarungen über die Nebenfolgen einer Scheidung sind erst wirksam, wenn der Richter sie genehmigt (Art. 184 Nr. 5 TMK); das Protokoll sollte daher im Blick auf die Prüfung durch das Gericht abgefasst werden.
Streitige Scheidung und die Gründe des Zivilgesetzbuchs
Ohne Einigung stützt sich der klagende Ehegatte auf einen im Zivilgesetzbuch genannten Grund:
- Ehebruch (Art. 161) und Lebensnachstellung, schwere Misshandlung oder schwer ehrverletzendes Verhalten (Art. 162). Bei beiden erlischt das Klagerecht sechs Monate nach Kenntnis des Grundes und in jedem Fall fünf Jahre nach dem Ereignis; ein Ehegatte, der verziehen hat, hat kein Klagerecht.
- Eine ehrenrührige Straftat oder ein unehrenhafter Lebenswandel (Art. 163), sofern das Zusammenleben nicht mehr zugemutet werden kann.
- Verlassen (Art. 164), wenn ein Ehegatte gegangen ist, um sich den Pflichten der Ehe zu entziehen, oder ohne triftigen Grund nicht in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt, die Trennung mindestens sechs Monate gedauert hat und eine vom Richter oder Notar ausgesprochene Aufforderung zur Rückkehr unbeantwortet blieb. Die Aufforderung kann erst nach dem vierten Monat der Trennung verlangt werden, und die Klage kann erst zwei Monate nach der Aufforderung erhoben werden.
- Geisteskrankheit (Art. 165), die das Zusammenleben unerträglich macht, wenn ein amtliches Gutachten eines ärztlichen Gremiums bestätigt, dass sie nicht heilbar ist.
- Zerrüttung der Ehe (Art. 166 Abs. 1), der Grund, auf den sich in der Praxis die meisten Verfahren stützen. Wiegt das Verschulden des Klägers schwerer, kann der Beklagte widersprechen; das Gericht kann die Scheidung aber dennoch aussprechen, wenn der Widerspruch ein Rechtsmissbrauch ist und für den Beklagten und die Kinder kein schutzwürdiges Interesse mehr besteht (Art. 166 Abs. 2).
Wird eine Scheidungsklage abgewiesen und vergeht nach Rechtskraft dieses Urteils ein Jahr, ohne dass die Ehegatten das Zusammenleben wieder aufgenommen haben, gilt die Ehe als zerrüttet, und das Gericht spricht auf Antrag eines der Ehegatten die Scheidung aus (Art. 166 Abs. 4).
Ehegatten im Ausland und ausländische Staatsangehörige: Gericht und anwendbares Recht
Die Scheidungsklage wird beim Gericht am Wohnsitz eines der Ehegatten oder an dem Ort erhoben, an dem die Ehegatten vor Klageerhebung zuletzt sechs Monate zusammengelebt haben (Art. 168 TMK). Diese Gerichtsstandsregeln bestimmen auch, ob ein türkisches Gericht international zuständig ist (Art. 40 MÖHUK). Für türkische Staatsangehörige sieht Art. 41 MÖHUK vor, dass Personenstandssachen, die vor einem ausländischen Gericht nicht anhängig gemacht wurden oder nicht anhängig gemacht werden können, in der Türkei verhandelt werden können, wobei Ankara, Istanbul oder Izmir die letzte Möglichkeit sind, wenn kein anderes türkisches Gericht zuständig ist.
Das anwendbare Recht ist eine eigene Frage. Nach Art. 14 MÖHUK richten sich Gründe und Wirkungen der Scheidung nach dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten, dann nach dem Recht ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts und, wenn auch das fehlt, nach türkischem Recht. Vor einem türkischen Gericht werden daher zwei türkische Staatsangehörige, die in Deutschland leben, nach türkischem Recht geschieden, und ein deutscher und ein türkischer Ehegatte, die beide in Istanbul leben, werden über die Regel des gewöhnlichen Aufenthalts nach türkischem Recht geschieden.
Eine im Ausland ausgesprochene Scheidung: Eintragung oder Anerkennung
Eine ausländische Scheidung aktualisiert das türkische Personenstandsregister nicht von selbst. Es gibt zwei Wege und einen dritten Schritt, wenn Geld oder Kinder betroffen sind.
| Eintragung (Gesetz Nr. 5490, Art. 27/A) | Anerkennung (Art. 58 MÖHUK) | Vollstreckbarerklärung, tenfiz (Art. 50 und 54 MÖHUK) | |
|---|---|---|---|
| Was erfasst wird | Scheidung, Nichtigkeit, Aufhebung, Bestehen einer Ehe | Jede rechtskräftige ausländische Entscheidung, auch zu Sorgerecht und Unterhalt | Entscheidungen, die in der Türkei vollzogen werden sollen, etwa Unterhaltszahlungen |
| Wer entscheidet | Türkische Auslandsvertretung oder ein bestimmtes Standesamt | Familiengericht | Familiengericht |
| Wer den Antrag stellt | Beide Parteien gemeinsam, oder der türkische Ehegatte allein, wenn der andere verstorben oder Ausländer ist | Antrag an das Familiengericht | Jeder, der ein rechtliches Interesse hat (Art. 52) |
| Gegenseitigkeit | Nicht erforderlich | Nicht erforderlich (Art. 58 Abs. 1) | Erforderlich (Art. 54 Abs. 1 Buchst. a) |
Nach Art. 27/A muss die Entscheidung rechtskräftig sein, von einer nach dem Recht des Ursprungsstaats zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsstelle erlassen sein und darf der türkischen öffentlichen Ordnung nicht offensichtlich widersprechen. Ein Antrag, der wegen Nichterfüllung dieser Voraussetzungen abgelehnt wird, geht in das Anerkennungsverfahren nach dem MÖHUK (Art. 27/A Abs. 3). In einem Anerkennungsverfahren prüft das Gericht die Voraussetzungen des Art. 54 MÖHUK mit Ausnahme der Gegenseitigkeit: dass die Sache nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte fällt und, wenn der Beklagte widerspricht, dass die Entscheidung nicht von einem Gericht erlassen wurde, das keine wirkliche Verbindung zum Streit oder zu den Parteien hatte; dass die Entscheidung der öffentlichen Ordnung nicht offensichtlich widerspricht; und, wenn die Person, gegen die sie geltend gemacht wird, dies rügt, dass diese Person nach dem Recht des Ursprungsstaats ordnungsgemäß geladen und vertreten war. Das Gericht benötigt das ausländische Urteil, einen Nachweis seiner Rechtskraft und beglaubigte Übersetzungen beider, also die Unterlagen, die Art. 53 MÖHUK für die Vollstreckbarerklärung aufzählt. Art. 4 des Gesetzes Nr. 4787 weist die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Gerichtsentscheidungen in Familiensachen den Familiengerichten zu (die Vorschrift verweist noch auf das frühere Gesetz über das internationale Privatrecht, Gesetz Nr. 2675, das durch das MÖHUK ersetzt wurde). Ist die ausländische Entscheidung anerkannt, entfaltet sie Rechtskraftwirkung ab dem Zeitpunkt, in dem sie im Ausland rechtskräftig wurde (Art. 59 MÖHUK).
Die Einzelheiten unterscheiden sich nach Staat. Wir haben gesonderte Ratgeber verfasst zur Anerkennung einer britischen Scheidung in der Türkei (auf Englisch), zu einer US-Scheidung und dem türkischen Personenstandsregister (auf Englisch) und zur Eintragung einer kanadischen Scheidung in der Türkei (auf Englisch). Die gerichtliche Arbeit an ausländischen Urteilen außerhalb des Familienrechts beschreibt unsere Seite zur Vollstreckung ausländischer Urteile und Schiedssprüche. Für Deutschland behandeln die konsularische Eintragung einer deutschen Scheidung und den gerichtlichen Weg unser Ratgeber zur Anerkennung einer deutschen Scheidung in der Türkei sowie unser Ratgeber zu einer deutschen Scheidungsentscheidung und weiteren Fragen für Mandanten in Deutschland.
Kinder: Sorgerecht, Umgang und Kindesunterhalt
Bei der Scheidung steht die elterliche Sorge (velayet) dem Elternteil zu, dem das Kind anvertraut wird (Art. 336 Abs. 3 TMK). Das Gericht legt nach Möglichkeit nach Anhörung der Eltern deren Rechte und die persönlichen Beziehungen des Kindes zu jedem von ihnen fest (Art. 182 Abs. 1 TMK). Der Umgang des nicht sorgeberechtigten Elternteils wird im Interesse des Kindes ausgestaltet, besonders im Blick auf Gesundheit, Erziehung und sittliche Entwicklung, und dieser Elternteil trägt nach seinen Verhältnissen zu den Kosten der Betreuung und Erziehung des Kindes bei (Art. 182 Abs. 3 TMK). Das Urteil weist zudem darauf hin, dass die Nichtbeachtung der Umgangsregelung zu einer Änderung des Sorgerechts führen kann, soweit dies dem Interesse des Kindes nicht widerspricht (Art. 182 Abs. 2 TMK).
Nach einer Scheidung ändern sich die Verhältnisse. Machen neue Umstände, etwa Wiederheirat, Umzug an einen anderen Ort oder Tod eines Elternteils, es erforderlich, trifft der Richter von Amts wegen oder auf Antrag eines Elternteils die notwendigen Maßnahmen (Art. 183 TMK). Ein geplanter Umzug mit dem Kind ins Ausland gehört zu den Situationen, die dem Gericht vorgetragen werden sollten, bevor sie eintreten.
Unterhalt und Entschädigung zwischen Ehegatten
Ein Ehegatte, dessen bestehende oder zu erwartende Interessen durch die Scheidung beeinträchtigt werden und der nicht oder weniger schuldig ist, kann vom schuldigen Ehegatten angemessene materielle Entschädigung verlangen; ein Ehegatte, dessen Persönlichkeitsrechte durch die Ereignisse verletzt wurden, die zur Scheidung geführt haben, kann vom schuldigen Ehegatten Ersatz des immateriellen Schadens verlangen (Art. 174 TMK). Ein Ehegatte, der durch die Scheidung in Armut geriete, kann vom anderen im Verhältnis zu dessen finanzieller Leistungsfähigkeit Unterhalt verlangen, sofern sein eigenes Verschulden nicht schwerer wiegt; das Verschulden des Zahlungspflichtigen ist keine Voraussetzung (Art. 175 TMK). Das Verfassungsgericht hat die Worte “unbefristet” (süresiz olarak) in Art. 175 aufgehoben, mit Wirkung vom 30. Juni 2027.
Laufender Unterhalt endet von selbst, wenn der berechtigte Ehegatte wieder heiratet oder eine der Parteien stirbt, und das Gericht hebt ihn auf, wenn der berechtigte Ehegatte mit jemandem wie in einer Ehe zusammenlebt, nicht mehr in Armut ist oder einen unehrenhaften Lebenswandel führt. Der Betrag kann erhöht oder herabgesetzt werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der Parteien ändern oder die Billigkeit es verlangt (Art. 176 TMK).
Auseinandersetzung des Güterstands
Haben die Ehegatten durch Vertrag keinen anderen Güterstand gewählt, gilt nach türkischem Recht die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 202 TMK). Errungenschaft ist, was jeder Ehegatte während des Güterstands entgeltlich erwirbt, einschließlich des Arbeitseinkommens und der Erträge des Eigenguts (Art. 219 TMK). Zum Eigengut gehören Gegenstände zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten, bei Beginn des Güterstands vorhandene Vermögenswerte und später durch Erbschaft oder sonst unentgeltlich erworbene Vermögenswerte (Art. 220 TMK). Spricht das Gericht die Scheidung aus, endet der Güterstand mit dem Tag der Klageerhebung (Art. 225 Abs. 2 TMK). Jeder Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte des Nettowerts der Errungenschaft des anderen, und die Ansprüche werden miteinander verrechnet; bei einer Scheidung wegen Ehebruchs oder Lebensnachstellung kann der Richter den Anteil des schuldigen Ehegatten aus Billigkeitsgründen herabsetzen oder entziehen (Art. 236 TMK).
Drei Punkte sind in grenzüberschreitenden Akten wichtig. Für Ehen, die vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am 1. Januar 2002 geschlossen wurden, gilt die Errungenschaftsbeteiligung im Allgemeinen erst ab diesem Datum; für die Jahre davor gilt der Güterstand des früheren Rechts, sofern die Ehegatten nicht innerhalb der Übergangsfrist etwas anderes vereinbart haben (Gesetz Nr. 4722, Art. 10). Hat die Ehe der Ehegatten einen Auslandsbezug, ist das Recht des Güterstands dasjenige, das sie bei der Eheschließung ausdrücklich aus ihren Heimatrechten oder dem Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts gewählt haben, andernfalls ihr gemeinsames Heimatrecht bei der Eheschließung, dann das Recht ihres damaligen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, dann türkisches Recht (Art. 15 Abs. 1 MÖHUK); Ehegatten, die nach der Eheschließung ein neues gemeinsames Recht erwerben, können diesem unterliegen, unbeschadet der Rechte Dritter (Art. 15 Abs. 3 MÖHUK). Und unabhängig von diesem Recht werden Immobilien nach dem Recht des Staates auseinandergesetzt, in dem sie liegen (Art. 15 Abs. 2 MÖHUK), sodass eine Wohnung in Istanbul nach türkischen Regeln geteilt wird.
Geschiedene Ehegatten sind nicht mehr gesetzliche Erben voneinander (Art. 181 TMK). Endet die Ehe durch Tod statt durch Scheidung, stellen sich andere Fragen; unsere Ratgeber zum Erbe einer Immobilie in der Türkei als britischer Erbe (auf Englisch), als US-Erbe (auf Englisch) und als kanadischer Erbe (auf Englisch) behandeln dieses Feld.
Vollmacht bei Wohnsitz im Ausland
Der größte Teil einer familienrechtlichen Akte lässt sich über einen Anwalt in der Türkei führen. Die Vollmacht kann bei einem türkischen Konsulat oder vor einem Notar in Ihrem Land unterzeichnet und anschließend mit Apostille versehen oder legalisiert und übersetzt werden. Sie muss ausdrücklich angeben, dass sie das Scheidungsverfahren umfasst: Ohne eine solche Angabe kann ein Anwalt Verfahren über streng persönliche Rechte weder einleiten noch führen (Art. 74 HMK). Die Verhandlung bei der einvernehmlichen Scheidung ist der wichtigste Schritt, der sich nicht delegieren lässt, weil der Richter beide Ehegatten persönlich anhören muss (Art. 166 Abs. 3 TMK).
Verwandte Rechtsgebiete und Ratgeber
- Vollstreckung ausländischer Urteile und Schiedssprüche: Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Gerichtsentscheidungen nach dem MÖHUK Nr. 5718.
- Immobilien- und Grundstücksrecht: Grundbuch, Übertragungen und Immobilienstreitigkeiten in der Türkei.
- Anerkennung einer deutschen Scheidung in der Türkei: Eintragung nach Art. 27/A und Anerkennung vor dem Familiengericht für in Deutschland ausgesprochene Scheidungen.
- Anerkennung einer britischen Scheidung in der Türkei (auf Englisch): Eintragung nach Art. 27/A und Anerkennung vor dem Familiengericht für im Vereinigten Königreich ausgesprochene Scheidungen.