Vollstreckung ausländischer Urteile und Schiedssprüche in der Türkei (Tenfiz)

Wir vertreten ausländische Unternehmen, Gläubiger und ihre Anwälte im Ausland bei der Vollstreckbarerklärung (tenfiz) ausländischer Handelsurteile und Schiedssprüche vor türkischen Gerichten, bei Anträgen auf vorsorgliche Pfändung und bei der anschließenden Vollstreckung nach dem türkischen Gesetz über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK, Nr. 5718).

Av. Onur ÇalışıcıRegisternr. İstanbul Barosu (Rechtsanwaltskammer Istanbul) 83426

Das Wichtigste in Kürze

  1. Ausländische Gerichtsurteile und internationale Schiedssprüche können in der Türkei nicht unmittelbar vollstreckt werden, ohne dass ein gerichtliches Vollstreckbarkeitsurteil (tenfiz) ergangen ist.
  2. Art. 54 MÖHUK zählt die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung auf; das türkische Gericht prüft das ausländische Urteil nicht erneut in der Sache (Verbot der révision au fond, ein in der Lehre anerkannter Grundsatz).
  3. Ausländische Schiedssprüche, die unter das New Yorker Übereinkommen von 1958 fallen (etwa ICC-, LCIA-, Swiss-Rules- oder GAFTA-Schiedssprüche, die außerhalb der Türkei ergangen sind), werden im Rahmen der in Art. V abschließend aufgezählten Versagungsgründe vollstreckt; die Türkei wendet das Übereinkommen nur auf Schiedssprüche aus einem anderen Vertragsstaat und auf Streitigkeiten an, die nach türkischem Recht als Handelssachen gelten.
  4. Gläubiger können nach Art. 257 İİK eine vorsorgliche Pfändung (ihtiyati haciz) der türkischen Bankkonten und Grundstücke des Schuldners beantragen, während das tenfiz-Verfahren anhängig ist; ob sie angeordnet wird, entscheidet das Gericht.
  5. Ausländische Kläger können verpflichtet sein, die vom Gericht bestimmte Sicherheit zu leisten (Art. 48 Abs. 1 MÖHUK); ob eine Befreiung greift, hängt von der Gegenseitigkeit (Art. 48 Abs. 2) oder von einem Staatsvertrag ab, der auf den Staat und die Lage des Klägers anwendbar ist, und wird daher in jedem Fall gesondert geprüft.
  6. Ein ausländisches Urteil, für das die tenfiz erteilt wurde, wird wie ein Urteil eines türkischen Gerichts vollstreckt (Art. 57 Abs. 1 MÖHUK, ilamlı icra); die Revision (temyiz) gegen die tenfiz-Entscheidung hemmt die Vollstreckung (Art. 57 Abs. 2).

Ein Urteil oder Schiedsspruch über Millionenbeträge im Ausland zu erwirken, ist nur die halbe Arbeit. Befinden sich Vermögen, Tochtergesellschaften, Schiffe oder Bankkonten der säumigen Partei in der Türkei, muss die Entscheidung in einen in der Türkei vollstreckbaren Titel umgewandelt werden. Nach dem türkischen Gesetz über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK, Nr. 5718) und dem New Yorker Übereinkommen von 1958 bedürfen ausländische Entscheidungen einer gerichtlichen Vollstreckbarerklärung (Exequatur, Tenfiz), bevor türkische Vollstreckungsbeamte und Vollstreckungsämter Pfändungen durchführen können.

Lex Lata vertritt in der Türkei ausländische Unternehmen, Gläubiger aus Schiedssprüchen und ihre ausländischen Anwälte in Vollstreckungssachen. Wir begleiten internationale Anspruchsteller durch die strengen Verfahrensanforderungen der türkischen Gerichte und verfolgen die Sicherung von Vermögen und die Beitreibung grenzüberschreitender Ansprüche.


1. Gesetzlicher Rahmen für ausländische Gerichtsurteile (Art. 50-59 MÖHUK)

Nach Art. 50 MÖHUK können Urteile ausländischer Gerichte in Zivilsachen, die nach dem Recht des Urteilsstaates rechtskräftig sind, in der Türkei erst vollstreckt werden, wenn das zuständige türkische Gericht die tenfiz erteilt. Sachlich zuständig ist nach Art. 51 das Gericht erster Instanz (asliye mahkemesi), in Handelssachen das Handelsgericht erster Instanz (Asliye Ticaret Mahkemesi, Art. 5 TTK); örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Schuldners in der Türkei, hilfsweise an seinem Aufenthaltsort, sonst ein Gericht in Ankara, Istanbul oder İzmir.

Die vier gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung (Art. 54 MÖHUK):

  1. Gegenseitigkeit (Karşılıklılık - Art. 54 Abs. 1 Buchst. a): Zwischen der Türkei und dem Urteilsstaat muss vertragliche, gesetzliche oder tatsächliche Gegenseitigkeit bestehen. Gegenseitigkeit liegt vor, wenn türkische Urteile in diesem Staat vollstreckbar sind.
  2. Keine ausschließliche türkische Zuständigkeit und tatsächliche Verbindung (Art. 54 Abs. 1 Buchst. b): Das Urteil muss in einer Sache ergangen sein, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte fällt; zudem darf es, wenn der Beklagte dies einwendet, nicht von einem Gericht eines Staates erlassen worden sein, das sich für zuständig erklärt hat, obwohl keine tatsächliche Verbindung zum Streitgegenstand oder zu den Parteien bestand.
  3. Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung (Kamu Düzeni - Art. 54 Abs. 1 Buchst. c): Das ausländische Urteil darf nicht offensichtlich gegen die türkische öffentliche Ordnung verstoßen.
  4. Rechtliches Gehör (Art. 54 Abs. 1 Buchst. ç): Die Vollstreckbarerklärung wird versagt, wenn die Person, gegen die die Vollstreckung begehrt wird, nach dem Recht des Urteilsstaates vor das urteilende Gericht nicht ordnungsgemäß geladen oder dort nicht vertreten war oder das Urteil entgegen diesem Recht in ihrer Abwesenheit oder im Versäumnisverfahren ergangen ist und sie sich vor dem türkischen Gericht auf einen dieser Gründe beruft.

Verfahrensrechtliche Unterscheidung: Ausländische Gerichtsurteile unterliegen Art. 50-59 MÖHUK und setzen vertragliche, gesetzliche oder tatsächliche Gegenseitigkeit voraus. Ausländische Schiedssprüche, die in einem anderen Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens (172 Staaten) in einer Handelssache ergangen sind, fallen unter das Übereinkommen, andere ausländische Schiedssprüche unter Art. 60-63 MÖHUK; keiner der beiden Wege setzt Gegenseitigkeit im Sinne von Art. 54 voraus.


2. Verbot der Nachprüfung in der Sache (Revision au Fond Yasağı)

Art. 54 MÖHUK zählt die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung auf und sieht keine Nachprüfung in der Sache vor; nach Art. 55 Abs. 2 MÖHUK kann die Gegenseite nur einwenden, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen oder dass das Urteil ganz oder teilweise erfüllt ist oder ein Hindernis für seine Erfüllung eingetreten ist. Dementsprechend prüft das türkische Gericht das ausländische Urteil nicht erneut in der Sache (Verbot der révision au fond, ein in der Lehre anerkannter Grundsatz).

  • Keine Neuverhandlung des Streits: Das türkische Gericht bewertet die Tatsachenfeststellungen, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten oder das vom ausländischen Gericht angewandte materielle Recht nicht neu.
  • Prüfung beschränkt auf die gesetzlichen Voraussetzungen: Das türkische Gericht prüft, ob die Voraussetzungen der Art. 50 und 54 vorliegen, sowie die nach Art. 55 Abs. 2 zulässigen Einwendungen. Eine abweichende Beurteilung des anwendbaren Rechts oder der Beweise ist für sich genommen kein Versagungsgrund; die Voraussetzung der öffentlichen Ordnung in Art. 54 Abs. 1 Buchst. c bleibt bestehen, greift aber nur bei einem offensichtlichen Verstoß.

3. Vollstreckung internationaler Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen von 1958)

Die Türkei ist dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New York, 1958) am 2. Juli 1992 beigetreten; für die Türkei ist es seit dem 30. September 1992 in Kraft. Beim Beitritt hat sie erklärt, das Übereinkommen nur auf Schiedssprüche aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates und nur auf Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen anzuwenden, die nach türkischem Recht als Handelssachen gelten. Die Bestimmungen des Übereinkommens bleiben vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 MÖHUK); Art. 60 bis 63 MÖHUK gelten für ausländische Schiedssprüche außerhalb des Übereinkommens, und Art. 60 Abs. 2 bestimmt das zuständige Gericht. Typische ausländische Schiedssprüche sind ICC-, LCIA-, DIS-, Swiss-Rules-, GAFTA- oder FOSFA-Schiedssprüche, die außerhalb der Türkei ergangen sind.

Versagungsgründe nach Art. V des New Yorker Übereinkommens:

Ein türkisches Gericht darf die Vollstreckung eines Schiedsspruchs, der unter das Übereinkommen fällt, nur aus den in Art. V abschließend aufgezählten Gründen versagen. Die Gründe des Art. V Abs. 1 (Nr. 1 bis 5) muss die Partei beweisen, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird; die Gründe des Art. V Abs. 2 (Nr. 6) kann das Gericht von Amts wegen feststellen:

  1. Handlungsunfähigkeit oder Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung: Den Parteien fehlte die Rechtsfähigkeit, oder die Schiedsvereinbarung ist nach dem anwendbaren Recht ungültig.
  2. Mangelhafte Benachrichtigung und Verteidigungsrecht: Die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, wurde von der Bestellung des Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt oder konnte aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen.
  3. Überschreitung der Befugnisse (Ultra Petita): Der Schiedsspruch betrifft eine Streitigkeit, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt.
  4. Fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts: Die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren entsprach nicht der Vereinbarung der Parteien.
  5. Nicht verbindlicher oder aufgehobener Schiedsspruch: Der Schiedsspruch ist für die Parteien noch nicht verbindlich geworden oder von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden.
  6. Fehlende Schiedsfähigkeit und türkische öffentliche Ordnung: Der Gegenstand des Streits kann nach türkischem Recht nicht auf schiedsrichterlichem Weg geregelt werden, oder die Vollstreckung widerspräche der türkischen öffentlichen Ordnung.
KriteriumAusländisches Gerichtsurteil (Tenfiz)Ausländischer Schiedsspruch (New Yorker Übereinkommen)
Maßgebliches RechtArt. 50-59 MÖHUKNew Yorker Übereinkommen von 1958 und MÖHUK 60-63
Erfordernis der GegenseitigkeitZwingend (vertraglich, gesetzlich oder tatsächlich)Nicht im Sinne von Art. 54; die Türkei wendet das Übereinkommen auf Schiedssprüche aus einem anderen Vertragsstaat an (172 Staaten)
VersagungsgründeArt. 54 MÖHUK und Einwendungen nach Art. 55 Abs. 2Abschließende Liste in Art. V des New Yorker Übereinkommens
Nachprüfung in der SacheNicht vorgesehen; Prüfung beschränkt auf Art. 50 und 54 MÖHUK (révision au fond)Nicht vorgesehen; Prüfung beschränkt auf die Versagungsgründe
VollstreckungswegVollstreckung aus Urteilen (İlamlı İcra)Vollstreckung aus Urteilen (İlamlı İcra)
Ein Flugzeug über einem rot gebundenen Buch, von dem ein gestrichelter Weg zu einer Waage und einem zweiten rot gebundenen Buch führt.
Schiedssprüche aus dem Ausland: Ein ausländischer Schiedsspruch wird einem türkischen Gericht vorgelegt, um seine Vollstreckung zu erreichen.

4. Der Vorbehalt der türkischen öffentlichen Ordnung (Kamu Düzeni)

Schuldner, gegen die in der Türkei ein Exequaturverfahren läuft, berufen sich häufig pauschal darauf, das ausländische Urteil oder der Schiedsspruch verstoße gegen die türkische öffentliche Ordnung (Kamu Düzeni İstisnası).

Das Gesetz selbst zieht diesem Vorbehalt enge Grenzen:

  • Offensichtlicher Verstoß erforderlich: Art. 54 Abs. 1 Buchst. c MÖHUK schließt die Vollstreckung nur aus, wenn das Urteil offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Der Maßstab zielt auf Verletzungen der Grundprinzipien der türkischen Verfassungsordnung, grundlegender Menschenrechte oder tragender verfahrensrechtlicher Gerechtigkeitsregeln, nicht auf eine bloße Abweichung vom türkischen Recht.
  • Verzugszinsen und pauschalierter Schadensersatz: Ein ausländischer Verzugszinssatz oder eine Klausel über pauschalierten Schadensersatz, die das türkische Recht anders behandeln würde, ist für sich genommen kein offensichtlicher Verstoß; ob ein bestimmter Spruch die Grenze überschreitet, beurteilt das Gericht anhand des Einzelfalls.
  • Versäumnisurteile: Nach Art. 54 Abs. 1 Buchst. ç MÖHUK kann einem in Abwesenheit des Schuldners ergangenen Urteil (gıyap kararı) nur entgegengetreten werden, wenn der Schuldner nach dem Recht des Urteilsstaates nicht ordnungsgemäß geladen oder vertreten war oder das Urteil entgegen diesem Recht in seiner Abwesenheit ergangen ist und der Schuldner diesen Einwand vor dem türkischen Gericht erhebt. Ein nach ordnungsgemäßer Zustellung ergangenes Versäumnisurteil ist aus diesem Grund also nicht ausgeschlossen.

5. Sicherheit für die Prozesskosten (Cautio Judicatum Solvi) und Befreiungen durch Staatsverträge

Nach Art. 48 Abs. 1 MÖHUK müssen ausländische natürliche und juristische Personen, die vor türkischen Gerichten klagen, einem Verfahren beitreten oder ein Vollstreckungsverfahren einleiten, die vom Gericht bestimmte Sicherheit leisten, die die Kosten des Verfahrens und der Vollstreckung sowie den Schaden der Gegenseite abdeckt. Das Gesetz legt keinen Prozentsatz fest; die Höhe bestimmt das Gericht. Nach Art. 48 Abs. 2 befreit das Gericht den Kläger auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, und die Bestimmungen der Staatsverträge, denen die Türkei angehört, bleiben vorbehalten (Art. 1 Abs. 2).

Befreiungen durch Staatsverträge:

Ob ein Kläger befreit ist, hängt vom Staat und vom anwendbaren Vertrag ab und wird daher zu Beginn jeder Akte geprüft. Ein Beispiel: Das deutsch-türkische Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen von 1929 (türkisches Gesetz Nr. 1622) befreit, soweit es angewandt wird, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten von der Sicherheitsleistung, die an die Ausländereigenschaft anknüpft (Art. 2). Einen amtlichen Nachweis über seinen aktuellen Status haben wir nicht gefunden, daher wird seine fortdauernde Anwendung in jeder Akte geprüft. Wie dieses Abkommen für Personen und Unternehmen in Deutschland wirkt, erläutert unser Ratgeber für Mandanten in Deutschland.

Ein Koffer und ein Stapel roter Münzen führen über einen gestrichelten Weg zu einer Waage und einem rot gebundenen Buch.
Sicherheit und Befreiungen: Die Sicherheit, die von einem ausländischen Kläger verlangt werden kann, und die Befreiungen, die in Betracht kommen.

6. Vorsorgliche Pfändung während des tenfiz-Verfahrens und abschließende Vollstreckung

Ein erhebliches taktisches Risiko im Exequaturverfahren besteht darin, dass der Schuldner in Kenntnis der anhängigen tenfiz-Klage sein türkisches Vermögen während des laufenden Verfahrens veräußert.

Um dieses Risiko zu verringern, verfolgt Lex Lata eine zweistufige Vollstreckungsstrategie:

  1. Vorsorgliche Pfändung bei Klageerhebung: Gleichzeitig mit oder vor der Erhebung der tenfiz-Klage können wir beim Gericht eine vorsorgliche Pfändung (İhtiyati Haciz nach Art. 257 İİK) beantragen und uns dabei auf das ausländische Urteil als den von Art. 258 geforderten Beweis der Forderung stützen. Ordnet das Gericht sie an, kann die Pfändung in die Bankkonten, Gesellschaftsanteile und Grundstücke des Schuldners vollzogen werden.
  2. Zwangsvollstreckung aus dem Urteil (İlamlı İcra): Ein ausländisches Urteil, für das die tenfiz erteilt wurde, wird wie ein Urteil eines türkischen Gerichts vollstreckt (Art. 57 Abs. 1 MÖHUK); die Revision (temyiz) gegen die tenfiz-Entscheidung hemmt die Vollstreckung (Art. 57 Abs. 2). Die Akte geht dann nach den Vorschriften über die Vollstreckung aus Urteilen (Art. 24 ff. İİK, bei Geldurteilen der Vollstreckungsbefehl nach Art. 32) an das Vollstreckungsamt, was unmittelbare Überweisungen von Bankguthaben und öffentliche Versteigerungen gepfändeter Vermögenswerte ermöglicht.

Verwandte Rechtsgebiete und Ratgeber

Zahlen im Überblick

MÖHUK 54
zählt die Voraussetzungen auf; keine erneute Prüfung in der Sache (révision au fond, Grundsatz der Lehre)
170+ Staaten
im Geltungsbereich des New Yorker Schiedsübereinkommens von 1958
Ohne Anhörung
das Gericht kann über die vorsorgliche Pfändung ohne Anhörung der Parteien entscheiden (Art. 258 İİK)
MÖHUK 48
vom Gericht bestimmte Sicherheit; Befreiung je nach Gegenseitigkeit oder anwendbarem Staatsvertrag
Checkliste für Urteilsgläubiger

Kann ein ausländisches Urteil oder ein Schiedsspruch in der Türkei vollstreckt werden?

Beantworten Sie einige Fragen zu der Entscheidung, die Sie in Händen halten. Das Werkzeug geht die Voraussetzungen des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK, Nr. 5718) durch und zeigt, welche erfüllt scheinen, welche zu prüfen sind und was der Antrag bei Gericht umfasst.

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Dieses Werkzeug auf einer eigenen Seite Kann mein ausländisches Urteil in der Türkei vollstreckt werden? Vollstreckungsprüfung

Fahrplan für die Vollstreckung ausländischer Urteile und Schiedssprüche in der Türkei

  1. 1. Prüfung der Unterlagen und der Apostille

    Wir prüfen das ausländische Gerichtsurteil oder den Schiedsspruch, beschaffen die Rechtskraftbescheinigung und begleiten die beeidigten, notariell beglaubigten Übersetzungen nach Art. 53 MÖHUK.

  2. 2. Vorsorgliche Sicherung von Vermögen (İhtiyati Haciz)

    Um eine Ausplünderung des Vermögens während des Rechtsstreits zu verhindern, beantragen wir beim zuständigen Gericht eine vorsorgliche Pfändung von türkischen Bankkonten und Grundbucheintragungen; das Gericht kann ohne Anhörung des Schuldners entscheiden (Art. 258 İİK).

  3. 3. Erhebung der tenfiz-Klage vor dem zuständigen Gericht

    Wir erheben die förmliche Exequaturklage vor dem zuständigen Gericht erster Instanz (Art. 51 MÖHUK) und legen Gegenseitigkeit, Einhaltung des ordnungsgemäßen Verfahrens und Vereinbarkeit mit der türkischen öffentlichen Ordnung dar.

  4. 4. Abwehr verfahrensrechtlicher Einwände und des ordre-public-Einwands

    Wir treten Verzögerungstaktiken des Schuldners entgegen, die sich auf die Zustellung im Ausland, eine vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung oder missbräuchliche Berufungen auf die öffentliche Ordnung stützen.

  5. 5. Vollstreckung und Beitreibung (İlamlı İcra)

    Nach Erteilung der tenfiz wird das Urteil dem Vollstreckungsamt zur Zwangsvollstreckung, zur Versteigerung von Vermögenswerten und zur Überweisung der Beträge in Fremdwährung übergeben.

Häufig gestellte Fragen

Kann ein türkisches Gericht die Tatsachen oder die Sache unseres ausländischen Urteils erneut prüfen?

Nein. Art. 54 des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK, Nr. 5718) zählt die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung auf und sieht keine Nachprüfung in der Sache vor; nach Art. 55 Abs. 2 MÖHUK kann die Gegenseite nur einwenden, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen oder dass das Urteil ganz oder teilweise erfüllt ist oder ein Hindernis für seine Erfüllung eingetreten ist. Dementsprechend prüft das türkische Gericht nicht erneut, ob der ausländische Richter das richtige Recht angewandt oder die Beweise zutreffend gewürdigt hat (Verbot der révision au fond, revizyon yasağı, ein in der Lehre anerkannter Grundsatz). Geprüft werden die Voraussetzungen der Art. 50 und 54: ein rechtskräftiges Urteil, Gegenseitigkeit, keine ausschließliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte, kein offensichtlicher Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und das rechtliche Gehör des Beklagten.

Wie lange dauert ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung (tenfiz) in der Türkei?

Das Gesetz sieht für die Entscheidung keine Frist vor. Der Antrag wird im vereinfachten Verfahren geprüft (Art. 55 Abs. 1 MÖHUK); die Dauer hängt von der Akte, von der Zustellung im Ausland, von der Belastung des Gerichts und davon ab, ob Rechtsmittel eingelegt werden. Eine vorsorgliche Pfändung kann bereits mit Beginn des Verfahrens beantragt werden, um die Beiseiteschaffung von Vermögen während des Verfahrens zu verhindern; ob und wann sie angeordnet wird, entscheidet das Gericht.

Was bedeutet das Erfordernis der Gegenseitigkeit (karşılıklılık) bei ausländischen Gerichtsurteilen?

Nach Art. 54 Abs. 1 Buchst. a MÖHUK setzen ausländische Gerichtsurteile die Gegenseitigkeit zwischen der Türkei und dem Urteilsstaat voraus. Gegenseitigkeit besteht (1) aufgrund bilateraler Verträge, (2) als gesetzliche Gegenseitigkeit, wenn das Recht des ausländischen Staates die Vollstreckung türkischer Urteile zulässt, oder (3) aufgrund der tatsächlichen Praxis dieses Staates, türkische Urteile zu vollstrecken. Das Gesetz zählt keine Staaten auf: Die Gegenseitigkeit mit dem Urteilsstaat muss in jedem Einzelfall auf einer dieser drei Grundlagen nachgewiesen werden.

Gilt das Erfordernis der Gegenseitigkeit auch für internationale Schiedssprüche nach dem New Yorker Übereinkommen?

Nicht im Sinne von Art. 54. Beim Beitritt zum New Yorker Übereinkommen von 1958 (für die Türkei in Kraft seit dem 30. September 1992) hat die Türkei erklärt, dass sie das Übereinkommen nur auf Schiedssprüche anwendet, die im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, und nur auf Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, die nach türkischem Recht als Handelssachen gelten. Für solche Schiedssprüche ist kein bilateraler Vertrag erforderlich; die Bestimmungen des Übereinkommens bleiben vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 MÖHUK). Ausländische Schiedssprüche außerhalb des Übereinkommens werden nach Art. 60 bis 63 MÖHUK vollstreckt; die Versagungsgründe des Art. 62 nennen die Gegenseitigkeit nicht.

Welche Unterlagen sind für die Einleitung eines tenfiz-Verfahrens in der Türkei erforderlich?

Für ein ausländisches Gerichtsurteil verlangt Art. 53 MÖHUK (1) das von den Behörden des Urteilsstaates ordnungsgemäß beglaubigte Original des Urteils oder eine vom urteilenden Gericht beglaubigte Abschrift mit beglaubigter Übersetzung und (2) ein von diesen Behörden ordnungsgemäß beglaubigtes Schriftstück, das die Rechtskraft belegt (kesinleşme şerhi), mit beglaubigter Übersetzung. Für einen ausländischen Schiedsspruch verlangt Art. 61 die Schiedsvereinbarung oder Schiedsklausel und den rechtskräftigen und vollstreckbaren oder verbindlichen Schiedsspruch, jeweils im Original oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift, mit beglaubigten Übersetzungen. In der Praxis erfolgt die Beglaubigung meist durch Apostille. Außerdem wird eine Vollmacht für den türkischen Anwalt benötigt.

Wann liegt ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (kamu düzeni) nach türkischem Recht vor?

Schon der Wortlaut von Art. 54 Abs. 1 Buchst. c MÖHUK ist eng: Die Vollstreckung wird aus diesem Grund nur versagt, wenn das Urteil offensichtlich (açıkça) gegen die türkische öffentliche Ordnung verstößt. Der Maßstab zielt auf Verletzungen der Grundwerte der türkischen Rechtsordnung, etwa die vollständige Versagung des rechtlichen Gehörs; eine ausländische Regel, die lediglich vom türkischen materiellen Recht abweicht, ist für sich genommen kein offensichtlicher Verstoß, und ob die Grenze überschritten ist, beurteilt das Gericht anhand des Einzelfalls.

Müssen ausländische Kläger eine Sicherheit für die Prozesskosten (cautio judicatum solvi) leisten?

Nach Art. 48 Abs. 1 MÖHUK müssen ausländische natürliche und juristische Personen, die in der Türkei klagen, einem Verfahren beitreten oder ein Vollstreckungsverfahren einleiten, die vom Gericht bestimmte Sicherheit für die Kosten und den Schaden der Gegenseite leisten; das Gesetz legt keinen Prozentsatz fest. Das Gericht befreit sie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit (Art. 48 Abs. 2), und Staatsverträge, denen die Türkei angehört, bleiben vorbehalten (Art. 1 Abs. 2). Ein Beispiel ist das deutsch-türkische Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen von 1929 (türkisches Gesetz Nr. 1622): Soweit es angewandt wird, befreit Art. 2 deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten von der Sicherheitsleistung, die an die Ausländereigenschaft anknüpft. Einen amtlichen Nachweis über den aktuellen Status des Abkommens haben wir nicht gefunden, daher wird seine fortdauernde Anwendung in jeder Akte geprüft; da Art. 2 von Staatsangehörigen spricht, wird gesondert geprüft, ob die Befreiung auch ein Unternehmen erfasst.

Können wir das Vermögen des Schuldners sperren lassen, bevor das tenfiz-Urteil rechtskräftig ist?

Ja, unter den Voraussetzungen des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes. Nach Art. 257 İİK kann der Gläubiger einer fälligen, nicht durch Pfand gesicherten Geldforderung eine vorsorgliche Pfändung (ihtiyati haciz) beantragen, und nach Art. 258 muss er Beweise vorlegen, die das Gericht von der Forderung überzeugen; ein ausländisches Urteil oder ein Schiedsspruch kann als solcher Beweis dienen. Das Gericht kann die Parteien anhören, muss es aber nicht (Art. 258). Ordnet das Gericht die Pfändung an, kann sie während des Exequaturverfahrens in die Bankkonten, Gesellschaftsbeteiligungen und Grundstücke des Schuldners vollzogen werden.

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