Neue Pflanzensorten werden in der Türkei durch das Gesetz Nr. 5042 über den Schutz der Züchterrechte an neuen Pflanzensorten geschützt, das neben dem allgemeineren Regime des geistigen Eigentums und der Patentstreitigkeiten steht. Das Gesetz erlaubt Züchtern, ein ausschließliches, zeitlich begrenztes Recht an von ihnen entwickelten Sorten zu erlangen. Als Mitglied des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) erteilt und schützt die Türkei diese Rechte im Einklang mit den internationalen Standards, was für Züchter wichtig ist, die Anmeldungen in mehreren Ländern abstimmen. Entscheidend ist: Das Recht entsteht durch die Eintragung, nicht durch die Züchtung selbst; die Innovation mag ganz die Ihre sein, doch solange die Sorte nicht eingetragen ist, haben Sie kein ausschließliches Recht, andere an der Vermehrung und dem Verkauf zu hindern.
Wir beraten Züchter, Saatgutunternehmen und Forschungseinrichtungen beim Erwerb, der Aufrechterhaltung und der Durchsetzung von Züchterrechten gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft und Forstwesen, bei dem die Anmeldungen von der Generaldirektion für Pflanzliche Produktion bearbeitet werden. Unsere Arbeit umfasst die gesamte Lebensdauer eines Rechts: Neuheitsprüfungen vor der Anmeldung, Anmeldung und Verfahrensbetreuung, die Prüfung der Sortenbezeichnung (abgestimmt mit der Markenanmeldung), Handelsverträge über Lizenzen und Verletzungsverfahren.
Wer anmelden kann
Den Schutz können beantragen:
- türkische Staatsangehörige;
- natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Geschäftssitz in der Türkei;
- nach dem UPOV-Übereinkommen antragsberechtigte Personen; und
- auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Angehörige von Staaten, die türkische Staatsangehörige schützen (Art. 4 des Gesetzes Nr. 5042).
Die Anmeldung kann durch den Züchter oder einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Nach der Durchführungsverordnung muss ein Anmelder ohne Wohnsitz in der Türkei einen Vertreter mit Wohnsitz in der Türkei bestellen; die Anmeldung über einen Vertreter setzt eine notariell beglaubigte Vollmacht voraus, und fremdsprachige Unterlagen sind mit beeidigten türkischen Übersetzungen einzureichen. Gibt es mehrere Züchter, halten sie das Recht als Miteigentümer, sofern sie nichts anderes vereinbart haben (Art. 11), und Sorten, die Arbeitnehmer in Ausübung ihrer Tätigkeit entwickeln, gehören dem Arbeitgeber, sofern sich aus dem Vertrag oder der Art der Tätigkeit nichts anderes ergibt (Art. 12). Diese Punkte sollten frühzeitig schriftlich geregelt werden, insbesondere bei Forschungskooperationen und Ausgründungen aus Universitäten, um spätere Streitigkeiten über die Berechtigung zu vermeiden.
Was das für Sie bedeutet
Für einen ausländischen Züchter ist der erste praktische Schritt nicht das Anmeldeformular, sondern die Kette der Unterlagen: den richtigen Anmelder zu bestimmen, zu klären, wem die Züchtungsarbeit rechtlich gehört, und eine notariell beglaubigte Vollmacht bereitzustellen. Diese Punkte dauern regelmäßig länger als erwartet und liegen auf dem kritischen Pfad zu einem gültigen Anmeldetag.
Voraussetzungen des Schutzes
Eine Sorte muss, um eintragungsfähig zu sein, vier Anforderungen erfüllen:
- Neuheit: Sie wurde nicht über die zulässigen Schonfristen hinaus verkauft oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht;
- Unterscheidbarkeit: Sie ist von allgemein bekannten Sorten klar zu unterscheiden;
- Homogenität: Ihre maßgeblichen Merkmale sind hinreichend einheitlich; und
- Beständigkeit: Diese Merkmale bleiben nach wiederholter Vermehrung unverändert (Art. 3 und 5-8).
Die letzten drei (Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit) bilden die international anerkannte DUS-Prüfung und werden durch technische Anbauversuche und nicht anhand von Unterlagen beurteilt. Die Neuheit dagegen ist eine Rechtsfrage, die nach den Tatsachen früherer Geschäfte entschieden wird; deshalb ist eine Prüfung vor der Anmeldung wichtig.
Eine Sorte gilt nur dann als neu, wenn der Züchter oder jemand mit dessen Zustimmung Vermehrungs- oder Erntegut der Sorte nicht zum Zweck der Verwertung verkauft oder auf andere Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat (Art. 5 Abs. 1):
- in der Türkei mehr als ein Jahr vor dem Anmeldetag;
- außerhalb der Türkei mehr als vier Jahre vor der Anmeldung; oder
- bei Bäumen und Reben mehr als sechs Jahre vor der Anmeldung.
| Frühere Handlung | Schonfrist vor der Anmeldung |
|---|---|
| Verkauf von Vermehrungs- oder Erntegut in der Türkei | 1 Jahr |
| Verkauf von Vermehrungs- oder Erntegut außerhalb der Türkei | 4 Jahre |
| Bäume und Reben | 6 Jahre |
| Eintragung in den amtlichen Sortenkatalog | Berührt die Neuheit nicht (Art. 5 Abs. 2 Buchst. e) |
Bestimmte Handlungen zerstören die Neuheit nicht. Art. 5 Abs. 2 Buchst. e des Gesetzes Nr. 5042 bestimmt ausdrücklich, dass Handlungen, die sich aus Verpflichtungen wie der Eintragung zum Handel bestimmter Sorten in den amtlichen Katalog ergeben, die Neuheit nicht berühren; die Aufnahme einer Sorte in die nach dem Saatgutgesetz (Nr. 5553) geführten Sortenlisten (nach dessen Art. 4 trägt das Ministerium Sorten nach den je Pflanzengruppe festgelegten Verfahren ein) ist eine solche Eintragung und kein Verkauf und keine öffentliche Zugänglichmachung, die Art. 5 Abs. 1 als neuheitszerstörend behandelt. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil die Listung zum Zweck der Saatgutzertifizierung häufig mit dem ausschließlichen Züchterrecht verwechselt wird.
Der Verkauf Ihrer Sorte außerhalb der Schonfristen zerstört die Neuheit, und eine einmal verlorene Neuheit lässt sich nicht wiedererlangen. Gleichen Sie jeden früheren Verkauf, Versuch und grenzüberschreitenden Versand mit dem Lauf der Schonfristen ab, bevor Sie irgendetwas offenlegen.
Umfang, Verfahren und Schutzdauer
Einmal erteilt, verleiht das Recht dem Züchter nach Art. 14 die ausschließliche Verfügungsbefugnis über Handlungen mit Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte: Erzeugen oder Vermehren, Aufbereiten für die Vermehrung, Feilhalten, Verkaufen oder sonstiges Inverkehrbringen, Ausfuhr oder Einfuhr und Lagerung. Das Recht erfasst auch das Erntegut, das durch unbefugte Verwendung von Vermehrungsmaterial gewonnen wurde, sowie unmittelbar daraus hergestellte Erzeugnisse, es sei denn, der Rechtsinhaber hatte eine angemessene Gelegenheit, sein Recht am Vermehrungsmaterial auszuüben, und hat dies nicht getan. Diese „Kaskade“ erlaubt es Züchtern, gegen Verletzer in nachgelagerten Stufen vorzugehen, die nie zertifiziertes Saatgut in der Hand hatten.
Die Anmeldung durchläuft drei Stufen:
- Formelle Prüfung: Feststellung, dass die erforderlichen Unterlagen und Angaben vollständig sind;
- Materielle Prüfung: Beurteilung der Neuheit, der Berechtigung des Anmelders und der vorgeschlagenen Sortenbezeichnung; und
- Technische Prüfung: Untersuchung von Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit unter Aufsicht des Ministeriums, durch dessen eigene Stellen oder von ihm bestimmte Einrichtungen. Wurden Anbau- oder sonstige Versuche von der zuständigen Behörde eines UPOV-Mitgliedstaats mit denselben agroklimatischen Bedingungen wie in der Türkei durchgeführt, kann die technische Prüfung auf deren Ergebnissen beruhen (Art. 39), was eine ganze Anbausaison einsparen kann.
Da die technische Prüfung von tatsächlichen Anbauzyklen abhängt, kommt es auf die Abstimmung der Anmeldung mit dem Aussaatkalender an: Eine Anmeldung kurz nach dem Ende der maßgeblichen Saison kann die DUS-Versuche und damit die Erteilung um ein Jahr hinausschieben. Ist die Sorte im Ausland bereits geschützt, ist die frühzeitige Frage, ob vorhandene ausländische DUS-Berichte übernommen werden können, eines der einfachsten Mittel, das türkische Verfahren zu verkürzen.
Die Sortenbezeichnung wählt der Züchter. Ist für die Sorte in der Türkei oder in einem UPOV-Mitgliedstaat ein Name eingetragen und in Gebrauch, muss die Anmeldung unter diesem Namen erfolgen (Art. 9). Der Name darf nicht irreführend sein, darf nicht mit der Bezeichnung einer Sorte derselben oder einer nahe verwandten Art identisch oder verwechselbar ähnlich sein und darf keine Bestandteile enthalten, die einer Markeneintragung für verwandte Waren entgegenstünden. Anmeldungen werden binnen 30 Tagen nach der Eintragung in das Register im Pflanzensortenbulletin veröffentlicht, und Dritte können binnen drei Monaten nach der Veröffentlichung beim Ministerium Einspruch erheben (Art. 36 und 37). Gegen die endgültige Sortenbezeichnung kann binnen drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung Einspruch erhoben werden (Art. 41), gegen die Eintragung selbst binnen 30 Tagen nach ihrer Veröffentlichung (Art. 45).
Der Schutz dauert 25 Jahre ab der Eintragung, bei Bäumen, Reben und Kartoffeln 30 Jahre, vorbehaltlich der Zahlung der Jahresgebühren (Art. 10 und 46). Zwischen Anmeldung und Erteilung genießt der Anmelder einen vorläufigen Schutz: Wer Handlungen vornimmt, die der Zustimmung des Rechtsinhabers bedürfen, muss dem Rechtsinhaber eine angemessene Vergütung zahlen (Art. 15), und der Anspruch ist binnen eines Jahres nach Kenntnis der Handlung geltend zu machen (Art. 60).
Schranken des Rechts
Das ausschließliche Recht ist nicht unbeschränkt. Zu den wichtigsten gesetzlichen Ausnahmen gehören:
- Private, nicht gewerbliche und Versuchszwecke sowie Handlungen zur Züchtung anderer Sorten, mit Ausnahme der Sorten nach Art. 14 Abs. 5 (im Wesentlichen abgeleitete Sorten, nicht deutlich unterscheidbare Sorten und Sorten, deren Erzeugung die wiederholte Verwendung der geschützten Sorte erfordert) (Art. 16; das „Züchterprivileg“);
- die Ausnahme für Landwirte (Art. 17), die es Landwirten erlaubt, das Erzeugnis ihrer eigenen Ernte der aufgeführten Arten als Vermehrungsmaterial auf von ihnen selbst bewirtschafteten Flächen zu verwenden, mit Ausnahme von Hybridsorten und synthetischen Sorten; Kleinlandwirte zahlen nichts, andere Landwirte zahlen eine mit dem Rechtsinhaber vereinbarte Vergütung;
- die Erschöpfung (Art. 31): Das Recht erschöpft sich an Material, das vom Züchter oder mit dessen Zustimmung in der Türkei verkauft oder sonst vertrieben wurde, außer bei weiterer Vermehrung oder bei der Ausfuhr vermehrungsfähigen Materials in ein Land, das die Gattung oder Art nicht schützt, es sei denn, das ausgeführte Material ist zum Endverbrauch bestimmt; und
- Zwangslizenzen aus Gründen des öffentlichen Interesses, ab Ende des dritten Jahres nach der Eintragung möglich und vom Präsidenten zu entscheiden (Art. 18).
Diese Schranken prägen die Durchsetzungsstrategie. Ein Abmahnschreiben, das das Landwirteprivileg oder das Züchterprivileg außer Acht lässt, lädt zu einer begründeten Verteidigung ein; der Umfang der zulässigen Nutzung sollte deshalb geprüft werden, bevor irgendein Vorgehen angedroht wird.
Prioritätsrecht
Ein Anmelder, der bereits in einem UPOV-Mitgliedstaat angemeldet hat, kann innerhalb von 12 Monaten nach dieser Erstanmeldung in der Türkei die Priorität beanspruchen. Wird die Priorität beansprucht und anerkannt, gilt der frühere ausländische Anmeldetag als türkischer Anmeldetag. Die Priorität ist schriftlich zu beanspruchen, und das Ministerium kann binnen drei Monaten nach dem Anmeldetag beglaubigte Abschriften und Übersetzungen der Unterlagen der Erstanmeldung sowie Proben oder den Nachweis verlangen, dass es sich um dieselben Sorten handelt (Art. 34). Richtig genutzt, schützt die Priorität vor der eigenen notwendigen Vermarktung im Ausland und vor einer zwischenzeitlichen Offenlegung durch einen Wettbewerber. Ein nicht rechtzeitig ausgeübtes Prioritätsrecht erlischt.
Lizenzierung, Übertragung und Durchsetzung
Ein eingetragenes Züchterrecht ist ein Wirtschaftsgut. Es kann abgetreten, vererbt, verpfändet oder gepfändet und ausschließlich oder nicht ausschließlich lizenziert werden (Art. 49 und 50). Rechtsgeschäfte bedürfen der Schriftform; Übertragungen werden in das Register eingetragen und veröffentlicht, und eine Lizenz wird auf schriftlichen Antrag einer der Parteien eingetragen und im Bulletin veröffentlicht. Sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt, kann ein ausschließlicher Lizenznehmer Verletzer im eigenen Namen verklagen; ein nicht ausschließlicher Lizenznehmer darf nur klagen, wenn der Rechtsinhaber nach notarieller Aufforderung die Klage verweigert oder binnen drei Monaten nicht erhebt. Eine sorgfältige Lizenzgestaltung (Lizenzgebührenstruktur, Gebiet, Qualitätskontrolle und Prüfungsrechte) macht aus einer Urkunde eine verlässliche Einnahmequelle.
Wird ein geschütztes Recht verletzt, kann der Züchter vom Gericht verlangen,
- die Verletzung zu unterlassen und ihre Folgen zu beseitigen;
- das verletzende Material und die unmittelbar zu seiner Herstellung verwendeten Mittel zu beschlagnahmen und Maßnahmen wie deren Veränderung oder Vernichtung anzuordnen;
- Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens einschließlich entgangenen Gewinns zuzusprechen; und
- die Veröffentlichung des Urteils auf Kosten des Verletzers anzuordnen (Art. 57).
Eine Verletzung kann auch eine strafrechtliche Verantwortung nach sich ziehen. Nach Art. 66 sind die Ausübung der ausschließlichen Befugnisse des Rechtsinhabers ohne Zustimmung, der Handel mit Material, von dem die Person wusste oder wissen musste, dass es unter Verletzung des Rechts hergestellt wurde, und die Anmaßung des Rechts mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 1.000 Tagessätzen bedroht; die Verfolgung dieser Straftaten setzt einen Strafantrag voraus. Zivilrechtlich lässt Art. 59 den Rechtsinhaber unter drei Methoden zur Berechnung des entgangenen Gewinns wählen: den Gewinn, den er ohne die Konkurrenz des Verletzers wahrscheinlich erzielt hätte, den vom Verletzer erzielten Gewinn oder die Lizenzgebühr, die der Verletzer hätte zahlen müssen. Die Verfahren werden vor den nach Art. 68 bestimmten Gerichten für geistiges Eigentum verhandelt. Da sich ein Großteil der Beweismittel (Vermehrungsmengen, Vertriebswege, Herkunft des Saatguts) beim Verletzer befindet, entscheiden oft die frühzeitige Beweissicherung durch ein Beweissicherungsverfahren und eine einstweilige Verfügung, die auch die Beschlagnahme von Material in Zollgebieten und Freizonen umfassen kann (Art. 62 und 63), sowie das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen über den Fall.
Praktische Hinweise
Das Sortenschutzrecht belohnt echte Innovation in der Landwirtschaft, und das türkische Recht und die türkische Praxis sind an die UPOV-Standards angeglichen. Zwei Punkte, an denen Züchter häufig scheitern, sind die Neuheitsschonfristen und die irrige Annahme, die Aufnahme in die nationale Saatgutliste gewähre denselben Schutz wie ein eingetragenes Züchterrecht. Die richtige Anmeldestrategie von Beginn an (Zeitpunkt, Prioritätsansprüche und Bezeichnung) sichert das Recht und macht es durchsetzbar. Ebenso wichtig ist es, das Recht danach als verwaltetes Wirtschaftsgut zu behandeln: Jahresgebühren pünktlich zahlen, Lizenzen eintragen lassen und Beweise sichern, bevor das Recht durchgesetzt wird.
Diese Seite ist ein allgemeiner Überblick und keine Rechtsberatung. Für Hinweise zu einer bestimmten Sorte oder Streitigkeit nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
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