Wer in der Türkei anwaltliche Hilfe bei einem Behandlungsfehler sucht, hat meist dieselben drei Fragen: Kann ich noch von zu Hause aus Ansprüche geltend machen, wer zahlt, und wie viel Zeit habe ich? Die kurzen Antworten folgen unten; die anschließenden Abschnitte nennen die rechtlichen Grundlagen. Den Verfahrensweg im Einzelnen beschreibt unser Ratgeber wie man in der Türkei eine Klinik oder einen Arzt verklagt (auf Englisch), und die Frist anhand Ihrer eigenen Daten prüft unser Fristenrechner für Behandlungsfehler (auf Englisch).
Wer haftet, wenn eine Behandlung in der Türkei fehlschlägt?
Arzt und Privatklinik können beide haften, aus unterschiedlichen Gründen:
- Der Behandlungsvertrag. Eine elektive ästhetische Behandlung, die als bestimmtes Ergebnis verkauft wird, steht einem Werkvertrag nahe, in dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks verpflichtet (Art. 470 TBK); keine gesetzliche Vorschrift nimmt diese Einordnung vor, das Gericht entscheidet anhand der Tatsachen. Wird sie übernommen, eröffnet ein Mangel des Werks, für den der Unternehmer haftet, die Wahlrechte aus Art. 475 TBK, wobei der Anspruch auf Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften erhalten bleibt. Eine Heilbehandlung wie die bariatrische Chirurgie steht einem Auftrag näher (Art. 502 TBK): Der Arzt muss die Behandlung treu und sorgfältig ausführen (Art. 506 Abs. 2 TBK), gemessen an dem Verhalten, das von einem sorgfältigen Fachmann erwartet wird, der eine gleichartige Tätigkeit ausübt (Art. 506 Abs. 3 TBK).
- Die Klinik. Eine Klinik, die mit dem Patienten einen Vertrag geschlossen hat, muss den Schaden ersetzen, den die Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten bedient, bei dieser Tätigkeit verursachen (Art. 116 Abs. 1 TBK). Als Arbeitgeberin haftet sie außerdem für den Schaden, den ihre Arbeitnehmer in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen, sofern sie nicht beweist, dass sie bei deren Auswahl, Anweisung und Überwachung die gebotene Sorgfalt angewandt hat (Art. 66 Abs. 1 und 2 TBK); ein Arbeitgeber, der ein Unternehmen betreibt, haftet für den durch die Tätigkeit des Unternehmens verursachten Schaden, sofern er nicht beweist, dass die Organisation des Unternehmens geeignet war, den Schaden zu verhindern (Art. 66 Abs. 3 TBK).
- Gemeinsam. Verursachen mehrere Personen einen Schaden gemeinsam oder haften sie aus unterschiedlichen Gründen für denselben Schaden, gelten die Regeln über die Solidarhaftung (Art. 61 TBK), sodass der Anspruch sowohl gegen die Klinik als auch gegen den Arzt erhoben werden kann.
| Art des Eingriffs | Maßgebliche Vorschrift | Rechtlicher Maßstab | Gesetzliche Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| Ästhetische und kosmetische Chirurgie | Art. 470 ff. TBK (Eser), wenn als bestimmtes Ergebnis verkauft | Das Werk wie vereinbart; ein Mangel des Werks, für den der Unternehmer haftet, eröffnet die Wahlrechte des Bestellers. | Rücktritt, wenn das Werk unbrauchbar ist oder dem Besteller billigerweise nicht zugemutet werden kann, Minderung oder Nachbesserung auf Kosten des Unternehmers, sofern dies keine übermäßigen Kosten verursacht (Art. 475 TBK); Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften, einschließlich Genugtuung bei Verletzung der körperlichen Unversehrtheit (Art. 56 TBK). |
| Bariatrische Chirurgie und Schlauchmagen | Art. 502 ff. TBK (Vekalet) | Treues und sorgfältiges Verhalten, gemessen an einem sorgfältigen Fachmann, der eine gleichartige Tätigkeit ausübt (Art. 506 Abs. 2 und 3 TBK). | Behandlungskosten + Verlust der Erwerbsfähigkeit (Art. 54 TBK) + Genugtuung (Art. 56 TBK). |
| Zahnbehandlung und Haartransplantation | Art. 470 oder Art. 502 TBK, je nach den Tatsachen | Wurde ein bestimmtes Ergebnis vereinbart, das Werk wie vereinbart; andernfalls treues und sorgfältiges Verhalten. | Kosten der Korrekturbehandlung + Schadensersatz, einschließlich Genugtuung. |
| Private Klinik | Art. 116, 66 und 61 TBK | Haftung für die Personen, deren sie sich zur Erfüllung des Vertrags bedient (Art. 116); Arbeitgeberhaftung vorbehaltlich des Sorgfaltsnachweises nach Art. 66. | Solidarhaftung mit anderen, die für denselben Schaden haften (Art. 61). |
Verhindert ein unterschriebenes Einwilligungsformular einen Anspruch?
Ein Einwilligungsformular zeigt, welche Aufklärung erteilt wurde; es ist kein Verzicht. Für ausländische Patienten sind zwei Regeln von Bedeutung:
- Wie aufgeklärt wurde. Die Aufklärung muss in einer für den Patienten verständlichen Weise, angepasst an sein soziales und kulturelles Niveau, und, außer in Notfällen, mit angemessener Bedenkzeit erfolgen (Art. 18 der Verordnung über Patientenrechte, Hasta Hakları Yönetmeliği). Ein Formular, das nur auf Türkisch abgefasst ist oder wenige Minuten vor der Operation ausgehändigt wird, zeigt für sich allein nicht, dass dies geschehen ist. Mit dem Gesetz Nr. 5013 wurde die Ratifikation des Übereinkommens des Europarats über Menschenrechte und Biomedizin (Oviedo-Konvention) gebilligt.
- Im Voraus vereinbarte Haftungsausschlüsse. Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die die Haftung für grobes Verschulden ausschließt, ist absolut nichtig (Art. 115 Abs. 1 TBK). Kann ein Fachberuf nur mit einer durch Gesetz oder die zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis ausgeübt werden, ist eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die sogar die Haftung für leichtes Verschulden ausschließt, absolut nichtig (Art. 115 Abs. 3 TBK), ebenso eine Vereinbarung, die die Haftung für Handlungen von Hilfspersonen ausschließt (Art. 116 Abs. 3 TBK).
Welchen Schadensersatz kann ein Patient verlangen?
Art. 54 TBK nennt als Körperschaden insbesondere:
- Behandlungskosten, einschließlich einer Korrekturbehandlung, gleich ob in der Türkei oder im Ausland durchgeführt, nachgewiesen durch Rechnungen und ärztliche Unterlagen.
- Verdienstausfall während der Genesung.
- Nachteile aus der Minderung oder dem Verlust der Arbeitsfähigkeit.
- Nachteile aus der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
Bei einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit kann der Richter dem Verletzten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles außerdem einen angemessenen Geldbetrag als Genugtuung zusprechen; bei schwerer Körperverletzung oder Tod kann auch den Angehörigen eine Genugtuung zugesprochen werden (Art. 56 TBK).
Welches Gericht ist zuständig, und ist zuvor eine Mediation erforderlich?
Die Verbrauchergerichte entscheiden über Streitigkeiten aus Verbrauchergeschäften (türkisches Verbraucherschutzgesetz, Nr. 6502, Art. 73 Abs. 1). Das Gesetz behandelt als Verbraucher eine Person, die zu nicht gewerblichen, nicht beruflichen Zwecken handelt, und als Verbrauchergeschäft jeden Vertrag mit einer Person, die zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken handelt, einschließlich Auftrags- und Werkverträgen (Art. 3). Bei Streitigkeiten, für die die Verbrauchergerichte zuständig sind, ist die Anrufung eines Mediators vor der Klageerhebung eine Prozessvoraussetzung (Art. 73/A Abs. 1). Streitigkeiten unterhalb einer Wertgrenze gehen stattdessen an eine Verbraucherschiedsstelle (Art. 68 Abs. 1); diese Grenze wurde auf dreißigtausend türkische Lira festgelegt und wird in jedem Kalenderjahr um den Neubewertungssatz erhöht (Art. 68 Abs. 4).
Ob ein bestimmter Anspruch vor das Verbrauchergericht gehört, hängt davon ab, wer der Behandler ist, und von den Tatsachen; deshalb wird zuerst die Akte gelesen. Die Gerichte holen in der Regel ein medizinisches Sachverständigengutachten dazu ein, ob die Behandlung dem erwarteten Standard entsprach, häufig vom Institut für Rechtsmedizin (Adli Tıp Kurumu).
Wie viel Zeit habe ich für die Geltendmachung eines Anspruchs?
Das hängt davon ab, wie der Anspruch eingeordnet wird. Ansprüche aus einem Auftrag und aus einem Werkvertrag unterliegen einer Frist von fünf Jahren (Art. 147 Nr. 5 und 6 TBK), mit der Ausnahme, dass ein Anspruch, der darauf beruht, dass der Unternehmer aus grobem Verschulden überhaupt nicht oder nicht gehörig erfüllt hat, nicht unter diese Nummer fällt und der Zehnjahresregel des Art. 146 TBK unterliegt, sofern keine andere Vorschrift gilt. Klagen wegen eines mangelhaften Werks verjähren bei Werken, die keine unbeweglichen Bauwerke sind, zwei Jahre nach der Ablieferung und, wenn der Unternehmer grob schuldhaft gehandelt hat, zwanzig Jahre nach der Ablieferung (Art. 478 TBK). Ein deliktischer Anspruch verjährt zwei Jahre, nachdem der Geschädigte vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber zehn Jahre nach der Handlung; ist die Handlung zugleich eine Straftat, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, gilt diese Frist (Art. 72 Abs. 1 TBK). Unser Fristenrechner für Behandlungsfehler (auf Englisch) wendet diese Fristen auf Ihre Daten an.
Wie wir Sie bei einem Anspruch wegen eines Behandlungsfehlers unterstützen können
Wir vertreten ausländische Patienten und Familien bei Ansprüchen gegen Ärzte und Privatkliniken in der Türkei. In der Praxis bedeutet das:
- Zuerst die Akte lesen. Wir beschaffen die vollständige Krankenakte von der Klinik, einschließlich der Einwilligungsunterlagen, und lassen sie von einem unabhängigen Arzt des betreffenden Fachgebiets prüfen, bevor ein Schritt unternommen wird.
- Den Weg bestimmen. Vertrag oder Delikt, welche Anspruchsgegner, welche Frist, Verbrauchergericht oder nicht, Mediation oder Schiedsstelle.
- Den Anspruch aus der Ferne führen. Die meisten Schritte können aufgrund einer Vollmacht vorgenommen werden; jeden Schritt, bei dem das Gericht oder die Sachverständigenstelle den Patienten persönlich benötigt, planen wir mit ihm.
- Mediation, Gericht und Vollstreckung. Wir führen die Mediation, den Prozess und, wenn ein Urteil nicht erfüllt wird, die Vollstreckung.
Wenn wir uns ansehen sollen, was geschehen ist, können Sie uns über die Kontaktmöglichkeiten auf dieser Seite eine kurze Zusammenfassung und die vorhandenen Unterlagen senden. Wir antworten auf Englisch.
Behandelt die Einrichtung Patienten, die aus dem Ausland anreisen, gilt neben den oben dargestellten Haftungsregeln eine eigene regulatorische Ebene, beginnend mit der Genehmigungsbescheinigung für den internationalen Gesundheitstourismus (auf Englisch). Diese Ebene insgesamt, einschließlich der Bescheinigung, der Akkreditierung, der Portalaufzeichnungen und der Stufenfolge der Sanktionen, ist Gegenstand unserer Tätigkeit im Bereich regulatorische Compliance im Gesundheitstourismus. Die beiden Versicherungen, die eine solche Einrichtung haben muss, behandelt der Beitrag Komplikationsversicherung und Berufshaftpflicht der Ärzte (auf Englisch). Die Stellung der Agentur, die die Reise vermittelt hat, untersucht der Beitrag die rechtliche Stellung von Vermittlern im Gesundheitstourismus (auf Englisch).
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